Archiv für den Monat: Juli 2018

Ich habe da mal eine Frage: Wie wird das Verfahren zur Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht abgerechnet

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Wegen der Hitze dann heute mal eine kurze (und m.E. einfache) Frage, die mich erst gestern erreicht hat:

„Hallo lieber Herr Burhoff,

ich habe eine Frage zur Strafvollstreckung, und zwar:

Worunter fällt das Verfahren zur Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht, hier speziell das Beschwerdeverfahren, ich finde weder unter 4200 noch 4204 was. Für Ihre Hilfe vielen Dank im Voraus.

Na, das müsste doch gehen, oder?

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Auch Sitzungspausen werden berücksichtigt

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Die zweite Entscheidung am heutigen Gebührenfreitag kommt auch aus dem OLG Bezirk Dresden, allerdings nun direkt vom OLG. Es handelt sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2018 – 1 Ws 142/18, den mir die Kollegin U. Modschiedler aus Dresden übersandt hat. Thematik: Mal wieder Längenzuschlag des Pflichtverteidigers , Glasewaldtstraße 46, 01277 Dresden. Die Kollegin hatte einer umfnagreicheren Hauptverhandlung teilgenommen und nach deren Abschluss für einige Hauptverhandlungstermine die Festsetzung von Längenzuschlägen beantragt. Gestritten wird dann – wie bei diesen Festsetzungen sehr häufig – um die Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit und dabei dann um das „Unterproblem“: Müssen längere Sitzungspausen abgezogen werden oder nicht?

Das OLG Dresden hält in seinem Beschluss an seiner ständigen Rechtsprechung in der Frage – „verteidigerfreundlich“ – fest und sagt: Grundsätzlich nein:

„Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Verhandlungsunterbrechungen nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug gebracht werden durften. Das Oberlandesgericht Dresden vertritt in gefestigter Rechtsprechung, dass auch längere Sitzungspausen grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidigerin die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob ein Verteidiger in einer Sitzungspause mittels technischer Hilfsmittel einen Schriftsatz verfassen oder sonst zügig eine bestimmte Sache im Gerichtsgebäude bearbeiten kann, während ein anderer Verteidiger nicht über solche Möglichkeiten verfügt. Auch kann etwa die Entfernung des Kanzleisitzes für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob der Verteidiger eine längere Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können (Senat, Beschluss vom 03. November 2017 – 1 Ws 258/17 m.w.N.). Ein Abzug ist nur dann vorzunehmen, wenn die Sitzungsunterbrechung gerade deshalb angeordnet wurde, um dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen (Senat a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin die jeweiligen Sitzungspausen anderweitig für ihre berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, liegen aber nicht vor.“

Und auf der Grundlage wird dann festgesetzt. M.E. zutreffend.

„Mandantenfreundlich“ im Arrestverfahren 6 x die zusätzliche Verfahrensgebühr? oder: Sprachlos, weil falsch

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In den heutigen Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Chemnitz, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 Qs 231/18, der mir vor einigen Tagen von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, übersandt worden ist. Auf den ersten Blick eine „ganz normale“ Entscheidung zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Wenn man sich den Beschluss dann genauer ansieht, stellt man fest: Normal ist nicht. Ich war dann über den Beschluss auch „sprachlos“ oder aber „sehr erstaunt“.

Zunächst zum „Normalen“. Es geht wie gesagt um die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, nachdem der Verteidiger für den ehemaligen Angeklagten im Arrestverfahren tätig geworden ist. Das AG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig frei gesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann noch um die Gebühren des Verteidigers.  Insoweit lassen sich die (knappen) Ausführungen des LG in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch bei der Anordnung des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (zum alten Recht).
  2. Im Regelfall ist als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruches anzusetzen.

So weit, so gut. Nun dann aber der Teil, der „sprachlos“ macht. Gehandelt hat es sich um ein umfangreiches Arrestverfahren, und zwar:

  • Das AG hatte bereits im Ermittlungsverfahren AG am 18.02.2016 dinglichen Arrest in Höhe von 306.610,42 € in das Vermögen des ehemaligen Angeklagten angeordnet.
  • Gegen den Beschluss hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt. Die ist vom LG am 07.04.2016 als unbegründet verworfen worden.
  • Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat das OLG ebenfalls am 22.08.2016 als unbegründet angesehen.
  • Am 08.12.2016 hat das AG den Arrestbeschluss vom 18.02.2016 nebst den dazugehörigen Pfändungsmaßnahmen aufgehoben.
  • Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und verband diese Beschwerde mit dem Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auszusetzen. Das LG hat am 17.01.2017 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben.
  • Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg, das OLG hat am 20.03.2017 die Entscheidung des LLG aufgehoben und klargestellt, dass der dingliche Arrest des AG aufgehoben bleibt.

Im Festsetzungsverfahren setzt das LG dann die Gebühr Nr. 4142 VV RVG insgesamt sechsmal fest, und zwar

  • für das ursprüngliche Antragsverfahren beim AG,
  • das Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das weitere Beschwerdeverfahren beim OLG,
  • das (nochmalige Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das Eilverfahren beim LG
  • sowie das nochmalige weitere Beschwerdeverfahren beim OLG.

Festgesetzt worden ist außerdem sechsmal die Nr. 7002 VV RVG. Insgesamt hat die Kammer inkl. MwSt. einen Betrag von 10.201,87 € festgesetzt.

Eine konkrete Begründung gibt es nicht, außer dass die Kammer darauf verweist, dass die Gebühr Nr. 4142 VV RV „rechtszugbezogen“ ist.

Diese Festsetzung macht mich „sprachlos“, denn sie beruht m.E. auf einer Verkennung der Strukturen und Grundlagen des RVG, und zwar sowohl beim Verteidiger, der diese Festsetzung beantragt hat, als auch beim Vertreter der Staatskasse, der insoweit der Festsetzung offenabr nicht entgegengetreten ist und das Ergebnis offenbar hingenommen hat, als auch der Kammer des LG, die so festgesetzt hat. Alle übersehen, dass es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine zusätzliche Verfahrensgebühr handelt, die der als Verteidiger tätige Rechtsanwalt zusätzlich zu den ihm sonst zustehenden Gebühren verdient (wegen allem die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 1 ff. und in allen anderen RVG-Kommentaren). Diese zusätzliche Verfahrensgebühr ist, worauf das LG insoweit zutreffend hinweist, zwar nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV RVG „rechtszugbezogen“, d.h. sie „entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug“. Aber doch nicht so, wie es offenbar die Kammer meint, nämlich jeweils für das Antragsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das weitere Beschwerdeverfahren, das Eilverfahren (!) und nochmals für das weitere Beschwerdeverfahren, sondern zusätzlich zu den übrigen Gebühren des Verteidigers in jedem Rechtszug des Strafverfahrens, also ggf. insgesamt maximal dreimal – nämlich vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, Berufungsverfahren und Revisionsverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn 14 f.).

Alles andere könnte allenfalls dann richtig sein, wenn die Nr. 4142 VV RVG eine eigenständige Gebühr wäre, was sie aber nicht ist. Es handelt sich um eine zusätzliche Gebühr, die nur neben den übrigen Gebühren von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen kann. Im Übrigen stünde dann auch noch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG entgegen. Danach gehören Beschwerden im Strafverfahren zum Rechtszug, wenn nichts anderes geregelt ist. Das ist/wäre aber nicht der Fall.

Richtig wäre es daher gewesen, wenn das LG nur eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 102.203,47 € also eine Gebühr in Höhe von 1.503,00 € festgesetzt hätte. Auch die Festsetzung der Nr. 7002 VV RVG scheidet im Übrigen aus, da es sich nicht um eine eigenständige Angelegenheit i.S. der Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 15 RVG handelt.

Sprachlos bin ich dann übrigens noch aus einem weiteren Grund: Ich habe den Verteidiger, der mir die Entscheidung geschickt hat, auf deren Falschheit angesprochen. Der hat mir geantwortet, dass ich „dogmatisch Recht haben [möge] (jedenfalls nach der Wortlautauslegung). In der Praxis kann das aber nicht der alleinige Maßstab sein; insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung im Ergebnis sachgerecht und mandantenfreundlich ist.“ Der Gesetzgeber habe an die Beschwerdeverfahren innerhalb des Arrestverfahrens schlicht nicht gedacht hat. Dass eine monatelange Verteidigung im Arrestverfahren mit hohen Beträgen und großer Bedeutung für den Mandanten  mit den Rahmengebühren des jeweiligen Rechtszuges nicht annähernd kompensiert werde, sei hoffentlich Konsens. In nahezu allen anderen Rechtsgebieten sei es normal, dass derjenige zahlt, der verliert. Er jedenfalls werde sich – trotz meines Einwandes vermeintlicher Falschheit – fortan immer auf die Entscheidung des LG Chemnitz stützen, die nach seiner Überzeugung auch der materiellen Gerechtigkeit entsprechet. Wenn der Gesetzgeber das Problem gesehen hätte, hätte er es genauso auch geregelt.

Die Sicht kann ich nicht nachvollziehen. Die Honorierung der Tätigkeiten des Verteidigers im Arrestverfahren ist in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG nur mit einer zusätzlichen Verfahrensgebühr als Wertgebühr erfolgt. Allein schon daraus ergibt sich, dass die Gebühr alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dem Zusammenhang abdeckt. Auch die im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde eröffnet im Übrigen auch keinen neuen Rechtszug. Wenn der Gesetzgeber das anders gesehen hätte, hätte er es in den § 18, 19 RVG regeln können und müssen. Genau das hat er aber nicht getan.

Dre Verteidiger hatte dann noch ausgeführt: „Sofern Sie hingegen von Ihrer Wortlautauslegung der Nr. 4142 VV nicht abzubringen sind, wäre ich Ihnen zur Vermeidung einer mandantenfeindlichen Negativ-Kommentierung dankbar, die Entscheidung nicht in Ihren Gebühren-Blog aufzunehmen.“ Das hat mich dann das dreitte Mal sprachlos gemacht und ich habe dem Kollegen – in einigermaßen wohl gesetzten Worten – geantwortet, dass „ich mir nicht den Mund verbieten lasse“ und daher die Entscheidung kommentieren werde. Das habe ich hiermit getan.

Fahrverbot nach neuem Recht, oder: Günstige Abgabefrist auch im Altfall

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Und als dritte Entscheidung aus dem Bereich des Verkehrsstrafrecht, na ja aus dem Bereich der Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Bezug, das AG Dortmund, Urt. v. 25.05.2018 – 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18. Das hat den Angeklagten wegen zwei im Straßenverkehr begangenen Nötigung nahc § 240 StGB verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt und dazu ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, das auch für diesen „Altfall“ für dieses Fahrverbot auch die für den Täter günstige Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt:

„Zur Klarstellung hat das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteilstenor aufgenommen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht „tenorierungspflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt. Auch wenn die Reform des § 44 StGB erst nach den hier in Rede stehenden Taten stattgefunden hat, so musste nach Ansicht des Gerichtes die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB auch auf Taten wie die vorliegende, die nach altem Recht begangen und geahndet wurden, Anwendung finden.“

Verbotenes Rennen, oder/aber: Wie fährt man gegen sich allein ein Rennen?

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Und als zweite Entscheidung heute dann noch eine weitere, die sich mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis befasst. Nach einem Verkehrsunfall – der Beschuldigte soll vor einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholt haben und ist anschließend mit entgegenkommenden Fahrzeugen zusammen gestoßen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar gestützt auf eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und auf ein verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach dem neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das LG Stade sagt dazu im LG Stade, Beschl. v. 04.07.2018 – 132 Qs 88/18: § 315c StGB ja, aber § 315d StGB nein. Dabei macht es ganz interessante Ausführungen zu dem neuen „Alleinrennen“.

„Nach vorläufiger Bewertung hat der Beschwerdeführer allerdings den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht. Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 16). Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 9 – beck-online). Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12936, S. 2). Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen (vgl. auch Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 18), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Hierfür sieht die Kammer nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts keine ausreichenden Anhaltspunkte.“

Hmm, „Fahren mit Renncharakter“? Wie geht das beim Alleinrennen, wenn man also nicht gegen jemanden „anfährt“. Dann reicht das Ausfahren mit bis an die technischen und physikalischen Grenzen? In meinen Augen wenig durchdacht, was der Rechtsausschuss des Bundestages da im Gesetzgebungsverfahren noch in die Neuregelung hineingepackt hat. Denn die Nr. 3 stammt vom Rechtsausschuss.