Monatsarchiv: Juli 2025

StPO II: Noch einmal Klageerzwingungsantrag, oder: Keine bloße Aneinanderreihung von Akteninhalten

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 05.06.2025 – 1 Ws 84/25 -, und zwar noch in einmal zu dem „Exoten“: Klageerzwingungsverfahren. Der Beschluss äußert sich – noch einmal – zu den Anforderungen an die Begründung des Antrags. Nach Auffassung des OLG entsprach der gestellte Antrag nicht den Anforderungen der Rechtsprechung in der Frage. Die sind – zugegeben – hoch, ob zu hoch, mag dahinstehen. Nur, wenn man sich schon ein Klageerzwingungsverfahren antut, dann sollte man die Anforderungen an die Antragsbegründung, die die OLG seit Jahren „rauf und runter beten“, auch beachten. Sonst kann/sollte man sich die Arbeit der Antragstellung gleich sparen.

Hier führt das OLG zur Verwerfung des Antrags noch einmal zur Begründung aus:

„1. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss die Antragsschrift nicht nur Angaben zur Fristwahrung und zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mitteilen, sondern insbesondere auch die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die sie belegenden Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu nach ständiger – verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1999 – 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15) – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z. B. Senatsbeschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 105/08, NJW 2008, 2202) eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene und vollständige Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel.

a) Die Darstellung muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne zusätzliches Studium von Anlagen oder der Verfahrensakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht vorliegt, also bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Die erforderliche Schilderung kann dabei nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 172 Rn. 27a ff. m. w. N.).

Dies bedeutet für den Antrag unter anderem, dass er zu den Umständen, die eine Anklageerhebung begründen könnten, auch diejenigen Umstände nicht verschweigen darf, die einen hinreichenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. Es müssen mithin regelmäßig auch solche im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnisse dargelegt werden, die einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehen können. Denn nur so wird der Senat in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 Ws 203/12, NStZ 2013, 302; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 2 Ws 272/07, NStZ-RR 2007, 317. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500).

b) Ob der Antrag in diesem Sinne – durch Auslassung von entlastenden Ermittlungsergebnissen beziehungsweise Aussageinhalten – in relevantem Maße lückenhaft ist, hat der Senat allerdings grundsätzlich nicht unter eigener Auswertung des Akteninhalts, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Antragsschrift, namentlich der mit dieser zu referierende Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15).

c) Im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen sowie die damit verfolgten justizökonomischen Ziele gelten dabei die anerkannten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur begrenzten Zulässigkeit von Anlagenbezügen auch dann, wenn umfangreiche Schriftstücke oder Teile aus den Akten nicht als gesonderte Anlagen beigefügt, sondern – wie im vorliegenden Fall – direkt per Fotokopie oder auf andere technische Weise – in die Antragsschrift eingefügt werden.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss  (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 – III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 – 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 – 4 Ws 9/24 –, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wird der Antrag diesen Grundsätzen nicht gerecht. Trotz des erheblichen Gesamtumfangs der 891 Seiten umfassenden Antragsschrift handelt es sich nicht um eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung, die es dem Senat ermöglicht, einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen, ohne sich zuvor aus dem Gesamtkonglomerat der Antragsschrift den Sachverhalt eigenständig zusammenzustellen, der die Grundlage für die Prüfung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten bilden könnte.“

StPO I: Quer durch den StPO-Durchsuchungsgarten, oder: Anfangsverdacht, Auffindevermutung, Dritter

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In die 31. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur StPO, eine kommt vom BGH und eine vom OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25. In der Entscheidung geht es „quer durch den Durchsuchungsgarten der StPO“, und zwar: Der BGH hat die Beschwerde einer Drittbetroffenen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO erlassen Durchsuchungsanordnung von Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume der Drittbetroffenen verworfen. Er führt dazu aus:

„Das zulässige Rechtsmittel der Drittbetroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen die Drittbetroffene (§§ 103, 105 StPO) waren gegeben.

1. Der Wirksamkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von einer bevollmächtigten Person eingelegt worden ist, die kein Rechtsanwalt ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 297 Rn. 7).

2. Gegen den Beschuldigten S., der für die Firma R. und den Verlag J. tätig ist, und die weiteren Beschuldigten lag ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, sich an einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen gerichtet ist, als Mitglied beteiligt zu haben.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2 Rn. 5; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4).

b) Gemessen hieran lagen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung einer Durchsuchung der von der Firma R. und dem Verlag J.  genutzten Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume – einschließlich Nebengelasse, Kellerräume, Garagen und Briefkästen – vor.

Es bestand der Anfangsverdacht, dass sich die Beschuldigten seit dem 16. September 2012 in W. und anderenorts als Mitglieder der von den Beschuldigten F., M. und S. am 16. September 2012 gegründeten kriminellen Vereinigung „K.“ (K.   ) betätigt haben, die darauf gerichtet war, unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen zu begehen. Zweck der Vereinigung war es, das Gebiet des „K.s“ auf die Bundesrepublik Deutschland und danach die Grenzen des Deutschen Reichs (Jahre 1871 bis 1918) auszudehnen und die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu ersetzen, in dem demokratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze keine Geltung haben. Zur Kerngemeinschaft zählen nach derzeitigen Erkenntnissen etwa 40 bis 60 Personen.

Zu den Einzelheiten der den Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

c) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war gegeben. Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens nichts zu erinnern.

3. Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden konnten.

a) Eine Durchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Beschuldigte S. war sowohl für die Firma R. als auch den Verlag J. tätig, und beide Unternehmen waren in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Zudem haben diese Unternehmen Bezüge zum K. Nach bisheriger Erkenntnislage war die Firma R.  an den Aktivitäten des K. durch den Vertrieb des Heizsystems „pp.“ beteiligt und der Verlag J. bot Bücher des Autors und Mitbeschuldigten F. an. Wegen der Einzelheiten der Einbindung der Unternehmen in das K. wird auf die detaillierten Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

b) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse ebenfalls gerecht.

4. Der Durchsuchung bei dem Verlag J. steht nicht entgegen, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um einen Verlag handelt und dort verwahrte Printerzeugnisse und damit in Zusammenhang stehende beweiserhebliche Unterlagen gemäß § 97 Abs. 5 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO dem Grunde nach von einem Beschlagnahmeverbot umfasst sind. Denn es besteht – wie in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 im Einzelnen ausgeführt – der Verdacht, dass die mutmaßliche Verlagsinhaberin die Straftat der Beschuldigten unterstützte (§ 97 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO).

5. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung gegenüber der Drittbetroffenen war geeignet und erforderlich, zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung der Beschuldigten an dem Tatgeschehen beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftaten.“

Sonntagswitz am Prinzessinnenwochenende: Witze zu und mit Kindern/Kindermund

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Und zum Abschluss des Sonntags – na ja, noch nicht ganz – dann hier noch der Sonntagswitz. Heute mal wieder zu Kindern und Kindermund. Das hatte ich lange nicht mehr. Aber heute passt es. Denn hier war „Prinzessinnenwochenende“, schön, aber auch ein bisschen anstrengend 🙂 . Denn Prinzessinnnen wollen beschäftigt werden …..

Hier kommen dann:

Vater ganz stolz zum Sohn: „Du, warum klebst du eigentlich mein Bild in dein Schulheft?“

Der Sohn: „Weil die Lehrerin sehen wollte, welcher Dummkopf mir bei den Hausaufgaben hilft.“


Mami möchte den Sohn wecken:

„Du Paulchen, stehe auf, du musst zur Schule.“

Paulchen: „Bitte Mama, lass mich noch ein bisschen Schlafen.“

Die Mutter: „Nein, es ist wirklich schon Zeit, stehe bitte auf!“

Paulchen: „Ich will aber nicht. Die Kinder ärgern mich und die Lehrer nerven total!

Mutter: „Schluss damit, stehe endlich auf!“

Paulchen: „Ach Mama, sag mir mindestens zwei gute Gründe, warum ich zur doofen Schule muß.“

Mutter: „Erstens, du bist 45 Jahre alt und zweitens du bist der Schuldirektor!“


Fritzchen im Zoo: „Schau mal Papa, was für ein hässlicher Gorilla.“

Papa: „Nicht so laut, wir sind erst an der Kasse!“


Tochter: „Mama, wie lang bist Du schon mit Papa verheiratet?“

Mutter: „Ich bin schon 10 Jahre mit deinem Papa verheiratet!“

Tochter: „Und wie lange musst Du noch?“

Wochenspiegel für die 30 KW., das war Cum-Verfahren, TikTok und Co, Corona, KI und E-Scooter

Dokumente bei der Steuerprüfung nicht vorgelegt, oder: Ist das „grob fahrlässig“ i.S. des StrEG?

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel-Buntes“ stelle ich den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.03.2025 – 12 Qs 62/24. Das LG hat über eine Entschädigung nach dem StREG entschieden und in dem Zusammenhang noch einmal zur groben Fahrlässigkeit Stellung genommen.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach StrEG durch das AG. Das AG hatte in einem Steuerstrafverfahren Durchsuchungsbeschlüsse u.a. auch für die Wohnung und die Geschäftsräume der Beschuldigten erlassen. Im Rahmen der Auswertung bei der Durchung sichergestellter Unterlagen fand die Steuerfahndung die Urkunde des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft, der eine tragfähige Rechtsgrundlage für zweifelhafte Provisionszahlungen, die Gegenstand waren, bildete. Diesen hatte die Beschuldigte vor dem Vollzug der Beschlüsse nicht der Betriebsprüfung vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Verteidiger der Beschuldigten stellte daraufhin beim AG Nürnberg den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG betreffend die Durchsuchung und einen Vermögensarrest. Das AG lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG.

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Entschädigung auch nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn und soweit die Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder durch sein sonstiges Verhalten herausgefordert hat; sie muss in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 2 StR 229/21, juris Rn. 20; MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl., StrEG § 5 Rn. 61 m.w.N.). Dabei ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGH, Beschluss vom 01.09.1998 – 4 StR 434/98, juris Rn. 2).

Es spricht alles dafür, dass die Beschuldigte den Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 Satz 1, 2 AO gegenüber dem Betriebsprüfer hätte vorlegen müssen. Nach dieser Norm sind im Rahmen der Außenprüfung die für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen vorzulegen, wozu insbesondere die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (hier gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) gehören (vgl. Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl., § 200 Rn. 17). Dazu wird man den genannten Vertrag zwanglos zählen können. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht schon die Qualifikation dieses Verstoßes als grob. Er kann ebenso auf einem schlichten, einfach fahrlässigen Versehen beruhen. Maßgeblich sind für die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls. Hier wäre die Vorlage des Vertrages der Beschuldigten günstig gewesen, weil so der Verdacht verdeckter Gewinnausschüttungen im Keim hätte erstickt werden können. Dass sie unterblieben ist, spricht nach Wertung der Kammer dafür, dass der Beschuldigten seine Relevanz für die Besteuerung nicht bewusst war. Das passt dazu, dass die Beschuldigte nach Herkunft und Ausbildung (ausgebildete Sozialpädagogin, früher bei der Stadtmission pp. tätig, die in das Immobiliengeschäft zufällig über J hineingeraten ist) mit Steuerfragen nicht erkennbar oder auch nur naheliegenderweise bewandert war und sich der Akte keine Hinweise dahin entnehmen ließen, dass der Außenprüfer die Frage etwaiger vGA´s gegenüber der Beschuldigten überhaupt angesprochen und ihr so die Möglichkeit des Nachdenkens und einer Reaktion eröffnet hätte. Damit ist der Angeklagten im Kern der Vorwurf zu machen, nicht von sich aus die steuerliche Relevanz der Urkundenvorlage erkannt zu haben. Das führt – auch im Lichte der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt StrEG (keine grobe Fahrlässigkeit bei schlichter Nichtaussage) – dazu, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Entschädigungsausschlusses hier nicht bejaht werden kann. Die in der genannten Vorschrift formulierte Wertung gilt gleicherweise, wenn sich der Beschuldigte darauf beschränkt, entlastendes Beweismaterial nicht vorzulegen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 5 StrEG Rn. 7b).“