Archiv für den Monat: Juli 2018

Hat der Schöffe geschlafen oder hat er nicht?, oder: „Anbewiesen“ reicht nicht

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Ich hoffe, alle haben das Wochenende für ein wenig Entspannung und Ruhe genutzt. Wenn ja, kann dann nicht das passieren, was möglicherweise einem Schöffen beim LG Saarbrücken passiert ist. Er soll nämlich in der Hauptverhandlung eingeschlafen sein, jedenfalls ist das vom Angeklagten mit der Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) geltend gemacht worden.

Allerdings hat der Angeklagte damit keinen Erfolg. Der BGH, Beschl. v. 19.06.2018 – 5 StR 643/17 – führt dazu aus:

„Die Revision hat insoweit – gestützt auf eidesstattliche Versicherungen zweier „Verfahrensbeobachter“ – die Behauptung aufgestellt, ein Schöffe habe während der Beweisaufnahme ca. 30 bis 45 Minuten geschlafen. Die in der Sitzung anwesenden Wachtmeisterinnen hätten darüber gelacht.

Dieser Darstellung hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Gegenerklärung widersprochen. Er hat angegeben, der Schöffe habe lediglich mehrfach „in entspannter, rückwärtsgelehnter Haltung“ für Bruchteile von Sekunden die Augen geschlossen. Der Senat hat dienstliche Erklärungen des betroffenen Schöffen, des Strafkammervorsitzenden, der Beisitzerin, der Protokollführerin sowie der drei Wachtmeisterinnen eingeholt. Zwar hat eine der Wachtmeisterinnen angegeben, der Schöffe sei nach ihrer „Einschätzung“ während der Verhandlung für ca. zehn Minuten eingeschlafen. Die beiden weiteren Wachtmeisterinnen und die Protokollführerin haben dahingehend Stellung genommen, sich an die Verhandlung bzw. einen „eingeschlafenen Schöffen“ nicht erinnern zu können. Der Schöffe selbst hat der Behauptung der Beschwerdeführerin in einer ausführlichen Stellungnahme mit erlebnisbetonten Schilderungen widersprochen. Der Vorsitzende hat sich dahingehend geäußert, ein Schlafen des Schöffen nicht wahrgenommen zu haben. Auch ein Amüsement der Wachtmeisterinnen, das für ihn Anlass für eine Nachfrage nach dem Grund gewesen wäre, habe er nicht bemerkt. In ähnlicher Weise hat sich auch die Beisitzerin geäußert. Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger hat von der Möglichkeit der Abgabe einer anwaltlichen Versicherung zu dem geschilderten Sachverhalt keinen Gebrauch gemacht.

Auf dieser Grundlage steht nicht fest, dass der betroffene Schöffe wesentlichen Vorgängen der Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne wegen Übermüdung nicht folgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 51). Dies geht mangels Anwendbarkeit des Zweifelssatzes zu Lasten der Revision (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167). Eine mögliche vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen würde nicht genügen (BGH, Urteil vom 23. November 1951 – 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 15 f.).

Na ja, immerhin anbewiesen dürfte es sein. Aber das reicht nun mal eben nicht, das „in dubio pro reo“ nicht gilt.

Sonntagswitz, bei den Temperaturen Sommer und Hitze

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Nun bei den mehr als hochsommerlichen, schon fast tropischen Temperaturen lag die Thematik an diesem Sonntag auf der Hand: Sommer und/oder Hitze. Und da sind:

Warum nimmt eine Blondine eine Autotür mit in die Wüste?

Weil sie, wenn es ihr zu heiß wird, das Fenster herunterkurbeln kann.


An einem der heißen Sommertag der letzten Woche läuft hinter einer sehr dicken Dame unentwegt ein kleiner Junge hinterher. Bald ist ihr das Spielchen zu dumm, sie dreht sich nach ihm um.

„Hör mal du“, fährt sie ihn an, „willst du mich vielleicht ärgern? Ich hol‘ gleich die Polizei“

„Ach, bitte nicht“, fleht der Kleine, „Sie sind doch die einzige schattige Stelle auf der Straße!“


„Warum hat das Flugzeug einen Propeller“, möchte der Lehrer wissen.

„Damit der Pilot nicht schwitzt“, antwortet Fritzchen.

„So ein Unsinn, das ist ja völlig falsch.“

„Komisch“, erwidert Fritzchen, „ich sah einmal, wie in einem Flugzeug der Propeller ausgefallen ist. Da hätten Sie mal sehen müssen, wie der Pilot geschwitzt hat.“


Ein Känguru hoppelt durch die Steppe.

Da schaut ein kleiner Pinguin aus dem Beutel wischt sich den Schweiß ab und sagt:

„Blöder Schüleraustausch!“


Wochenspiegel für die 30 KW., das war Özil, Loveparade, Advocard, überschwemmtes Badezimmer und Hüpfburg beim Anwalt

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Eine heiße Woche läuft ab. „Heiß“ nicht unbedingt wegen der Themen, sondern wegen der Temperaturen, die aber die Blogs nicht an interessanten Beiträgen gehindert haben. Und ich weise hin auf – ja, es hat außer Mesut Özil auch noch andere Themen gegeben 🙂 :

  1. Die Wahrheit über Mesut Özil

  2. Die ADVOCARD – nicht Anwalts Liebling,

  3. Nicht telefonieren darf nichts kosten,

  4. Loveparade 2010 in Duisburg – acht Jahre später,

  5. Ermittlungsersuchen der Polizei,

  6. Der BGH bestätigt die Abschaffung der Störerhaftung. Wirklich?,

  7. Wenn das Bundesverfassungsgericht genervt ist…,
  8. Wie funktioniert eigentlich eine „Handyauswertung“?,

  9. Kind überschwemmt Badezimmer – keine Haftung der Eltern.
  10. Hüpfburg gesucht? Beim Rechtsanwalt werden Sie fündig!

Das Zusammenstellen war dieses Mal ein wenig schwierigger, das bei JuraBlogs leider seit ein paar Tagen die Links nicht mehr funktionieren. Ich hoffe, dass das bald repariert ist 🙂 .

Pkw mit Schummelsoftware geht zurück, oder: Die Luft wird dünner

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Urheber User: High Contrast

Und die zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ ist mal wieder eine zum Abgasskandal und der Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag. Dazu hat das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 28.05.2018 – 27 U 13/17 – Stellung genommen. Fazit: Der Händler muss den Pkw mit der Schummelsoftware zurücknehmen.

Die Aussagen der Entscheidung kann man m.E. in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Allein die Verwendung einer Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkennt und dort in einen Betriebsmodus mit geringen Stickoxid-Emissionen umschaltet, stellt einen Mangel dar, da der Käufer ein rechtmäßiges und redliches Verhalten des Herstellers erwarten dürfe.

2. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) ist eine solche von nicht mehr als sieben Wochen.

3. Dass der Mangel nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gewesen ist, folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das Software-Update weder vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt war noch zur Verfügung stand.

Die Luft wird dünner….

Auffahrunfall an der Ampel, oder: Der Auffahrende haftet allein

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Es ist Samstag, und da öffne ich ja immer den „Kessel Buntes“. Und in dem findet man heute als erste Entscheidung den OLG Celle, Beschl. v. 07.05.2018 – 14 U 60/18 – zum Sorgfaltsmaßstab beim Abbremsen anlässlich des Umspringens einer Ampel von Grün- auf Gelblicht. Zugrunde liegt der Entscheidung ein Unfallgeschehen, das nicht allzu ungewöhnlich ist. Der Beklagte nähert sich einer Lichtzeichenanlage. Er bremst, als die für ihn von grün auf gelb umschaltet. Zum Stehen kommt der Beklagte 1,5 m hinter der Haltelinie. Der Kläger fährt auf.

Das LG ist von alleiniger Haftung des Klägers ausgegangen. Das OLG bestätigt das in seinem Beschluss:

….Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin für das Unfallgeschehen vom 30. November 2015 in W. auf der H. in Höhe der Einmündung zur H. Straße eine alleinige Haftung des Klägers angenommen hat. Der Senat teilt die Erwägungen der Einzelrichterin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollends. Anders als der Kläger meint, ist der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert (im Folgenden 1.). Es war im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG auch geboten, die Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug vollständig hinter den Verkehrsverstößen des Klägers gemäß §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 und 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO zurücktreten zu lassen (im Folgenden 2.). Verfahrensfehler sind der Einzelrichterin nicht vorzuwerfen; insbesondere war ein Ergänzungsgutachten nicht zwingend erforderlich (im Folgenden 3.).

1. Der gegen den Kläger als Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist vorliegend nicht dadurch erschüttert, dass dem Beklagten zu 1) vorgeworfen werden müsste, gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen zu haben. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dem Ergebnis der von der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Hannover durchgeführten Beweisaufnahme ist bewiesen, dass der Beklagte zu 1) noch vor der Haltelinie der Ampelanlage zu bremsen begonnen hat, weil diese von grün auf gelb umgesprungen war. Dem steht nicht entgegen, dass das Beklagtenfahrzeug erst 1,5 m hinter der Haltelinie bis zum Stillstand abgebremst worden ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO ordnet Gelblicht an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Der Kreuzungsbereich beginnt jedoch nicht an der Haltelinie, sondern erst dort, wo sich die Fahrspuren der Geradeausfahrenden mit denjenigen der Abbiegenden kreuzen [OLG Celle <1 Ss (OWi) 625/77>, Beschluss vom 02.11.1977, Orientierungssatz, zitiert nach juris; OLG Hamm, VRS 56, 383]. Der gesamte innerhalb der Haltelinien liegende Verkehrsraum ist vom Schutzbereich der Norm erfasst [Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, Bearbeiter König zu § 37 StVO Rn. 8]. Vorliegend hat der Beklagte zu 1) deutlich vor dem gefährlichen Kreuzungsbereich angehalten, nämlich noch vor dem Ende der Linksabbiegerspur (siehe Skizze auf Seite 8 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 29. August 2017, Anlage zur Akte). Da der Beklagte zu 1) folglich den eigentlichen (gefährlichen) Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hatte, war sein Bremsmanöver bis zum Stillstand gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO geboten [vgl. OLG Celle <1 Ss (OWi) 625/77>, Beschluss vom 02.11.1997, Orientierungssatz; KG Berlin <12 U 2354/87>, Urteil vom 23.11.1987, Orientierungssatz; beide zitiert nach juris]. Ihm ist auch kein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2 StVO anzulasten, weil bei einem Umschalten der Ampel von grün auf gelb der Hintermann mit einem plötzlichen abrupten Bremsen des Vorausfahrenden rechnen muss [Hentschel/König/Dauer-König zu § 4 StVO Rn. 16] und der Kraftfahrer bremsen muss, solange der Anhalteweg spätestens bis zum Kreuzungsbereich (siehe oben) ausreicht [ders. zu § 37 StVO Rn. 24 m. w. N.]. Eine nicht gebotene Gefahrenbremsung oder eine in dieser Situation unzulässige besonders starke Bremsung hat der Beklagte zu 1) schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht durchgeführt, worauf ihn die Einzelrichterin in dem angefochtenen Urteil (Seite 8 LGU) bereits hingewiesen hat. Es durfte vorliegend dem Beklagten zu 1) nicht zugemutet werden, bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich einzufahren, nur um auf die mögliche Unaufmerksamkeit nachfolgender Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen.

2. Die Abwägung der Einzelrichterin im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG dahin, dass der Kläger allein haftet und die Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug (§ 7 Abs. 1 StVG) vollends hinter den Verkehrsverstößen des Klägers zurücktritt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO verstoßen, während dem Beklagten zu 1) aus den unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen kein Verkehrsverstoß trifft. Der Kläger musste beim Umspringen der Ampel von grün auf gelb mit einem plötzlichen abruptem Abbremsen des Vordermannes rechnen [siehe oben unter Ziffer 1.; BGH, NJW-RR 2007, 680; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 1968; KG Berlin, NZV 2003, 42]. Da der Kläger auf eine Ampelanlage zusteuerte, die ausweislich der Lichtbilder im Sachverständigengutachten gut einsehbar gewesen ist, hätte er mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren müssen, weil mit einem Umschalten der Lichtzeichenanlage jederzeit zu rechnen war. Da der im vorausfahrende Beklagte zu 1) es noch geschafft hat, sein Fahrzeug ohne Gefahrenbremsung vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anzuhalten, als die Ampel von grün auf gelb umsprang, wäre dies für den Kläger bei der nötigen Aufmerksamkeit gleichfalls möglich gewesen, da er noch weiter von der Lichtzeichenanlage entfernt war. Der Kläger hätte folglich selbst die Pflicht gehabt, vor der Ampel anzuhalten. Unter diesen Umständen erscheint es auch dem Senat gerechtfertigt, die Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers vollends zurücktreten zu lassen [vgl. auch Rechtsprechungsnachweis bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage, Rn. 118; OLG Karlsruhe <10 U 208/86>, Urteil vom 09.01.1987, Leitsatz, zitiert nach juris].