Reiserecht I: Ungeplante nächtliche Ankunft am Ziel, oder: Minderung des Reisepreises

Bild von Christo Anestev auf Pixabay

Derzeit laufen die Osterferien, bald beginnen die Sommerferien. Es ist also Reiszeit. Daher stelle ich heut mal wieder zwei reiserechtliche Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2026 – 37 C 260/25. Das verhält sich zu den Ansprüchen des Reisenden, wenn er – entgegen der Planung/Buchung bis in die Nachtstunden verspätet am Reiseziel ankommt. Nach Auffassung des AG führt das zu einer Minderung des Reisepreises auch für den Folgetag, weil die fortbestehende Müdigkeit Auswirkungen auf den Erholungswert dieses Tages hat:

„Dem Kläger steht für sich und seine Ehefrau ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i Abs. 2 S.3, Abs. 3 Nr. 6 BGB zu, weil bei der vom 09.01.2025 bis zum 31.01.2025 gebuchten Pauschalreise nach Punta Cuna (Dominikanische Republik) der Hinflug statt wie geplant um 17:05 Uhr Ortszeit erst gegen 23:40 Uhr am Zielort landete.

Die Angabe voraussichtlicher Flugzeiten in der Buchungsbestätigung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte berechtigt wäre, jederzeit die Flugzeiten nach eigenem Ermessen zu ändern, sondern dahingehend, dass gewisse Abweichungen im Rahmen kurzfristiger Flugplanänderungen noch denkbar sind. Die Regelung steht so ausgelegt in Übereinstimmung mit § 651i Abs. 3 S.3 BGB, wonach die unangemessene Verspätung einem Reisemangel gleichsteht. Da im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht schon jede kleinere Verspätung einen Mangel begründet, ist eine Verspätung von bis zu 4 Stunden als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Für darüber hinausgehende weitere Verspätung erscheinen 5% des Tagesreisespreises je Stunde angemessen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21: Rn. 20). Der Gesamtreisepreis der 15-tägigen Reise (einschließlich An- und Abreisetag) beträgt 6868 Euro, somit der Tagespreis 457,87 Euro. Die Verspätung am Zielort über die hinzunehmenden 4 Stunden hinausgehend beträgt etwa 1,5 Stunden, mithin resultiert hieraus eine Reisepreisminderung in Höhe von 7,5%, also 34,34 Euro.

Indes dient diese Minderung allein dem Ausgleich der kürzeren Aufenthaltsdauer am Zielort am ersten Reisetag. Bewirkt die Verspätung darüber hinaus auch Beeinträchtigungen am Folgetag, so ist dies durch eine zusätzliche Minderung zu berücksichtigen. Die Verspätung der Ankunft in die Nachtstunden hinein beeinträchtigt den Schlaf und damit den Erholungswert des nächstfolgenden Reisetages. Dies ist sogar für den Reisewert ein Faktor von größerer Wesentlichkeit als die spätere Ankunft am Anreisetag an sich, da typischerweise bei einer planmäßigen Ankunft um 17:05 Uhr Urlaubsunternehmungen an diesem Tag nicht mehr stattfinden werden. Durch das gebotene erhebliche Hineinschlafen in den Folgetag fällt ungefähr 1/3 des zweiten Reisetages für übliche Reiseunternehmungen weg, sodass entsprechend der Reisepreis dieses Tages um 1/3 zu mindern ist. Dies führt zu einer weiteren Reisepreisminderung von gerundet 151 Euro.

Darüber hinausgehender Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht dem Kläger nicht zu. Nach § 651n Abs. 2 BGB setzt diese eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise voraus. Dies setzt nicht voraus, dass der Reisepreis einer Minderung von 50% unterliegt, sondern kann auch bei einer geringeren Minderungsquote der Fall sein. Voraussetzung ist aber, dass der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH NJW 2018, 789 Rn. 18). Eine verspätete Ankunft am Anreisetag, die wegen daraus folgender Schlafunregelmäßigkeiten zu Beeinträchtigungen des Folgetages führt, genügt hierfür nicht, denn der Erholungszweck des Urlaubs war am zweiten Tag trotz der Beeinträchtigung nicht vollständig oder weitgehend aufgehoben, denn dem Kläger stand der Reisetag, wenn auch in verminderter Qualität, noch hinreichend zu Erholungszwecken zur Verfügung.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert