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Wegen Coronainfektion Isolation in (Sperr)Kabine, oder: Minderung des Kreuzfahrtpreises?

Im zweiten Posting habe ich dann das BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die noch die Coronazeit betrifft, nämlich die Frage nach der teilweisen Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten – dürfte AIDA gewesen sein, da Berufungsgericht das LG Rostsock war, – für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.02.2023 und vom 15. bis 22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 EUR gebucht. Am 14.02.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023 verlangt. Das AG hat die auf Zahlung von 4.163,94 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Und auch die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.

a) Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB unter anderem dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft.

Wie auch die Revision nicht verkennt, gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22, NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).

Dies steht in Einklang mit der Vorgabe aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach kein Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 22 und Rn. 31 – FTI-Touristik; BT-Drucks. 18/10822, S. 83 [zu § 651m Abs. 1 BGB] und S. 84 [zu § 651n Abs. 1]).

b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Nichterbringung der Reiseleistungen allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30).

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Situation auch dann vorliegen kann, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

Wie jedes Vertragsverhältnis verpflichtet auch ein Reisevertrag die Vertragsparteien, den anderen Teil im Rahmen des Zumutbaren vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei Reisen, an denen eine Vielzahl von Personen in engen Kontakt miteinander kommen, ergibt sich für den Reiseveranstalter daraus auch die Pflicht, Reisende vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die von anderen Reisenden oder sonstigen beteiligten Personen ausgehen. Reiseveranstalter und Leistungserbringer müssen deshalb die Möglichkeit haben, einer aufgetretenen Gefahr durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, unter den konkreten Umständen, unter denen die Reise stattfindet, aber ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen, um eine Gefährdung anderer Personen auf ein vertretbares Maß zu verringern, ohne den Betroffenen in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere auf Kreuzfahrten, bei denen eine Vielzahl von Personen für mehrere Tage auf relativ engem Raum zusammen sind und sich bei zahlreichen Anlässen begegnen können, kann es erforderlich sein, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die für andere Situationen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.

cc) Ausgehend davon kann offenbleiben, ob die angeordneten Isolationsmaßnahmen für die Zeiträume nach Vorliegen der positiven Testergebnisse schon deshalb erforderlich waren, weil das Kreuzfahrtschiff unter italienischer Flagge fährt und das italienische Recht im Reisezeitraum unstreitig eine Pflicht zur Absonderung und Selbstisolierung von infizierten Personen vorsah.

Das Landgericht ist vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Isolation gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme darstellte, um die mit dem positiven Testergebnis zu Tage getretene Gesundheitsgefahr für andere Reisende und das Schiffspersonal zu verringern.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass im Reisezeitraum in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine allgemeine Isolationspflicht mehr bestand und auch das italienische Recht keine Isolationspflicht für Kontaktpersonen mehr vorsah. Das Landgericht hat zutreffend nicht allein auf die allgemein mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren abgestellt, sondern auf die besondere Situation auf einem Kreuzfahrtschiff. Seine tatrichterliche Würdigung, dass diese Situation es nahelegte, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, um eine Durchführung der Kreuzfahrt zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageforderung nicht deshalb begründet ist, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises auf Möglichkeiten zur anderweitigen Gestaltung der Urlaubszeit einen Mangel einer vertraglich vereinbarten Reise darstellen kann, an der der Reisende aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Möglichkeit zur Ausschiffung hinzuweisen.

a) Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB.

……“

Ab heute mal wieder für einige Tage Auszeit/Urlaub, oder: Mal wieder Leinen los

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Wenn das Bild im Blog erscheint, weiß derjenige, der hier regelmäßig mitliest: Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Und zwar geht es heute mit der Bahn – also vielleicht Abenteuer 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus morgen ganz früh mit dem Flieger nach Heraklion und dort geht es dann aufs Schiff. Dieses Mal aber nicht AIDA, sondern „Mein Schiff 5“. Wir wollen einfach mal testen und die Unterschiede erfahren.

Die Reise sind „10 Nächte – Griechenland und Bella Italia – ab Heraklion/bis Palma“ – so wird sie von „Mein Schiff“ angeboten. Es geht von Heraklion (Kreta) über Athen, Souda/Chania, Kreta, La Valetta/Malta, Catania/Sizilien, Salerno, Civitavecchia/Rom nach Palma de Mallorca, was ich am 04.11.2024 erreiche. Die ein oder andere von den Stationen kennt man/kenne ich. Aber das ist nicht so wichtig, da es ja vornehmlich/auch um den „Test“ geht. Und vielleicht dann auch noch ein wenig Sonne. Ich bin gespannt.

Hier geht es in den elf Tagen normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, alles aber vielleicht nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon. Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

„Eine Seefahrt, die ist lustig“ (?), oder: „Wärst du doch in Düsseldorf geblieben ….“ – oder sonst wo

entnommen wikimedia.org
Urheber Patrick-sg

Im weitesten Sinn mit Verkehrsrecht hat das AG Bremen, Urt. v. 13.12.2017 – 19 C 141/17, das ich bei Juris gefunden habe, zu tun. Es geht um Reisemängel bei einer Kruezfahrt, daher interessiert mich die Entscheidung (sehr) 🙂 . Das AG hatte es mit – behaupteten Reisemängelnnach einer Kreuzfahrt zu tun. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“ zum Reisepreis in Höhe von 9.598,00 € für die Zeit vom 19.03.2016 bis 02.04.2016. Nun ja, für den Pries will man es ja schon etwas nett haben. Das war aber nach Auffassung des Klägers nicht der Fall und er hat Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises verlangt. Das AG hat das anders gesehen und seine Klage abgewiesen:

„1. Bordsprache Deutsch

Der streitgegenständlichen Reise lag die Ausschreibung der Beklagten zu Grunde mit welcher die Reise die zugesicherte Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ haben sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sich der Kläger auf der Reise mit dem Bordpersonal in deutscher Sprache verständigen konnte und die Borddurchsagen auf Deutsch durchgesagt worden sind. Mit der Zusicherung der Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ schuldete die Beklagte weder, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sein durften, noch, dass die Durchsagen ausschließlich auf Deutsch und nicht in anderen Sprachen durchgesagt werden. Die Ausschreibung, mit welcher die Reise beworben wurde und, die den Zusatz „Bordsprache Deutsch“ enthält, ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus und schließt nichts aus.

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten vor der Reise mündlich zugesichert worden, dass nahezu ausschließlich deutsche Gäste an Bord seien und ausschließlich deutsch gesprochen werde, hält das Gericht diese Behauptung bereits nicht für glaubhaft……

Soweit der Kläger bemängelt, die Bordansagen seien zu laut gewesen, ist dieser behauptete Mangel nicht hinreichend dargelegt. Letztlich empfand der Kläger die Bordansagen als zu laut, weil sie in verschiedenen, ihm nicht vertrauten Sprachen, durchgesagt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch um eine zu ertragende Unannehmlichkeit, die sich nicht vermeiden lässt, wenn auf einer internationalen Reise, selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Dabei unterliegt der Kläger dem (vermeidbaren) Irrtum, erwarten zu können, dass alle an Bord deutsch sprechen bzw. verstehen müssen und anderenfalls von der Reise ausgeschlossen sind. Schließlich dienen die Bordansagen der Organisation und der Sicherheit des Kreuzfahrtbetriebs. Der Kläger muss sich fragen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls kann man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass sich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.

2. Temperatur des Duschwassers

Soweit der Kläger behauptet, das Duschwasser wäre zu warm gewesen, könnte dies einen Reisemangel im Sinne von § 651c BGB darstellen, wenn man annimmt, dass sich die Temperatur des Wassers in der Dusche überhaupt nicht regeln lässt. Diesen Umstand trägt der Kläger jedoch schon gar nicht vor. Der Kläger behauptet, lediglich das kalte Wasser sei ihm zu warm gewesen in Anbetracht der hohen Außentemperaturen. Dieses rein subjektive Empfinden stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigen würde. …..

3. Verdreckte Kleidung

Soweit der Kläger behauptet, seine Kleidung sei wegen Rußabgabe aus dem Schornstein verdreckt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und kann daher keinen Reisemangel begründen. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Kleidung, bei welcher Gelegenheit in welchem Umfang verschmutzt worden sein soll. Die pauschale Behauptung genügt nicht, um feststellen zu können, ob es sich um einen von der Beklagten zu vertretenen Fehler bei der Reise handelt……

4. Fehlender Stargast

Das Fehlen eines Stargastes während der Reise des Klägers stellt keinen Reisemangel dar, weil der Auftritt eines sog. Stargastes, z.B. Hans Meiser, nicht Vertragsinhalt der von dem Kläger gebuchten Reise war. Zwar sind für bestimmte von der Beklagten beworbene Kreuzfahrten Auftritte von namentlich benannten Prominenten vorgesehen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Reisekatalogs für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2016 (Anlage B6), welche die konkrete Reise des Klägers betrifft, war gerade kein Stargast vorgesehen.“

Wenn man es liest, gilt nicht: „Eine Seefahrt, die ist lustig…“, sondern abgewandelt: „Wärst du doch in Düsseldorf geblieben ….“ – oder sonst wo. Denn/und der entscheidende Satz im Urteil ist für mich: „Vielmehr ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben des Klägers, dass ihn obendrein noch weitere Unannehmlichkeiten gestört haben, wozu die behauptete verdreckte Kleidung gehört. Es mag sein, dass der Kläger keinen schönen Urlaub hatte. Dieser Umstand beruhte jedoch nicht auf Fehlern seitens der Beklagten, sondern auf grundlegend falschen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers.“ Und wenn der Kläger „Das von ihm gewünschte, gepflegte und ruhige Beisammensitzen mit deutschsprachigen Mitreisenden“ sucht, fragt man sich, warum er  nicht an den Ballermann fahrt :-), sondern eine Kreuzfahrt nach Mauritius macht. Zudem immerhin 213 Deutsche an Bord waren, aber wahrscheinlich nicht gepflegt genug 🙂 . Und schließlich zum Stargast: Ich würde es eher als Mangel der Reise ansehen, wenn „Hand Meiser“ an Bord gewesen wäre. Aber so sind die Geschmäcker eben verschieden. Man muss sich nur daraüber im Klaren sein, was man gebucht hat und was man dann bekommt.

Und nein – wegen des Bildes: Der Kläger war nicht mit der AIDA unterwegs. Da ist das Wasser nämlich immer auch kalt genug und da sind eher zu viel, als zu wenig Deutsche an Bord. 🙂

Auszeit: Es geht mal wieder auf große Fahrt, oder: Von Dubai nach Bangkok

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

So, nachdem das heutige Gebührenrätsel gelaufen ist, hier dann noch ein Abmeldeposting. Ja, ich bin dann jetzt in Urlaub 🙂 , soll es geben. Wenn dieser Beitrag online geht, sitze ich im Zug zum Flughafen Düsseldorf. Von dort aus geht es heute Abend dann nach Dubai – mit dem A 380, ich bin schon sehr gespannt.

Ab morgen dann drei Tage Dubai – privat, auf eigene Faust.  Wir waren zwar schon im vorigen Jahr in Dubai, aber das war ein wenig knapp. Nun wollen wir schauen, ob wir es gut finden bzw. ob ich es auch gut finde. Meine Frau fand es gut. Mir war es im vorigen Jahr zu groß, aber man kann sich dran gewöhnen. Geplant ist aber auf jeden Fall ein Ausflug nach Abu Dahbi zum neuen Louvre. Nun, wenn man schon mal da unten ist, kann man das gleich mitnehmen.

Ab Dienstag dann wieder Vorstufe zum betreuten Wohnen, oder auch Kreuzfahrt genannt. Von Dubai nach Bangkok. Es gilt dasselbe wie im letzten Jahr. Treffen kann man mich der IS überall und ich verstecke mich nicht. Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Über/bei Facebook werde ich berichten.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
28.11.2017 – Dienstag Dubai VAE
29.11.2017 – Mittwoch Dubai VAE 18:00 Uhr
30.11.2017 – Donnerstag Fujairah VAE 8:00 Uhr 18:00 Uhr
01.12.2017 – Freitag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
04.12.2017 – Montag Mormugao Indien 9:00 Uhr 19:00 Uhr
05.12.2017 – Dienstag New Mangalore Indien 8:00 Uhr 18:00 Uhr
06.12.2017 – Mittwoch Cochin Indien 9:00 Uhr 20:00 Uhr
08.12.2017 – Freitag Male Malediven 8:00 Uhr
09.12.2017 – Samstag Male Malediven 13:00 Uhr
13.12.2017 – Mittwoch Langkawi Malaysia 10:00 Uhr 16:00 Uhr
14.12.2017 – Donnerstag Kuala Lumpur / Port Klang Malaysia 8:00 Uhr 18:00 Uhr
15.12.2017 – Freitag Singapur Singapur 9:00 Uhr 20:00 Uhr
17.12.2017 – Sonntag Koh Samui Thailand 9:00 Uhr 18:00 Uhr
18.12.2017 – Montag Bangkok / Laem Chabang Thailand 8:00 Uhr
19.12.2017 – Dienstag Bangkok / Laem Chabang Thailand

Ganz nett, oder? Ich weiß, ich weiß, man bekommt nur Schnappschüsse, aber für einen ersten Eindruck reicht es. Und man es toll findet, dann kann man ja das ein oder andere Ziel noch einmal extra besuchen.

Und hier? Nun, hier gilt das, was ich im vorigen Jahr geschrieben habe und was ich jetzt einrücke. Man muss das Rad ja nicht immer neu erfinden:

„Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. ????

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will ???? – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 20.12.2017 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht ???? .“

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir wieder eine tolle Reise. Da es für „Frohe Weihnachten“ dann doch noch ein wenig früh ist: Man sieht sich, hoffentlich ???? .

Auszeit: Morgen geht es auf große Fahrt, oder: Von Palma nach Dubai…

© Jeanette Dietl - Fotolia.com

© Jeanette Dietl – Fotolia.com

So, Leute, ich mache mich dann mal davon. Wir hatten gerade das RVG-Rätsel dieser Woche. Und dieses ist dann ein „Abmeldeposting“. Denn ab morgen bin ich für drei Wochen mal wieder auf große Fahrt. Ja, wieder Kreuzfahrt, ja, ja, ich weiß: Vorstufe zum betreuten Wohnen. Aber es ist so schön bequem, wenn man das Hotel immer bei sich hat und überall dahin gebracht wird, wo es (hoffentlich) schön ist.

Und es ist auch wieder eine Transreise, wir bezahlen also Aida Cruises die Überführung ihres Schiffes in die Wintersaison. Dieses Mal geht es morgen von Hamburg nach Mallorca und dann von Palma de Mallorca nach Dubai. Eine Reise, die ich immer schon mal machen wollte, in den letzten Jahren aber wegen der politischen Lage nicht gemacht habe. Nach Paris, Nizza, Würzburg, Ansbach – und bedingt auch München – ist es mir jetzt aber sch…..egal. Denn treffen kann es mich auch am Strand von Borkum. Und wenn der IS meint, er müsse mir die AIDA unter dem A…… wegschießen. Nun gut, dann ist es eben so.

Also, auf gehts. Und wer wissen will, wo ich bin, der hat hier den Reiseverlauf. Wenn ich es schaffe, melde ich mich mal. Geht aber sicher bei Facebook einfacher.

Tag Hafen Land/Insel Ankunft Abfahrt
22.10.2016 – Samstag Mallorca Mallorca 23:58 Uhr
24.10.2016 – Montag Valletta Malta 13:00 Uhr 20:00 Uhr
26.10.2016 – Mittwoch Heraklion/Kreta Kreta 8:00 Uhr 18:00 Uhr
27.10.2016 – Donnerstag Suezkanal Passage Ägypten 22:50 Uhr
28.10.2016 – Freitag Suezkanal Passage Ägypten 16:00 Uhr
29.10.2016 – Samstag Aqaba Jordanien 16:00 Uhr
30.10.2016 – Sonntag Aqaba Jordanien 18:00 Uhr
04.11.2016 – Freitag Salalah Oman 7:00 Uhr 17:00 Uhr
06.11.2016 – Sonntag Muscat Oman 8:00 Uhr 19:00 Uhr
07.11.2016 – Montag Abu Dhabi VAE 20:00 Uhr
08.11.2016 – Dienstag Abu Dhabi VAE 17:00 Uhr
09.11.2016 – Mittwoch Kalifa Bin Salman Bahrain 8:00 Uhr 16:00 Uhr
10.11.2016 – Donnerstag Dubai VAE 10:00 Uhr
11.11.2016 – Freitag Dubai VAE

 

Hier geht es – der Technik sei Dank! – an sich ganz normal weiter. Beiträge sind vorbereitet, damit es nicht ggf. langweilig wird. Allerdings ist natürlich die ein oder andere Entscheidung schon etwas älter, da ich die Beiträge ja schließlich über einen längeren Zeitraum vorbereiten musste. 🙂

Und eins habe ich dann auch (wieder) gemacht – selbst auf die Gefahr hin, dass ich wieder gerüffelt werden. Die Kommentarfunktion habe ich ausgestellt. Denn ich kann – und will 🙂 – die Kommentare von unterwegs  nicht im Blick haben. Darauf muss man nun eben bis zum 11.11.2016 verzichten. Ich bräuchte sonst wahrscheinlich auch nach der Rückkehr einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Familienrecht 🙂 .

Ich wünsche allen Bloglesern usw. eine gute Zeit und mir eine tolle Reise. Man sieht sich, hoffentlich 🙂 .