Monatsarchiv: Oktober 2026

VerkehrsR I: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, oder: Feststellung zur relativen Fahruntüchtigkeit

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Am Dienstag ist heute ein „Verkehrsrechtstag“, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 12.08.2026 – 4 StR 168/26 – eröffne. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten Erfolg:

„Die Verurteilung im Fall II.3. der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat – soweit hier von Relevanz – festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 5. November 2024 einen Transporter Mercedes-Benz Vito von einem Firmengelände entwendete und damit öffentliche Straßen in M. befuhr. Zuvor hatte sich der zur Tatzeit 15jährige Angeklagte, der weder über einen Führerschein noch über Fahrpraxis verfügte, auf YouTube Lernvideos angesehen, um das ihm nicht vertraute Schaltgetriebe des Fahrzeugs bedienen zu können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er Alkohol konsumiert hatte und er fühlte sich auch betrunken. Ihm war klar, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner fehlenden Fahrpraxis nicht in der Lage war, das bereits aufgrund zu hoher Drehzahl stark qualmende Fahrzeug sicher zu führen. Nachdem der Angeklagte mindestens 15 Minuten und mehrere Kilometer unterwegs gewesen war, verlor er infolge seiner Alkoholisierung und zu hoher Geschwindigkeit in einer 90-Grad-Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr rechts in den Graben. Dort kam der Transporter auf der Beifahrerseite liegend zum Halt. Der Angeklagte blieb unverletzt. Die Untersuchung einer bei dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰. Die Jugendkammer hat dieses Geschehen als Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gewertet.

b) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Jugendkammer die von ihr angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend belegt hat.

aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. insgesamt nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Jugendkammer nicht. Sie hat auf das Bestehen einer relativen Fahruntüchtigkeit aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte in der 90-Grad-Kurve von der Fahrbahn abgekommen und in den Graben gefahren sei. Die Jugendkammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte über keine längere Fahrpraxis verfügte, und ist davon ausgegangen, dass – auch wenn der Angeklagte vor dem Umfall eine längere Wegstrecke zurücklegen habe können – dies mitursächlich für den Unfall gewesen sein dürfte. Dies stehe der Annahme relativer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB jedoch nicht entgegen, weil es für die Verwirklichung des Tatbestands genüge, dass die Beeinflussung durch Alkohol zumindest mitursächlich für die festgestellten Ausfallerscheinungen gewesen sei.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Sache nach belegen sie lediglich die Überzeugung der Jugendkammer davon, dass der Unfall des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols mitbeeinflusst war. Jedoch ist nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne Weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN). Es versteht sich hier angesichts der fehlenden Fahrpraxis des Angeklagten und des festgestellten Fahrverhaltens – mangelnde Erfahrung mit einem Schaltgetriebe, Fahren mit zu hoher Drehzahl – auch nicht von selbst, dass in dem festgestellten Unfall seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Ausdruck gekommen wäre, seine fehlende Fahrpraxis also nicht bloß mitursächlich war. Konkrete Erwägungen dazu, ob und inwieweit die Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt herabgesetzt war, lassen sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen. Das subjektive Gefühl, betrunken gewesen zu sein, kann von Bedeutung für die innere Tatseite sein, ist aber für das äußere Gesamtleistungsbild des Angeklagten für sich genommen nicht maßgeblich. Weitere Ausfallerscheinungen sind nicht festgestellt.

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der in Tateinheit stehenden Delikte des Diebstahls und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit des gesamten Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 2 StPO). Sie können um weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen namentlich zum Gesamtleistungsbild des Angeklagten ergänzt werden.

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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

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Am Freitag hatte meine RVG-Frage gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?

Dazu hatte der Kollege NN geschrieben:

„Wo keine Handlung, da keine Gebühren.“

Und ich hatte auf die Frage und die Antwort vom Kollegen NN geantwortet:

„Die Frage hatten wir neulich schon in Zusammenhang mit der Berufung. Das wird nicht ganz einfach, wenn die Revision nicht begründet war, wovon ich ausgehe. Man wird im Zweifel die Rechtsprechung zur Rücknahme des Rechtsmittels der StA vor dessen Begründung entsprechend anwenden.

Kollege NN.: Doch. Eine Handlung ist da, denn der Kollege hat ja auf der Geschäftsstelle angerufen. Das reicht.“

Gemeint war von mir folgende Frage/Lösung: Lösung zu: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

 

Dazu dann auch: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft aus RVGreport 2014, 410.

Vermögen II: Arrest über ca. 25 Mio EUR bei BtM, oder: Aus der Tat Erlangtes/“Spesengelder“

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Im Mittagsposting stelle ich eine Entscheidung des KG vor, und zwar den KG, Beschl. v. 05.03.2026 – 5 Ws 44/26. In der Entscheidung geht es um den Fortbestand eines Arrestes. Das AG hatte in einem BtM-Verfahren einen Arrest über 23.400.000,00 EUR angeordnet. Das LG hat dann einen Rechenfehler korrigiert und auf 25.740.000,00 EUR festgesetzt. Das KG hat den Arrestbetrag dann auf: 378.550,00 EUR reduziert.

Hier die Leitsätze des KG-Beschlusses – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

2. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.

3. Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist. Ansonsten fallen Betäubungsmittel Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot.

4. Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB.

5. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte. Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist aber nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist.

Vermögen I: 4 x taugliche Einziehungsobjekte, oder: Geldwäsche, erweiterte Einziehung, Mittäter, Lohn

entnommen openclipart.org

Zum Wochenbeginn gibt es heute am Montag Entscheidung zur Einziehung und zum Arrest. An sich würde dazu ja besser „vermögensabschöpfende Maßnahmen“ passen, aber das ist ein wenig lang.

Zunächst stelle ich hier drei Entscheidungen vom BGH und eine vom LG Koblenz vor. Es gibt allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.

Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.

Arbeitslohn ist kein der Einziehung unterliegender Tatlohn oder Tatertrag.

Sonntagswitz: Zum Gallimarktssonntag noch einmal Kirmes- und Jahrmarktswitze

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Und da heute der 518. Gallimarkt endet, gibt es hier noch einmal Jahrmarkt-/Kirmeswitze, und zwar:

Ein Catcher presst vor seinem Publikum eine Zitrone aus und bietet 500 EUR, wer noch einen Tropfen herausholt.

Ein schmächtiger älterer Herr meldet sich und schafft tatsächlich noch zwei Tropfen.

Auf die erstaunte Frage nach seinem Beruf antwortet er: „Ich bin Finanzbeamter!“


Die drei Stufen des Jahrmarktbesuches:

1. Wie schön, endlich wieder ein Jahrmarkt!

2. Ernsthaft? 4 EUR für eine Bratwurst?

3. Wenn mich noch einer hier anrempelt, hau ich ihm eine rein!


Auf dem Jahrmarkt bietet ein Mann einen Papagei an: “Wenn Sie am linken Bein ziehen, dann sagt er „Guten Morgen!“. Wenn Sie am rechten Bein ziehen, dann sagt er „Guten Abend!”

Ein Passant fragt: “Und wenn ich an beiden Beinen ziehe?”

Der Papagei krächzt: “Dann kippe ich von der Stange, du Dummkopf!”


Und dann noch:

Schneewittchen, Superman und Pinocchio gehen auf den Jahrmarkt.

Sie kommen zu einem Zelt mit einem Poster „Wettbewerb für die schönste Frau der Welt“. Schneewittchen geht rein und kommt bald freudestrahlend wieder raus: „Erster Preis.“

Als nächstes kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den stärksten Mann der Welt“. Superman geht rein und ist bald wieder draußen: „Kein Problem, erster Preis.“

Schließlich kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den größten Lügner auf der Welt“. „Das ist für mich“, sagt Pinocchio und geht rein. Nach einer Weile kommt er raus, sichtlich enttäuscht: „Verdammt, wer ist Donald Trump?“

Wahrscheinlich bekomme ich jetzt ein Einreiseverbot in die USA. 🙂