Monatsarchiv: April 2026

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

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Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist der Rechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden?

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Und dann noch die Gebührenfrage – heute wieder aus der FG-Gruppe „Strafverteidiger“.

Da ist vor kurzem gefragt worden:

“

…..

meine Mandantin sollte in einem Paralellverfahren vom ZFA vernommen werden. Am 20.01.2026 war die Vernehmung. Ich habe am 19.01.2026 einen Antrag auf Beiordnung als Zeugenbeistand bestellt (rechtzeitig). Dieser wurde vor der Vernehmung nicht mehr rechtzeitig aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen beschieden. Ich habe an der Vernehmung teilgenommen; das AG hat mich mit Beschluss vom 27.01.2026 rückwirkend beigeordnet (vgl. Bild oberer Abschnitt).

Jetzt reiche ich Abrechnung ein; Rechtspfleger meint es geht nicht (vgl. Bild unterer Abschnitt). Da ich aber alle erforderlichen Antragshandlungen vor der Vernehmung rechtzeitig angebracht habe, sehe ich das nicht ein. Ist die Rechtslage so wie auch bei der rückwirkenden PV-Bestellung? Dort habe ich in vergleichbaren Fallkonstellationen auch schon „gewonnen“. Auf der anderen Seite ist der Rechtspfleger der sich hier gegen den Beschluss des Richters stellt auch in pp. als sehr unangenehm bekannt, und macht ständig solche Sachen…..

Für Input zum weiteren Vorgehen bin ich dankbar. …. „

Pauschgebühr II: „Nur wer schreibt, der bleibt II“, oder: Verfassungsbeschwerde gegen PV-Ablehnung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, die ich vorstellen, hat der VerfGH Berlin noch einmal die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr konkretisiert.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des KG, mit dem der Antrag der Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt worden war.

Ausgangspunkt des Pauschgebührantrags war die Bestellung der Rechtsanwältin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des LG Berlin vom 10.09.2020. Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 bzw. 20 Monaten erstreckten, verurteilte das LG – Schwurgericht – den Angeklagten Anfang April 2022 u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Rechtsanwältin eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von „nicht weniger als“ 70.648 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 EUR zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.

Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.

Der Bezirksrevisor des KG befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, den 56 Hauptverhandlungstagen sowie der Vielzahl von insgesamt 56 vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.

Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3 Stunden 42 Minuten rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.

Das KG hat den Antrag abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Rechtsanwältin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Rechtsanwältin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss des KG Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Das KG habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die Entscheidung des KG entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das KG unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VerfGH Berlin hat sie im VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25 – als bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge, zurückgewiesen. Auch hier beschränke ich mich auf den Leitsatz zu der Entscheidung. Der lautet:

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.

Auch hier gilt: Der VerfGH wendet die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Pauschgebühr konsequent an. Auch hier heißt es: Nur wer schreibt, bleibt.

Im Übrigen: Will man das Ergebnis der Entscheidung kurz fassen, steht es m.E. am Ende zwischen der Rechtsanwältin und dem KG unentschieden 1 : 1. Denn:

Der Punkt gegen die Rechtsanwältin folgt daraus, dass sie die Grundsätze für die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde in diesen Fällen nicht beachtet hat. Wenn man schon den steinigen Weg geht und Verfassungsbeschwerde einlegt, dann muss man auch die verfassungsgerichtlichen Vorgaben beachten, unabhängig davon, ob man der Rechtsprechung des BVerfG und der ihm folgenden Landesverfassungsgerichte zum gebührenrechtlichen Sonderopfer des Pflichtverteidigers/Pflichtbeistands und zur Zumutbarkeit folgt oder nicht. Allgemeine Ausführungen helfen nicht. Es muss schon konkret vorgetragen werden, inwieweit und in welchen Zeiträumen die anwaltliche Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen ist. Tut man das nicht, ist die Verfassungsbeschwerde zum Scheitern verurteilt.

Aber auch das KG kommt letztlich nur mit einem „blauen Auge“ davon. Denn der VerfGH macht doch recht deutlich, dass es mit der fachgerichtlichen Einschätzung des Verfahrens nicht zufrieden ist, weil den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es stand also eine Pauschgebühr dem Grunde nach – entgegen der Ansicht des KG – im Raum, wobei mir die von der Rechtsanwältin geltend gemacht Höhe dann doch – im Vergleich zu anderen (Umfangs)Verfahren – übersetzt erscheint. „Gerettet“ hat das KG dann nur, dass man die Entscheidung auch darauf gestützt hatte, dass die Rechtsanwältin nicht dargetan hatte, dass ihr objektiv erforderliche Arbeitsaufwand der Maß der „exorbitanten“ überschritten hatte. Insoweit ist allerdings anzumerken: Darauf kann es m.E. nicht ankommen, weil die Latte an der Stelle fälschlicher Weise vom BGH zu hoch gelegt worden ist. Aber, da leider alle Gerichte – so auch der VerfGH – dieser Sicht, ohne das näher zu begründen, folgen, hat diese Auffassung bzw. der dazu fehlende Vortrag das KG „gerettet“.

Pauschgebühr I: „Nur wer schreibt, der bleibt I“, oder: Anforderungen an den Pauschgebührantrag

Am Gebührenfreitag gibt es heute dann – seit längerem mal wieder – zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Beide Entscheidungen kommen vom VerfGH Berlin.

In dem ersten Beschluss, den ich vorstelle, dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 85/24 – geht es um den Pauschgebührantrag einer Pflichtverteidigerin, die durch Beschluss des LG Berlin vom 23.06.2020 als Pflichtverteidigerin bestellt war. Als weitere Pflichtverteidigerin war dem Mandanten auch eine weitere Rechtsanwältin bestellt, die vom ersten bis zum 22. Hauptverhandlungstag neben der ersten Pflichtverteidigerin die Verteidigung übernommen hat.

Die gegen den ehemaligen Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte erhobene Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin umfasste ihm gegenüber die Tatvorwürfe einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur versuchten Strafvereitelung. Nach dem Anklagevorwurf verbrachten die Angeklagten eine Verwandte unter einem Vorwand gemeinsam in einem Pkw ins Ausland, um zu verhindern, dass sie in einem gesondert geführten Verfahren als Zeugin aussagt. Dieser Vorwurf bestätigte sich nur teilweise, bedingte aber die Verhandlung durch das Schwurgericht. Nach 24 Sitzungstagen im Zeitraum zwischen September 2020 und März 2021 verurteilte das LG – Schwurgericht – den ehemaligen Angeklagten am 24.03.2021 wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei weitere Mitangeklagte wurden – teilweise unter Freisprechung im Übrigen – zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verurteilt. Das Verfahren eines Angeklagten war zuvor zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden.

Die Rechtsanwältin beantragte im März 2023 die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG – in Höhe von 53.360 EUR abzüglich bereits aus der Staatskasse erhaltener Zahlungen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den erheblichen Aktenumfang von etwa 10.000 Seiten sowie auf umfangreiche Nachlieferungen während der Hauptverhandlung, darunter TKÜ-Auswertungen im Umfang von drei Leitzordnern. Zudem habe ein erheblicher Vor- und Nachbereitungsaufwand bestanden, etwa aufgrund von Terminen mit Sprachsachverständigen und Besprechungen mit dem Mandanten und den Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern. Die Mandantengespräche hätten aufgrund der erforderlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers besonderen Aufwand verursacht. Die im Ermittlungs- und Hauptverfahren jeweils kurzfristig erforderliche Einarbeitung habe ihre Arbeitskraft erheblich gebunden. Den insgesamt erforderlichen Zeitaufwand schätze sie daher auf mehrere hundert Stunden. Der Umfang ihrer Tätigkeit habe sich ferner dadurch erhöht, dass sie den Mandanten auch in einem Parallelverfahren in einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vertreten habe. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf dieses Verfahren gehabt, da ein Beweisverwertungsverbot wegen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung geltend gemacht worden sei. Insgesamt sei sie dadurch in ihrer Arbeitskraft erheblich gebunden und in der Aufrechterhaltung ihres Kanzleibetriebs deutlich eingeschränkt gewesen; während der 14 Sitzungswochen habe sie kaum neue Mandate annehmen können. Die weitere Pflichtverteidigerin sei lediglich zur Terminsicherung bestellt gewesen und habe den Arbeitsaufwand nicht reduziert.

Das Verfahren sei zudem besonders schwierig und umfangreich gewesen, weil unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verfügung gestanden bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Beweisführung habe daher besondere Anforderungen gestellt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine Vielzahl von Chats durch einen spezialisierten Sprachsachverständigen in mindestens zwei Hauptverhandlungsterminen erneut hätten übersetzt werden müssen.

Das Revisionsverfahren sei aufgrund der ausführlich begründeten Sach- und Verfahrensrügen ebenfalls besonders umfangreich und schwierig gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sich neuartig stellenden Rechtsfragen eines durch Täuschung erschlichenen Einverständnisses im Rahmen des Tatbestandes der Freiheitsberaubung sowie bezüglich der Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus Parallelverfahren. Die mehrstündige Revisionshauptverhandlung habe einen erheblichen Vorbereitungsaufwand von mehreren Wochen erfordert.

Der Bezirksrevisor des KG hat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht für gegeben gesehen. Das Verfahren sei weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen. Das KG hat dann den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Pflichtverteidigerin sei sie durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zumutbar vergütet. Weder habe die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung einen hervorgehobenen Umfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgeworfen. Zwar sei der Aktenumfang als hoch einzustufen, jedoch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG; der Tatvorwurf habe sich vielmehr als eher einfach dargestellt und der Sachverhalt sei zügig zu erfassen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei zudem zu berücksichtigen, ob der Akteninhalt lediglich einer kursorischen Durchsicht oder einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Prüfung bedurft habe. Eine außergewöhnliche Belastung bei der Einarbeitung sei danach nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für das vorbereitende Verfahren bis zur Anklageerhebung. Aus den Akten ergebe sich lediglich eine Verteidigungsanzeige nebst Akteneinsichts- und Beiordnungsantrag; weitere Tätigkeiten, die einen unzumutbaren Arbeitsaufwand hätten begründen können, seien nicht substantiiert dargelegt worden.

Auch im Hauptverfahren liege keine exorbitante anwaltliche Mühewaltung vor. Dabei seien die bereits erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren vor der Schwurgerichtskammer ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vielzahl unterdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstage die durch Nachlieferungen bedingte zusätzliche Einarbeitungszeit deutlich ausgeglichen habe. Auch die gesetzlichen Gebühren für das Revisionsverfahren verlangten kein unzumutbares Sonderopfer. Das Urteil habe lediglich 35 Seiten umfasst; weder die Revisionsbegründung noch die Revisionshauptverhandlung mit einer Dauer von 2 Stunden und 20 Minuten rechtfertigten die Annahme einer außergewöhnlichen anwaltlichen Belastung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie war nach Auffassung des VerfGH jedenfalls unbegründet. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die letztlich nichts Neues bringt.

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ein hoher Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiert, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft haben.

2. Es ist bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen, in welchem Umfang die Aktenlektüre erforderlich war; eine rein mathematische Betrachtung nach Seitenzahlen verbietet sich.

3. Die Anforderung, dass bereits in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben werden müssen, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine kann als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Eine Überbeanspruchung des Rechtsanwalts ist bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche zu verneinen.

Will man die Entscheidung bewerten, muss man m.E. konstatieren, dass man dem VerfGH und der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsprechung der OLG sicherlich nicht in allen Punkten folgen kann. Aber die vom VerfGH mitgeteilten Verfahrensumstände tragen im Gesamtergebnis die Entscheidung des KG und auch die des VerfGH.

Für den Pflichtverteidiger lässt sich aus der Entscheidung im Übrigen mal wieder/erneut ableiten: Nur, wer in Pauschgebührfragen schreibt, also seinen Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr eingehend und detailliert begründet, hat eine Chance, eine Pauschgebühr bewilligt zu bekommen.

VerkehrsR III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre

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Und dann kommt hier im dritten Posting noch eine weitere Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Anordnung einer isolierten Sperre. Es handelt sich um das AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 09.03.2026 – 951 Cs 7/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller verurteilt. Der Angeklagten hatte am 30.05.2024 gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss – der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ – den linken Gehweg einers Straße in Hamburg befahren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren.

Das AG hat die Anordnung einer isolierten Sperre wie folgt abgelehnt:

„Die Anordnung einer isolierten Sperre – der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis – kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg – Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.

Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.

Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein – mithin keine Eignungsprüfung – und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.“