Und dann am Samstag der „Kessel-Buntes“. Und der ist heute wirklich „bunt“ 🙂 .
Ich beginne mit einer vereinsrechtlichen Entscheidung, und zwar dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2025 – 2 W 47/25 -, der noch einmal zur Grundbuchfähigkeit des Idealvereins, und zwar des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (früher: nicht eingetragener Verein) Stellung nimmt. Dazu bejaht OLG – in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung. Hier der Leitsatz:
Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.
Ich nehme dieses Posting dann mal wieder für <<Werbemodus an >> Werbung zum Anlass und zuwar für einen Hinweis auf mein „Vereinsrecht – Wegweiser für Vereine und Mitglieder – 12. Auflage 2025“. Das Werk ist gerade erschienen. Zur Bestellung geht es hier.
