Die zweite reiserechtliche Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2025 – 11 U 31/25.
Folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18.07.2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18.07.2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde.
Geltend gemacht wird nun Rückzahlung des Reisepreises. Dazu hat das OLG nun den o.a. Hinweis-/Beweisbeschluss erlassen, in dem es u.a. heißt:
„B. Anspruch auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung
Die Klägerin zu 1. dürfte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises nach Kündigung gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 BGB i. V. m. § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB schlüssig dargetan haben, weshalb über die von ihr behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben ist. Die sich aus der Anlage K 10 (Bl. 128 d. e.-A. LG) ergebende „Stornierung“ der Reise dürfte insoweit als Kündigung im Sinne des § 651l BGB auszulegen sein.
1. Das Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die – bereits angetretene – Reise infolge eines Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden zu bestimmenden, angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat.
2. Zur Klärung der Frage, ob die unstreitige Nichtbeförderung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden auf dem Zubringerflug … am 18. Juli 2023 einen Reisemangel darstellt, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich.
a) Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht nur in dem Risikobereich des Reisenden liegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird (vgl. statt aller: Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 651i Rn. 6, 7 m.w.N.). Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (Nr. 1), ansonsten, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet (Nr. 2). Dabei ist der Begriff des Reisemangels verschuldensunabhängig: der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trägt die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen (vgl. noch zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, juris Rn. 17; Führich/Staudinger/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 13). Zugleich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen, keinen Mangel begründen. Der Verantwortungsbereich ist dabei weit gespannt; allerdings fallen Umstände, die allein aus der Sphäre des Reisenden stammen oder die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen, in den Risikobereich des Reisenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – X ZR 118/15, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; AG München, Urteil vom 20. August 2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075, Rn. 17).
So treffen den Reisenden bei der Durchführung einer Pauschalreise Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa diejenige, bei Flugreisen rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart. Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung oder sogar Vereitelung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. November 2017 – 2-24 S 40/17, juris Rn. 7; AG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 32 C 1560/18 (88), juris Rn. 15; Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 5 Rn. 74).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden ausgehend von ihrer Schilderung des Sachverhalts kein Verstoß gegen eine sie treffende Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen, sodass das Nichtgelingen der Luftbeförderung am 18. Juli 2023 mit dem Flug … als einer der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen von dieser zu verantworten ist.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vertraglich für den 18. Juli 2023 geschuldete Flugbeförderungsleistung gegenüber der Klägerin zu 1. und ihren Mitreisenden nicht erbracht hat. Nach dem Vortrag der Kläger benötigten sie und ihr Mitreisender für den Check-In ab der Öffnung zweier Schalter der den Flug … durchführenden Fluggesellschaft um 04:50 Uhr eine Stunde und begaben sich im Anschluss um 05.50 Uhr zur Sicherheitskontrolle. Diese sei mit fünf Mitarbeitern für ca. 150 Reisende offenbar unterbesetzt gewesen, weshalb die Kontrolle insgesamt ca. 50 Minuten in Anspruch genommen habe. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten die Kläger das Gate innerhalb von fünf Minuten erreicht, wobei sie auf dem Weg noch die Passkontrolle passiert hätten (vgl. Klageschrift, S. 3, Bl. 4 d. e.-A. LG). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen, die Fluggesellschaft B. habe am Morgen des 18. Juli 2023 einen weiteren Flug mit einer Abflugzeit um 07:05 Uhr durchgeführt, welcher ebenfalls an den beiden einzigen geöffneten Check-In-Schaltern abgefertigt wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 2, Bl. 47 d. e.-A.).
bb) Dieser Sachvortrag ist zur Darlegung eines Reisemangels ausreichend.
(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten, wovon sie selbst ausgeht, ein Verschulden der von ihr mit dem Hinflug beauftragten Leistungsträgerin grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, juris Rn. 13 zu § 651f BGB a.F.; LG Duisburg, Urteil vom 31. Mai 2007 – 12 S 151/06: unberechtigte Verweigerung der Beförderung; AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12, juris Rn. 9).
(2) Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist ausgehend von dem Vortrag der Klägerin zu 1. ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte.
(a) Zwar begann die Fluggesellschaft laut dem Vortrag der Klägerin zwei Stunden vor Abflug mit dem Check-In, was grundsätzlich zeitlich ausreichend sein mag. Im Streitfall waren indes von der Leistungsträgerin der Beklagten zwei Flüge mit etwa gleicher Abflugzeit abzufertigen, sodass unter der Prämisse des behaupteten langsam voranschreitenden Check-Ins die Öffnung von lediglich zwei Schaltern im konkreten Fall als nicht hinreichend anzusehen ist.
(b) Die Dauer der Abfertigung war mit einer Stunde in der Folge übermäßig lang. Bei der Bewertung der Frage, welche Abfertigungsdauer noch ausreichend erscheint, kann zumindest zur Orientierung auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) zurückgegriffen werden, welcher die Anwendung der Verordnung unter die Bedingung stellt, dass sich der Fluggast – sofern diesem nichts anderes mitgeteilt worden ist -spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Zwar dürften die Vorgaben der Fluggastrechteverordnung nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen an die gewöhnliche Beschaffenheit der Leistung gemäß § 651i Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar sein (so aber ohne nähere Begründung AG Hannover, Urteil vom 28. April 2023 – 539 C 7395/22, ReiseRFD 2024, 32, Rn. 18 ff.), zugleich geben sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür, was der Fluggast auch als Pauschalreisender üblicherweise von der Fluggesellschaft im Rahmen der Abfertigung erwarten kann. Dem wird eine Abfertigungsdauer von einer Stunde nicht gerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Ferienzeiten, wie es vorliegend der Fall war, absehbar mit einem hohen Andrang bei der Sicherheitskontrolle zu rechnen war.
(c) Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen hat, bereits während des Wartens in der Schlange vor den Check-In-Schaltern auf sich aufmerksam gemacht oder versucht zu haben, an anderen Wartenden mit Verweis auf das bevorstehende Boarding vorbeizuziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen Verhalten um ein sozial zumeist unerwünschtes Verhalten handelt (ebenso AG München, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 154 C 2636/18, Pressemitteilung 21 des AG München vom 15. März 2019), wäre es im Streitfall auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Denn, wie bereits ausgeführt, hatten beide zu dieser Zeit abgefertigten Flüge fast die gleiche Abflugzeit; eine Bevorzugung gerade der Klägerin zu 1. und ihrer Familie wäre daher nicht zu erwarten gewesen.
(3) Die übermäßig lange Dauer des Check-In wird nicht dadurch relativiert, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. die Sicherheitskontrolle mit 50 Minuten ebenfalls übermäßig lang dauerte. Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass sich die Beklagte etwaige Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen muss, weil es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz handelt. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht (vgl. AG München, Urteil vom 19. Juli 2023 – 158 C 1985/23, BeckRS 2023, 22442, Rn. 14). Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können, was ihnen tatsächlich auch nicht gelang.
(4) Diese Bewertung wird durch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21, juris) bestätigt. Darin hat der Bundesgerichtshof zum rechtzeitigen Eintreffen bei der Sicherheitskontrolle ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 23):
„Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.“
Ebendieser vermeidbaren Gefahr hat aber die Beklagte im Streitfall die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden ausgesetzt, indem ihr Leistungsträger sie erst eine Stunde vor Abflug abfertigte.
c) Aufgrund des schlüssigen Vortrags der Klägerin zu 1. ist ihrem Beweisangebot in Form der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen nachzugehen.
3. Sollte die Klägerin zu 1. die von ihr behaupteten Tatsachen nachweisen können, dürfte zudem erwiesen sein, dass sie den Mangel der Beklagten am selben Tag angezeigt hat, was unter anderem durch die als Anlage K 10 (Bl. 126 ff. d. e.-A. LG) vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs aus der App der Beklagten belegt wird, von der Beklagten aber spätestens in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede genommen wird.
Zwar ist darüber hinaus gemäß § 651l Abs. 1 Satz 2 BGB das Setzen einer erfolglosen Frist zur Abhilfe eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 2/24 O 13/22, juris Rn. 26). Diese dürfte im Streitfall indes gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen sein, weil die Beklagte eine kostenfreie Abhilfe verweigert hat (zuletzt im Schriftsatz vom 21. März 2024, S. 7, Bl. 33. d. e.-A.: „Eine Umbuchung wäre ohnehin nur kostenpflichtig möglich gewesen, da die Klägerseite den Flug aufgrund eigenen Verschuldens verpasst hatte.“).
4. Die aus der verweigerten Abhilfe resultierende Nichtbeförderung an das vereinbarte Reiseziel stellt ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Denn sie hatte die von der Beklagten nicht bestrittene Stornierung der Rückflüge der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden zur Folge. Eine Fortsetzung der Reise war der Klägerin zu 1. unter diesen Bedingungen nicht zumutbar.
C. Angemessene Entschädigung in Geld
1. Den Klägern und ihrem Mitreisenden dürfte zudem – bei Nachweis der behaupteten Tatsachen – aufgrund der Vereitelung der gebuchten Pauschalreise ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Der Anspruch entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger ihrem eigenen Vortrag nach eine Ersatzreise buchten und antraten (vgl. noch zu § 651f Abs. 2 BGB BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, juris Rn. 22; Staudinger/ Staudinger, BGB, 2024, § 651n Rn. 68).
2. Die Klägerin ist auch berechtigt, Entschädigungsansprüche gemäß § 651n Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Mitreisenden J. F. geltend zu machen. Allerdings dürfte sie gehalten sein, ihren Klageantrag dahin umzustellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, aber auf Zahlung an den Mitreisenden anträgt, soweit es sich um dessen Ansprüche handelt, worauf sie hiermit hingewiesen wird.
a) Für Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs wurde jedenfalls früher vertreten, dass es sich um „höchstpersönliche Ansprüche“ des jeweiligen Reisenden handele (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 – 18 U 230/02, juris Rn. 18; angeblich auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 – VII ZR 158/79, juris Rn. 27 ff.). Wenn das richtig wäre, hätten im Streitfall – jedenfalls im Ausgangspunkt – alle fünf Reiseteilnehmer diesen besonderen Anspruch jeweils für sich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Zwar hätte die Klägerin die Ansprüche auch zunächst als vollmachtlose Vertreterin geltend machen können; diese Vertretung müsste allerdings noch von den übrigen Mitreisenden genehmigt werden (was auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 a. F. möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09, juris Rn. 21 ff.).
b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (Xa ZR 124/09, juris Rn. 16) zwar formal dahinstehen lassen, ob die These von der Höchstpersönlichkeit zutrifft. Die lediglich als Obiter Dictum formulierten Ausführungen zu dieser Fragestellung (a.a.O. Rn. 14 f.) lassen aber keinen Zweifel, dass er die These nunmehr ablehnt: „Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll […] zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“
Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat schon seit längerem angeschlossen (vgl. auch Führich/Staudinger/Staudinger, a.a.O., § 22 Rn. 23; MünchKomm-BGB/ Tonner, 9. Aufl., § 651n Rn. 58). Aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) dürfte sich aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Veränderung des von der Klägerin gestellten Antrags ergeben.“


