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Wegen Coronainfektion Isolation in (Sperr)Kabine, oder: Minderung des Kreuzfahrtpreises?

Im zweiten Posting habe ich dann das BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die noch die Coronazeit betrifft, nämlich die Frage nach der teilweisen Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten – dürfte AIDA gewesen sein, da Berufungsgericht das LG Rostsock war, – für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.02.2023 und vom 15. bis 22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 EUR gebucht. Am 14.02.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023 verlangt. Das AG hat die auf Zahlung von 4.163,94 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Und auch die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.

a) Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB unter anderem dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft.

Wie auch die Revision nicht verkennt, gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22, NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).

Dies steht in Einklang mit der Vorgabe aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach kein Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 22 und Rn. 31 – FTI-Touristik; BT-Drucks. 18/10822, S. 83 [zu § 651m Abs. 1 BGB] und S. 84 [zu § 651n Abs. 1]).

b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Nichterbringung der Reiseleistungen allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30).

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Situation auch dann vorliegen kann, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

Wie jedes Vertragsverhältnis verpflichtet auch ein Reisevertrag die Vertragsparteien, den anderen Teil im Rahmen des Zumutbaren vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei Reisen, an denen eine Vielzahl von Personen in engen Kontakt miteinander kommen, ergibt sich für den Reiseveranstalter daraus auch die Pflicht, Reisende vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die von anderen Reisenden oder sonstigen beteiligten Personen ausgehen. Reiseveranstalter und Leistungserbringer müssen deshalb die Möglichkeit haben, einer aufgetretenen Gefahr durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, unter den konkreten Umständen, unter denen die Reise stattfindet, aber ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen, um eine Gefährdung anderer Personen auf ein vertretbares Maß zu verringern, ohne den Betroffenen in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere auf Kreuzfahrten, bei denen eine Vielzahl von Personen für mehrere Tage auf relativ engem Raum zusammen sind und sich bei zahlreichen Anlässen begegnen können, kann es erforderlich sein, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die für andere Situationen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.

cc) Ausgehend davon kann offenbleiben, ob die angeordneten Isolationsmaßnahmen für die Zeiträume nach Vorliegen der positiven Testergebnisse schon deshalb erforderlich waren, weil das Kreuzfahrtschiff unter italienischer Flagge fährt und das italienische Recht im Reisezeitraum unstreitig eine Pflicht zur Absonderung und Selbstisolierung von infizierten Personen vorsah.

Das Landgericht ist vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Isolation gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme darstellte, um die mit dem positiven Testergebnis zu Tage getretene Gesundheitsgefahr für andere Reisende und das Schiffspersonal zu verringern.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass im Reisezeitraum in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine allgemeine Isolationspflicht mehr bestand und auch das italienische Recht keine Isolationspflicht für Kontaktpersonen mehr vorsah. Das Landgericht hat zutreffend nicht allein auf die allgemein mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren abgestellt, sondern auf die besondere Situation auf einem Kreuzfahrtschiff. Seine tatrichterliche Würdigung, dass diese Situation es nahelegte, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, um eine Durchführung der Kreuzfahrt zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageforderung nicht deshalb begründet ist, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises auf Möglichkeiten zur anderweitigen Gestaltung der Urlaubszeit einen Mangel einer vertraglich vereinbarten Reise darstellen kann, an der der Reisende aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Möglichkeit zur Ausschiffung hinzuweisen.

a) Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB.

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