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Reiserecht II: Zu langer Check-In ==> Flug verpasst, oder: Rückzahlung des Reisepreises

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Die zweite reiserechtliche Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2025 – 11 U 31/25.

Folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18.07.2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18.07.2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde.

Geltend gemacht wird nun Rückzahlung des Reisepreises. Dazu hat das OLG nun den o.a. Hinweis-/Beweisbeschluss erlassen, in dem es u.a. heißt:

„B. Anspruch auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung

Die Klägerin zu 1. dürfte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB schlüssig dargetan haben, weshalb über die von ihr behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben ist. Die sich aus der Anlage K 10 (Bl. 128 d. e.-A. LG) ergebende „Stornierung“ der Reise dürfte insoweit als Kündigung im Sinne des § 651l BGB auszulegen sein.

1. Das Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die – bereits angetretene – Reise infolge eines Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu bestimmenden, angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat.

2. Zur Klärung der Frage, ob die unstreitige Nichtbeförderung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden auf dem Zubringerflug … am 18. Juli 2023 einen Reisemangel darstellt, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.

a) Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (vgl. statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 651i Rn. 6, 7 m.w.N.). Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (Nr. 1), ansonsten, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet (Nr. 2). Dabei ist der Begriff des Reisemangels verschuldensunabhängig: der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trägt die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen (vgl. noch zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, juris Rn. 17; Führich/Staudinger/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 13). Zugleich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen, keinen Mangel begründen. Der Verantwortungsbereich ist dabei weit gespannt; allerdings fallen Umstände, die allein aus der Sphäre des Reisenden stammen oder die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen, in den Risikobereich des Reisenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – X ZR 118/15, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; AG München, Urteil vom 20. August 2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075, Rn. 17).

So treffen den Reisenden bei der Durchführung einer Pauschalreise Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa diejenige, bei Flugreisen rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart. Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung oder sogar Vereitelung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. November 2017 – 2-24 S 40/17, juris Rn. 7; AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 32 C 1560/18 (88), juris Rn. 15; Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 5 Rn. 74).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden ausgehend von ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Verstoß gegen eine sie treffende Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen, sodass das Nichtgelingen der Luftbeförderung am 18. Juli 2023 mit dem Flug … als einer der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen von dieser zu verantworten ist.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18. Juli 2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug … durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten (vgl. Klageschrift, S. 3, Bl. 4 d. e.-A. LG). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18. Juli 2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 47 d. e.-A.).

bb) Dieser Sachvortrag ist zur Darlegung eines Reisemangels ausreichend.

(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten, wovon sie selbst ausgeht, ein Verschulden der von ihr mit dem Hinflug beauftragten Leistungsträgerin grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, juris Rn. 13 zu § 651f BGB a.F.; LG Duisburg, Urteil vom 31. Mai 2007 – 12 S 151/06: unberechtigte Verweigerung der Beförderung; AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12, juris Rn. 9).

(2) Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist ausgehend von dem Vortrag der Klägerin zu 1. ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte.

(a) Zwar begann die Fluggesellschaft laut dem Vortrag der Klägerin zwei Stunden vor Abflug mit dem Check-In, was grundsätzlich zeitlich ausreichend sein mag. Im Streitfall waren indes von der Leistungsträgerin der Beklagten zwei Flüge mit etwa gleicher Abflugzeit abzufertigen, sodass unter der Prämisse des behaupteten langsam voranschreitenden Check-Ins die Öffnung von lediglich zwei Schaltern im konkreten Fall als nicht hinreichend anzusehen ist.

(b) Die Dauer der Abfertigung war mit einer Stunde in der Folge übermäßig lang. Bei der Bewertung der Frage, welche Abfertigungsdauer noch ausreichend erscheint, kann zumindest zur Orientierung auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zurückgegriffen werden, welcher die Anwendung der Verordnung unter die Bedingung stellt, dass sich der Fluggast – sofern diesem nichts anderes mitgeteilt worden ist -spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Zwar dürften die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen an die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistung gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar sein (so aber ohne nähere Begründung AG Hannover, Urteil vom 28. April 2023 – 539 C 7395/22, ReiseRFD 2024, 32, Rn. 18 ff.), zugleich geben sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür, was der Fluggast auch als Pauschalreisender üblicherweise von der Fluggesellschaft im Rahmen der Abfertigung erwarten kann. Dem wird eine Abfertigungsdauer von einer Stunde nicht gerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Ferienzeiten, wie es vorliegend der Fall war, absehbar mit einem hohen Andrang bei der Sicherheitskontrolle zu rechnen war.

(c) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, bereits während des Wartens in der Schlange vor den Check-In-Schaltern auf sich aufmerksam gemacht oder versucht zu haben, an anderen Wartenden mit Verweis auf das bevorstehende Boarding vorbeizuziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Verhalten um ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten handelt (ebenso AG München, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 154 C 2636/18, Pressemitteilung 21 des AG München vom 15. März 2019), wäre es im Streitfall auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Denn, wie bereits ausgeführt, hatten beide zu dieser Zeit abgefertigten Flüge fast die gleiche Abflugzeit; eine Bevorzugung gerade der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wäre daher nicht zu erwarten gewesen.

(3) Die übermäßig lange Dauer des Check-In wird nicht dadurch relativiert, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. die Sicherheitskontrolle mit 50 Minuten ebenfalls übermäßig lang dauerte. Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass sich die Beklagte etwaige Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen muss, weil es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht (vgl. AG München, Urteil vom 19. Juli 2023 – 158 C 1985/23, BeckRS 2023, 22442, Rn. 14). Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können, was ihnen tatsächlich auch nicht gelang.

(4) Diese Bewertung wird durch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21, juris) bestätigt. Darin hat der Bundesgerichtshof zum rechtzeitigen Eintreffen bei der Sicherheitskontrolle ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 23):

„Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.“

Ebendieser vermeidbaren Gefahr hat aber die Beklagte im Streitfall die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden ausgesetzt, indem ihr Leistungsträger sie erst eine Stunde vor Abflug abfertigte.

c) Aufgrund des schlüssigen Vortrags der Klägerin zu 1. ist ihrem Beweisangebot in Form der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen nachzugehen.

3. Sollte die Klägerin zu 1. die von ihr behaupteten Tatsachen nachweisen können, dürfte zudem erwiesen sein, dass sie den Mangel der Beklagten am selben Tag angezeigt hat, was unter anderem durch die als Anlage K 10 (Bl. 126 ff. d. e.-A. LG) vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs aus der App der Beklagten belegt wird, von der Beklagten aber spätestens in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede genommen wird.

Zwar ist darüber hinaus gemäß § 651l Abs. 1 Satz 2 BGB das Setzen einer erfolglosen Frist zur Abhilfe eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2/24 O 13/22, juris Rn. 26). Diese dürfte im Streitfall indes gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen sein, weil die Beklagte eine kostenfreie Abhilfe verweigert hat (zuletzt im Schriftsatz vom 21. März 2024, S. 7, Bl. 33. d. e.-A.: „Eine Umbuchung wäre ohnehin nur kostenpflichtig möglich gewesen, da die Klägerseite den Flug aufgrund eigenen Verschuldens verpasst hatte.“).

4. Die aus der verweigerten Abhilfe resultierende Nichtbeförderung an das vereinbarte Reiseziel stellt ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Denn sie hatte die von der Beklagten nicht bestrittene Stornierung der Rückflüge der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden zur Folge. Eine Fortsetzung der Reise war der Klägerin zu 1. unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.

C. Angemessene Entschädigung in Geld

1. Den Klägern und ihrem Mitreisenden dürfte zudem – bei Nachweis der behaupteten Tatsachen – aufgrund der Vereitelung der gebuchten Pauschalreise ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Der Anspruch entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger ihrem eigenen Vortrag nach eine Ersatzreise buchten und antraten (vgl. noch zu § 651f Abs. 2 BGB BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, juris Rn. 22; Staudinger/ Staudinger, BGB, 2024, § 651n Rn. 68).

2. Die Klägerin ist auch berechtigt, Entschädigungsansprüche gemäß § 651n Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Mitreisenden J. F. geltend zu machen. Allerdings dürfte sie gehalten sein, ihren Klageantrag dahin umzustellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, aber auf Zahlung an den Mitreisenden anträgt, soweit es sich um dessen Ansprüche handelt, worauf sie hiermit hingewiesen wird.

a) Für Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs wurde jedenfalls früher vertreten, dass es sich um „höchstpersönliche Ansprüche“ des jeweiligen Reisenden handele (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 – 18 U 230/02, juris Rn. 18; angeblich auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 158/79, juris Rn. 27 ff.). Wenn das richtig wäre, hätten im Streitfall – jedenfalls im Ausgangspunkt – alle fünf Reiseteilnehmer diesen besonderen Anspruch jeweils für sich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Zwar hätte die Klägerin die Ansprüche auch zunächst als vollmachtlose Vertreterin geltend machen können; diese Vertretung müsste allerdings noch von den übrigen Mitreisenden genehmigt werden (was auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 a. F. möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09, juris Rn. 21 ff.).

b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (Xa ZR 124/09, juris Rn. 16) zwar formal dahinstehen lassen, ob die These von der Höchstpersönlichkeit zutrifft. Die lediglich als Obiter Dictum formulierten Ausführungen zu dieser Fragestellung (a.a.O. Rn. 14 f.) lassen aber keinen Zweifel, dass er die These nunmehr ablehnt: „Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll […] zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat schon seit längerem angeschlossen (vgl. auch Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 23; MünchKomm-BGB/ Tonner, 9. Aufl., § 651n Rn. 58). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dürfte sich aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung des von der Klägerin gestellten Antrags ergeben.“

„Eine Seefahrt, die ist lustig“ (?), oder: „Wärst du doch in Düsseldorf geblieben ….“ – oder sonst wo

entnommen wikimedia.org
Urheber Patrick-sg

Im weitesten Sinn mit Verkehrsrecht hat das AG Bremen, Urt. v. 13.12.2017 – 19 C 141/17, das ich bei Juris gefunden habe, zu tun. Es geht um Reisemängel bei einer Kruezfahrt, daher interessiert mich die Entscheidung (sehr) 🙂 . Das AG hatte es mit – behaupteten Reisemängelnnach einer Kreuzfahrt zu tun. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“ zum Reisepreis in Höhe von 9.598,00 € für die Zeit vom 19.03.2016 bis 02.04.2016. Nun ja, für den Pries will man es ja schon etwas nett haben. Das war aber nach Auffassung des Klägers nicht der Fall und er hat Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises verlangt. Das AG hat das anders gesehen und seine Klage abgewiesen:

„1. Bordsprache Deutsch

Der streitgegenständlichen Reise lag die Ausschreibung der Beklagten zu Grunde mit welcher die Reise die zugesicherte Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ haben sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sich der Kläger auf der Reise mit dem Bordpersonal in deutscher Sprache verständigen konnte und die Borddurchsagen auf Deutsch durchgesagt worden sind. Mit der Zusicherung der Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ schuldete die Beklagte weder, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sein durften, noch, dass die Durchsagen ausschließlich auf Deutsch und nicht in anderen Sprachen durchgesagt werden. Die Ausschreibung, mit welcher die Reise beworben wurde und, die den Zusatz „Bordsprache Deutsch“ enthält, ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus und schließt nichts aus.

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten vor der Reise mündlich zugesichert worden, dass nahezu ausschließlich deutsche Gäste an Bord seien und ausschließlich deutsch gesprochen werde, hält das Gericht diese Behauptung bereits nicht für glaubhaft……

Soweit der Kläger bemängelt, die Bordansagen seien zu laut gewesen, ist dieser behauptete Mangel nicht hinreichend dargelegt. Letztlich empfand der Kläger die Bordansagen als zu laut, weil sie in verschiedenen, ihm nicht vertrauten Sprachen, durchgesagt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch um eine zu ertragende Unannehmlichkeit, die sich nicht vermeiden lässt, wenn auf einer internationalen Reise, selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Dabei unterliegt der Kläger dem (vermeidbaren) Irrtum, erwarten zu können, dass alle an Bord deutsch sprechen bzw. verstehen müssen und anderenfalls von der Reise ausgeschlossen sind. Schließlich dienen die Bordansagen der Organisation und der Sicherheit des Kreuzfahrtbetriebs. Der Kläger muss sich fragen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls kann man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass sich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.

2. Temperatur des Duschwassers

Soweit der Kläger behauptet, das Duschwasser wäre zu warm gewesen, könnte dies einen Reisemangel im Sinne von § 651c BGB darstellen, wenn man annimmt, dass sich die Temperatur des Wassers in der Dusche überhaupt nicht regeln lässt. Diesen Umstand trägt der Kläger jedoch schon gar nicht vor. Der Kläger behauptet, lediglich das kalte Wasser sei ihm zu warm gewesen in Anbetracht der hohen Außentemperaturen. Dieses rein subjektive Empfinden stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigen würde. …..

3. Verdreckte Kleidung

Soweit der Kläger behauptet, seine Kleidung sei wegen Rußabgabe aus dem Schornstein verdreckt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und kann daher keinen Reisemangel begründen. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Kleidung, bei welcher Gelegenheit in welchem Umfang verschmutzt worden sein soll. Die pauschale Behauptung genügt nicht, um feststellen zu können, ob es sich um einen von der Beklagten zu vertretenen Fehler bei der Reise handelt……

4. Fehlender Stargast

Das Fehlen eines Stargastes während der Reise des Klägers stellt keinen Reisemangel dar, weil der Auftritt eines sog. Stargastes, z.B. Hans Meiser, nicht Vertragsinhalt der von dem Kläger gebuchten Reise war. Zwar sind für bestimmte von der Beklagten beworbene Kreuzfahrten Auftritte von namentlich benannten Prominenten vorgesehen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Reisekatalogs für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2016 (Anlage B6), welche die konkrete Reise des Klägers betrifft, war gerade kein Stargast vorgesehen.“

Wenn man es liest, gilt nicht: „Eine Seefahrt, die ist lustig…“, sondern abgewandelt: „Wärst du doch in Düsseldorf geblieben ….“ – oder sonst wo. Denn/und der entscheidende Satz im Urteil ist für mich: „Vielmehr ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben des Klägers, dass ihn obendrein noch weitere Unannehmlichkeiten gestört haben, wozu die behauptete verdreckte Kleidung gehört. Es mag sein, dass der Kläger keinen schönen Urlaub hatte. Dieser Umstand beruhte jedoch nicht auf Fehlern seitens der Beklagten, sondern auf grundlegend falschen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers.“ Und wenn der Kläger „Das von ihm gewünschte, gepflegte und ruhige Beisammensitzen mit deutschsprachigen Mitreisenden“ sucht, fragt man sich, warum er  nicht an den Ballermann fahrt :-), sondern eine Kreuzfahrt nach Mauritius macht. Zudem immerhin 213 Deutsche an Bord waren, aber wahrscheinlich nicht gepflegt genug 🙂 . Und schließlich zum Stargast: Ich würde es eher als Mangel der Reise ansehen, wenn „Hand Meiser“ an Bord gewesen wäre. Aber so sind die Geschmäcker eben verschieden. Man muss sich nur daraüber im Klaren sein, was man gebucht hat und was man dann bekommt.

Und nein – wegen des Bildes: Der Kläger war nicht mit der AIDA unterwegs. Da ist das Wasser nämlich immer auch kalt genug und da sind eher zu viel, als zu wenig Deutsche an Bord. 🙂

Wenn einer eine Reise tut, oder: Ärger um Kinderlärm, Babyreihe, Erfrischungstuch und Doppel-/Einzelbett

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Drum nähme ich den Stock und Hut und tät das Reisen wählen. “ so heißt es bei Matthias Claudius. Wenn man sich sich allerdings die Rechtsprechung zum Reiserecht aus der letzten Zeit ansieht, dann muss der Spruch an sich anders heißen bzw. man hat den Eindruck, dass besser passen würde „Wenn einer eine Reise tut, dann will er später klagen. Denn zu Hause ist dann später nichts mehr gut, was soll man dazu sagen“ (ich weiß: Reim dich oder ich fress dich). Aber jedenfalls eine Einleitung zu einer Rechtsprechungsübersicht bwz. einem „Rechtsprechungsspiegel“ zu „Reiseentscheidungen“ aus der letzten Zeit, und zwar:

  • AG Hannover, Urt. v. 11.07.2014 -558 C 2900/14, zum Kinderlärm im Urlaub als Reisemangel: Es wird in einem Hotel gebucht wurde, in dem die Gäste alle über 18 Jahre als sein sollen, man erfährt aber vor Anreise, dass das nicht der Fall ist, fährt trotzdem und beschwert sich dann über den Kinderlärm, obwohl es noch 280 € Ausgleichszahlung gegeben hat; für mich so nicht nachvollziehbar, die Klage, nicht die Klageabweisung;
  • AG München, Urt. v. 15.04.2014 – 182 C 1465/14 betreffend Schadensersatz wegen eines Ausrutschers am Pool, der verweigert wird, weil der Sturz des Urlaubers dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei; da kann man nur sagen: Füße hoch;
  • AG München, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 274 C ?14644?/?13?, bei dem es um ein Waschbecken am Boden ging bzw. um die (verneinte) Frage, ob ein Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftet, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war,
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 – 16 U 75/13 mit der Aussage: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht. Und: Nach Auffassung des OLG ist die Frage für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sog. Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstelle.
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2014 – 16 U 170/13, wonach eine allergische Reaktion auf Ausdünstungen von während eines Fluges verteilten Erfrischungstüchern eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr darstellt, so dass ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MÜ i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB besteht, der allerdings jedoch wegen Mitverschuldens der Geschädigten (um 1/4) zu kürzen ist, wenn diese um das Risiko wusste und der Verteilung der Tücher nicht lautstark Einhalt geboten hat.
  • und dann war da noch der Klassiker, nicht aus der letzten Zeit, aber immer wieder schön, nämlich das AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991 -5A C 106/91, mit der interessanten Frage, ob es sich um einen Reisemangel handelt, wenn das Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt dem gebuchten Doppelbett ausgestattet sind, wodurch – nach ihrem Vortrag – die Reiseteilnehmer in ihren „Schlaf- und Beischlafgewohnheiten“ empfindlich beeinträchtigt worden seien, und daraus dann, weil es so schön ist und zeigt, wie praxisnah doch Amtsgerichte entscheiden (können):

„Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen ko?nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfu?r auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begru?ndet.

Der Kla?ger hat nicht na?her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekla?rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kla?gers an, sondern darauf, ob die Betten fu?r einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und u?bliche Variationen der Ausfu?hrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeu?bt werden ko?nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kla?ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen mu?ssen.

Aber selbst wenn man dem Kla?ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wa?re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel na?mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.

Der Kla?ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es ha?tte nur weniger Handgriffe bedurft und wa?re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kla?ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fu?r wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur ha?tte sich der Kla?ger beispielsweise seines Hosengu?rtels bedienen ko?nnen, denn dieser wurde in seiner urspru?nglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht beno?tigt.“

Eine bunte Mischung, bei der man sich wirklich an der ein oder anderen Stelle fragt: Ernst gemeint? Offenbar ja, denn sonst würde man ja wohl nicht geklagt haben.