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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.
Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.
Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:
„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.
Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.
Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“
Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.