Und dann noch die Gebührenfrage, die auch in dieser Woche aus dem Rechtspflegerforum stammt, und zwar:
„Guten Morgen,
das Verfahren richtet sich gegen 4 Angeklagten.
Dem Angeklagten 1 wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren gegen den Angeklagten zu 1 wurde nach § 170 StPO eingestellt, und die Grundgebühr und Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erstatttet.
Im Anschluss hat sich der Angeklagte 1 als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen. Die Kosten des Nebenkläger (Angeklagten 1) tragen die Angeklagten zu 2, 3, 4.
Sind die ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren auf die Nebenklägergebühren anzurechnen?“
