Monatsarchiv: Juli 2025

Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Grundbuch?, oder: Auch OLG Braunschweig für Grundbuchfähigkeit

68352N_Umschlag.jpg

Und dann am Samstag der „Kessel-Buntes“. Und der ist heute wirklich „bunt“ 🙂 .

Ich beginne mit einer vereinsrechtlichen Entscheidung, und zwar dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2025 – 2 W 47/25 -, der noch einmal zur Grundbuchfähigkeit des Idealvereins, und zwar des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (früher: nicht eingetragener Verein) Stellung nimmt. Dazu bejaht OLG – in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung. Hier der Leitsatz:

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.

Ich nehme dieses Posting dann mal wieder für <<Werbemodus an >> Werbung zum Anlass und zuwar für einen Hinweis auf mein „Vereinsrecht – Wegweiser für Vereine und Mitglieder – 12. Auflage 2025“. Das Werk ist gerade erschienen. Zur Bestellung geht es hier.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 5115 VV RVG noch angefallen?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder aus einer „meiner“ FB-Gruppen, und zwar:

Hallo!

Frage zur Nr. 5115 VV RVG.

Haufptverhandlung hat stattgefunden, Verfahren wird ausgesetzt. Danach Einigung über Übergang ins Beschlussverfahren.

Ich „begründe“ nochmals schriftlich den Einspruch, dann Beschluss nach § 72 OWiG mit „günstigerem“ Urteil für den Mandanten.

Ist die Nr. 5115 VV RVG angefallen?

Rechtsmittel ohne Rücksprache mit dem Mandanten, oder: Wer trägt die Kosten bei Rücknahme?

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch eine zweite kostenrechtliche Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 Ws 51/25.

In der Sache geht es um die Frage, wer die Kosten eines vom Verteidiger ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten eingelegten Rechtsmittels, das dann später zurückgenommen wird, zu tragen hat. Die treffen – so das OLG – auch in dem Fall den Mandanten:

„Indes war auszusprechen, dass gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Dabei sind Rechtsmittel, die der Verteidiger gemäß § 297 StPO eingelegt hat, kostenrechtlich dem von ihm verteidigten Angeklagten zuzurechnen (MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473, Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473, Rn. 8; Löwe/Rosenberg/ Hilger, § 473, Rn. 11.). Denn gemäß § 297 StPO ist der Verteidiger – gleich ob Wahl- oder Pflichtverteidiger – grundsätzlich befugt, kraft seiner Stellung als selbständiges Organ der (Straf-)Rechtspflege aus eigenem Recht und in eigenem Namen für seinen Mandanten Rechtsmittel einzulegen (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 297 Rn. 3; Meyer, JurBüro 1992, 74). Da es sich vor diesem Hintergrund in den Fällen des § 297 StPO nicht um ein eigenes Rechtsmittel des Verteidigers, sondern um ein dem jeweiligen Angeklagten zuzurechnendes Rechtsmittel handelt, hat Letzterer grundsätzlich im Fall der Rücknahme oder der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO – und dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels ausnahmsweise dann selbst zu tragen hat, wenn er gänzlich ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 Ss 350/96; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.12.1975 – 3 Ss 155/75, NJW 1976, 249 [250]; OLG München, Beschluss vom 29.04.1983 – 2 Ws 440/83, NJW 1983, 1688 [1689]). Denn in jenen Fällen, in denen der Verteidiger nicht im Sinne des § 297 StPO rechtsmittelbefugt ist, ist das Rechtsmittel dem Angeklagten im Sinne des Veranlassungsprinzips ausnahmsweise nicht zuzurechnen.

Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger – wie hier – jedoch lediglich ohne das Wissen und ohne die Zustimmung – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen – des Angeklagten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist (vgl. hierzu bereits: Senat, Beschluss vom 14.08.2008 – 3 Ws 309/08; NJW 2008, 3799). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 297 StPO ergibt sich insoweit, dass die Grenze der Zurechnung des Rechtsmittels erst dann erreicht ist, wenn die Rechtsmitteleinlegung dem „ausdrücklichen“ Willen des Angeklagten bzw. Verurteilten widerspricht. Anders als für die Frage der Rechtsmittelbefugnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – dort ist anerkannt, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Äußerung seines entgegenstehenden Willens dem Verteidiger die Befugnis für die weitere Durchführung des Rechtsmittels noch nachträglich entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.1971 – 3 StR 282/71; BGH, Beschluss vom 18.08.1988 – 4 StR 316/88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1982 – 1 Ws 999/82) –, kann es bei der Frage der kostenrechtlichen Beurteilung wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips im Grundsatz zunächst nur auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht auf einen gegebenenfalls an späterer Stelle geäußerten entgegenstehenden Willen des Angeklagten ankommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Angeklagten weiterverfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 Ws 300/15). Zudem kann es aufgrund des Wortlauts der Norm („ausdrücklich“) und aufgrund der Erwägung, dass das über die Kosten des Rechtsmittels entscheidende Gericht nicht die mandatsinterne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten aufklären kann, nur auf den auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht zum Ausdruck kommenden Widerwillen des Angeklagten ankommen.

Diese Grundsätze gelten – da § 297 StPO nicht zwischen den Fällen der Wahl- und Pflichtverteidigung differenziert (MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO, § 297, Rn. 8) – unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger (Senat, Beschluss v. 14.08.2008 – 3 Ws 309/08) oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. Anderes gilt, wenn das Rechtsmittel durch einen Anwalt eingelegt wurde, der weder Pflichtverteidiger ist, noch über eine Bevollmächtigung (zur Rechtsmitteleinlegung) verfügt (vgl. MüKo/Maier, a.a.O. § 473 Rn. 43; OLG Jena Beschl. v. 25.01.2006 – 1 Ws 16/06 – juris).

Darüber, ob angesichts der hier vom Verteidiger angedeuteten Verantwortungsübernahme für die fehlende Absprache im Vorgriff der Rechtsmitteleinlegung ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden wird bzw. stattzufinden hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen der Nebenklage?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Am RVG-Tag habe ich hier heute zunächst eine kostenrechtliche Entscheidung, und zwar den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 Ws 10/25. Es geht um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Versterbens des Angeklagten (§ 206a StPO). Die trägt der Nebenkläger dann selbst:

„b) Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15.03.2016 – 2 StR 509/15, BeckRS 2016, 7592 Rn. 3; vom 30.07.2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349; vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17, BeckRS 2018, 16391 Rn. 18 mwN). Im Falle des Freispruchs, der Nichteröffnung des Verfahrens oder einer Einstellung, die nicht unter § 472 Abs. 2 StPO fällt, hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; ebenso entfallen beim Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Erstattungsansprüche des Nebenklägers (Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 472 StPO, Rn. 4 mwN). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).“

U-Haft III: Anordnung/Kontrolle der Fortdauer der Haft, oder: Welches Rechtmittel bei Untersuchungshaft?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln in Haftsachen zusammenhängen, und zwar einmal BGH und einmal BayObLG.

Hier sind dann:

1. Unter § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 Var. 1 StPO fallen lediglich Entscheidungen, mit denen unmittelbar darüber entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber Beschlüsse oder Verfügungen, die allein Anordnungen während der Untersuchungshaft, also die Art und Weise des Vollzugs betreffen. Der Angeklagte muss sich ausdrücklich gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung seiner Haft und nicht gegen die Ausgestaltung des Vollzugs von Untersuchungshaft wenden.

2. Für eine analoge Anwendung der restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschrift ist kein Raum.

Als Akte der Rechtsprechung unterliegen die Anordnung der Untersuchungshaft und die Kontrolle der Fortdauer nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG.