Und als zweite Entscheidung im „Kessel-Buntes“ stelle ich den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.03.2025 – 12 Qs 62/24. Das LG hat über eine Entschädigung nach dem StREG entschieden und in dem Zusammenhang noch einmal zur groben Fahrlässigkeit Stellung genommen.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach StrEG durch das AG. Das AG hatte in einem Steuerstrafverfahren Durchsuchungsbeschlüsse u.a. auch für die Wohnung und die Geschäftsräume der Beschuldigten erlassen. Im Rahmen der Auswertung bei der Durchung sichergestellter Unterlagen fand die Steuerfahndung die Urkunde des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft, der eine tragfähige Rechtsgrundlage für zweifelhafte Provisionszahlungen, die Gegenstand waren, bildete. Diesen hatte die Beschuldigte vor dem Vollzug der Beschlüsse nicht der Betriebsprüfung vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Der Verteidiger der Beschuldigten stellte daraufhin beim AG Nürnberg den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG betreffend die Durchsuchung und einen Vermögensarrest. Das AG lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg:
„1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG.
2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Entschädigung auch nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn und soweit die Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder durch sein sonstiges Verhalten herausgefordert hat; sie muss in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 2 StR 229/21, juris Rn. 20; MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl., StrEG § 5 Rn. 61 m.w.N.). Dabei ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGH, Beschluss vom 01.09.1998 – 4 StR 434/98, juris Rn. 2).
Es spricht alles dafür, dass die Beschuldigte den Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 Satz 1, 2 AO gegenüber dem Betriebsprüfer hätte vorlegen müssen. Nach dieser Norm sind im Rahmen der Außenprüfung die für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen vorzulegen, wozu insbesondere die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (hier gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) gehören (vgl. Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl., § 200 Rn. 17). Dazu wird man den genannten Vertrag zwanglos zählen können. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht schon die Qualifikation dieses Verstoßes als grob. Er kann ebenso auf einem schlichten, einfach fahrlässigen Versehen beruhen. Maßgeblich sind für die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls. Hier wäre die Vorlage des Vertrages der Beschuldigten günstig gewesen, weil so der Verdacht verdeckter Gewinnausschüttungen im Keim hätte erstickt werden können. Dass sie unterblieben ist, spricht nach Wertung der Kammer dafür, dass der Beschuldigten seine Relevanz für die Besteuerung nicht bewusst war. Das passt dazu, dass die Beschuldigte nach Herkunft und Ausbildung (ausgebildete Sozialpädagogin, früher bei der Stadtmission pp. tätig, die in das Immobiliengeschäft zufällig über J hineingeraten ist) mit Steuerfragen nicht erkennbar oder auch nur naheliegenderweise bewandert war und sich der Akte keine Hinweise dahin entnehmen ließen, dass der Außenprüfer die Frage etwaiger vGA´s gegenüber der Beschuldigten überhaupt angesprochen und ihr so die Möglichkeit des Nachdenkens und einer Reaktion eröffnet hätte. Damit ist der Angeklagten im Kern der Vorwurf zu machen, nicht von sich aus die steuerliche Relevanz der Urkundenvorlage erkannt zu haben. Das führt – auch im Lichte der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt StrEG (keine grobe Fahrlässigkeit bei schlichter Nichtaussage) – dazu, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Entschädigungsausschlusses hier nicht bejaht werden kann. Die in der genannten Vorschrift formulierte Wertung gilt gleicherweise, wenn sich der Beschuldigte darauf beschränkt, entlastendes Beweismaterial nicht vorzulegen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 5 StrEG Rn. 7b).“

