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„Mandantenfreundlich“ im Arrestverfahren 6 x die zusätzliche Verfahrensgebühr? oder: Sprachlos, weil falsch

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In den heutigen Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Chemnitz, Beschl. v. 12.07.2018 – 4 Qs 231/18, der mir vor einigen Tagen von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, übersandt worden ist. Auf den ersten Blick eine „ganz normale“ Entscheidung zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Wenn man sich den Beschluss dann genauer ansieht, stellt man fest: Normal ist nicht. Ich war dann über den Beschluss auch „sprachlos“ oder aber „sehr erstaunt“.

Zunächst zum „Normalen“. Es geht wie gesagt um die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, nachdem der Verteidiger für den ehemaligen Angeklagten im Arrestverfahren tätig geworden ist. Das AG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig frei gesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann noch um die Gebühren des Verteidigers.  Insoweit lassen sich die (knappen) Ausführungen des LG in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch bei der Anordnung des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (zum alten Recht).
  2. Im Regelfall ist als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruches anzusetzen.

So weit, so gut. Nun dann aber der Teil, der „sprachlos“ macht. Gehandelt hat es sich um ein umfangreiches Arrestverfahren, und zwar:

  • Das AG hatte bereits im Ermittlungsverfahren AG am 18.02.2016 dinglichen Arrest in Höhe von 306.610,42 € in das Vermögen des ehemaligen Angeklagten angeordnet.
  • Gegen den Beschluss hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt. Die ist vom LG am 07.04.2016 als unbegründet verworfen worden.
  • Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat das OLG ebenfalls am 22.08.2016 als unbegründet angesehen.
  • Am 08.12.2016 hat das AG den Arrestbeschluss vom 18.02.2016 nebst den dazugehörigen Pfändungsmaßnahmen aufgehoben.
  • Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und verband diese Beschwerde mit dem Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auszusetzen. Das LG hat am 17.01.2017 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben.
  • Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg, das OLG hat am 20.03.2017 die Entscheidung des LLG aufgehoben und klargestellt, dass der dingliche Arrest des AG aufgehoben bleibt.

Im Festsetzungsverfahren setzt das LG dann die Gebühr Nr. 4142 VV RVG insgesamt sechsmal fest, und zwar

  • für das ursprüngliche Antragsverfahren beim AG,
  • das Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das weitere Beschwerdeverfahren beim OLG,
  • das (nochmalige Beschwerdeverfahren beim LG,
  • das Eilverfahren beim LG
  • sowie das nochmalige weitere Beschwerdeverfahren beim OLG.

Festgesetzt worden ist außerdem sechsmal die Nr. 7002 VV RVG. Insgesamt hat die Kammer inkl. MwSt. einen Betrag von 10.201,87 € festgesetzt.

Eine konkrete Begründung gibt es nicht, außer dass die Kammer darauf verweist, dass die Gebühr Nr. 4142 VV RV „rechtszugbezogen“ ist.

Diese Festsetzung macht mich „sprachlos“, denn sie beruht m.E. auf einer Verkennung der Strukturen und Grundlagen des RVG, und zwar sowohl beim Verteidiger, der diese Festsetzung beantragt hat, als auch beim Vertreter der Staatskasse, der insoweit der Festsetzung offenabr nicht entgegengetreten ist und das Ergebnis offenbar hingenommen hat, als auch der Kammer des LG, die so festgesetzt hat. Alle übersehen, dass es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine zusätzliche Verfahrensgebühr handelt, die der als Verteidiger tätige Rechtsanwalt zusätzlich zu den ihm sonst zustehenden Gebühren verdient (wegen allem die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 1 ff. und in allen anderen RVG-Kommentaren). Diese zusätzliche Verfahrensgebühr ist, worauf das LG insoweit zutreffend hinweist, zwar nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV RVG „rechtszugbezogen“, d.h. sie „entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug“. Aber doch nicht so, wie es offenbar die Kammer meint, nämlich jeweils für das Antragsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das weitere Beschwerdeverfahren, das Eilverfahren (!) und nochmals für das weitere Beschwerdeverfahren, sondern zusätzlich zu den übrigen Gebühren des Verteidigers in jedem Rechtszug des Strafverfahrens, also ggf. insgesamt maximal dreimal – nämlich vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, Berufungsverfahren und Revisionsverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn 14 f.).

Alles andere könnte allenfalls dann richtig sein, wenn die Nr. 4142 VV RVG eine eigenständige Gebühr wäre, was sie aber nicht ist. Es handelt sich um eine zusätzliche Gebühr, die nur neben den übrigen Gebühren von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen kann. Im Übrigen stünde dann auch noch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG entgegen. Danach gehören Beschwerden im Strafverfahren zum Rechtszug, wenn nichts anderes geregelt ist. Das ist/wäre aber nicht der Fall.

Richtig wäre es daher gewesen, wenn das LG nur eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe von 102.203,47 € also eine Gebühr in Höhe von 1.503,00 € festgesetzt hätte. Auch die Festsetzung der Nr. 7002 VV RVG scheidet im Übrigen aus, da es sich nicht um eine eigenständige Angelegenheit i.S. der Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 15 RVG handelt.

Sprachlos bin ich dann übrigens noch aus einem weiteren Grund: Ich habe den Verteidiger, der mir die Entscheidung geschickt hat, auf deren Falschheit angesprochen. Der hat mir geantwortet, dass ich „dogmatisch Recht haben [möge] (jedenfalls nach der Wortlautauslegung). In der Praxis kann das aber nicht der alleinige Maßstab sein; insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung im Ergebnis sachgerecht und mandantenfreundlich ist.“ Der Gesetzgeber habe an die Beschwerdeverfahren innerhalb des Arrestverfahrens schlicht nicht gedacht hat. Dass eine monatelange Verteidigung im Arrestverfahren mit hohen Beträgen und großer Bedeutung für den Mandanten  mit den Rahmengebühren des jeweiligen Rechtszuges nicht annähernd kompensiert werde, sei hoffentlich Konsens. In nahezu allen anderen Rechtsgebieten sei es normal, dass derjenige zahlt, der verliert. Er jedenfalls werde sich – trotz meines Einwandes vermeintlicher Falschheit – fortan immer auf die Entscheidung des LG Chemnitz stützen, die nach seiner Überzeugung auch der materiellen Gerechtigkeit entsprechet. Wenn der Gesetzgeber das Problem gesehen hätte, hätte er es genauso auch geregelt.

Die Sicht kann ich nicht nachvollziehen. Die Honorierung der Tätigkeiten des Verteidigers im Arrestverfahren ist in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG nur mit einer zusätzlichen Verfahrensgebühr als Wertgebühr erfolgt. Allein schon daraus ergibt sich, dass die Gebühr alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dem Zusammenhang abdeckt. Auch die im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde eröffnet im Übrigen auch keinen neuen Rechtszug. Wenn der Gesetzgeber das anders gesehen hätte, hätte er es in den § 18, 19 RVG regeln können und müssen. Genau das hat er aber nicht getan.

Dre Verteidiger hatte dann noch ausgeführt: „Sofern Sie hingegen von Ihrer Wortlautauslegung der Nr. 4142 VV nicht abzubringen sind, wäre ich Ihnen zur Vermeidung einer mandantenfeindlichen Negativ-Kommentierung dankbar, die Entscheidung nicht in Ihren Gebühren-Blog aufzunehmen.“ Das hat mich dann das dreitte Mal sprachlos gemacht und ich habe dem Kollegen – in einigermaßen wohl gesetzten Worten – geantwortet, dass „ich mir nicht den Mund verbieten lasse“ und daher die Entscheidung kommentieren werde. Das habe ich hiermit getan.

Zusätzliche Gebühr für Revisionsrücknahme, oder: Wenigstens begründet muss die Revision sein

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung folgt heute der LG Limburg, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 Ks-2 Js 52458/16. Er stammt aus dem Reservoir der zahlreichen Entscheidungen zur Nr. 4141 Vv RVG, und zwar zu der Problematik: Entstehen der zusätzlichen Gebühr durch Rücknahme der Revision. Eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, in der die h.M. dazu m.E. falsch ist.

Auf den Streit kam es hier aber nicht an. Denn der Verteidiger hatte gegen das Urteil der Kammer des LG Revision eingelegt, das Rechtsmittel  aber noch vor dessen Begründung zurückgenommen. Die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG ist nicht festgesetzt worden. Das LG sagt: Zu Recht:

„Das Entstehen der Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG hat als übergreifende Voraussetzung für alle Tatbestandvarianten nach Abs. 1 Nr. 1-4, dass die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Die Gebühr entsteht danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nrn. 4141-4147 VV Rn. 11; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 40 ff.). So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, weil die Revision noch nicht gemäß § 344 StPO begründet worden ist. Zum Zeitpunkt der Rücknahme lag demnach noch kein Rechtsmittel vor, das alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Bei einer unzulässigen Revision ist jedoch mit einer Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung gemäß §§ 346 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO zu rechnen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2013, 64; BeckOK RVG/Kotz, 38. Ed. 15.7.2015, RVG Rn. 37 f.).“

Also: Man muss als Verteidiger die Revision zumindest begründet haben, wenn man überhaupt Aussicht auf die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG haben will.

Gegenstandswert im Revisionsverfahren, oder: 2.006.713,43 EUR – ist doch mal was

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Den Gebührenfreitag eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 163/15 – 3 StR 163/15. So häufig sagen die Strafsenate des BGH ja nichts zu Gebühren, meist nur zu § 51 RVG. Hier dann aber mal zu Nr. 4142 VV RVG. Allerdings nicht zur Gebühr an sich, aber zum Gegenstandswert im Revisionsverfahren betreffend die Verteidigungs des Angeklagten gegen eine Revision der StA. Da hat der BGH den Gegenstandswert auf 2.006.713,43 € festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten K.   wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen – unter anderen – diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten K.   . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstünden.

Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K.   gegen die beantragte Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein-ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV).

Zu den „verwandten Maßnahmen“ nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet.

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren – weiterhin – die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN).“

Falls ein Pflichtverteidiger im Verfahren war: Den wird es nicht berühren. Die Begrenzung aus § 49 RVG greift….

Vermögensabschöpfung nach neuem Recht, oder: Schönes Osterei

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Nach der nicht so schönen Entscheidung des BGH nun ein erfreulicher Beschluss, nämlich der LG Berlin, Beschl. v. 26.03.2018 – 537 Qs 26/18, den mir der Kollege M. Greisner aus Berlin geschickt hat. Es geht noch einmal um das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG in der Fällen der Einziehung nach neuem Recht. Da gibt es ja schon den LG Berlin, Beschl. v. 16.01.2018 – 501 Qs 127/17 und dazu: Achtung! Hier die erste Gebührenentscheidung zur (neuen) Einziehung nach neuem Recht….. Der in dem Beschluss geäußerten Ansicht schließt sich das LG Berlin nun an, also nichts Neues, aber erferulich:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG liegen vor. Danach entsteht die Gebühr u. a. für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das ist hier der Fall. Der Verteidiger hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung in vollem Umfang vertreten und ist daher auch hinsichtlich der vom Amtsgericht angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten nach §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB n. F. tätig geworden.

Es kann dahinstehen, ob die Einziehung des Wertersatzes hier den Charakter eines strafrechtlichen Schadenersatzes hat, wie das Amtsgericht meint. Dies steht einer Anwendung der hier in Rede stehenden Gebührenvorschrift jedenfalls nicht entgegen. Dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG ist eine entsprechende Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Sinn und Zweck der Neuregelung der Opferentschädigung im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, spricht ebenfalls dafür, Schadensersatzansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außer Betracht zu lassen. Infolge der Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann der Tatertrag oder ein dessen Wert entsprechender Geldbetrag nunmehr auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 49). Danach wird ein Verteidiger mit Fragen der Einziehung unabhängig davon befasst, ob Ansprüche von Tatgeschädigten in Betracht kommen, so dass es nur folgerichtig ist, diese Ansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außen vor zu lassen.

Soweit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Auffassung vertreten wurde, die Gebührenvorschrift der Nr. 4142 VV RVG sei nicht anwendbar bei Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes habe (vgl. Gerold/ Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 4142, Rn. 8; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 Qs 18/1 1 -, Rn. 7, juris•, a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 Ws 212/13 – Rn. 11), dürfte dies angesichts der Gesetzesänderung überholt sein. Diese Auffassung beruhte im Wesentlichen auf der nach alter Rechtslage vorzunehmenden Unterscheidung zwischen Einziehung und Verfall, die sich infolge der unterschiedslosen Bezeichnung der Anordnungen gemäß §§ 73 ff. StGB n. F. als „Einziehung“ erledigt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 — 501 Qs 127/17 —, Rn. 7, juris, mit zustimmender Anmerkung von Burhoff unter https://blog.burhoff.de/2018/01 /achtung-hier-die-erstegebuehrenentscheidung-zur-neuen-einziehung-nach-neuem-recht/).“

Wie gesagt: Nichts Neues, aber schönes Ostereier. Und: Eine h.M. zeichnet sich ab, zumindest in Berlin…..

Achtung! Hier die erste Gebührenentscheidung zur (neuen) Einziehung nach neuem Recht….

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So, und hier dann der erste Beschluss zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach den Änderungen der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017. Er kommt vom LG Berlin. Erstritten hat ihn der Kollege Cetinkaya aus Berlin, dem ich für die Übersendung danke.

Im LG Berlin, Beschl. v. 16.01.2018 – 501 Qs 127/17 – heißt es:

„1. Die Entscheidung beruht zu 1. und 3. auf dem Umstand, dass, soweit ersichtlich obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV-RVG auch dann entsteht, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient (s. u. zu 2.b.), noch nicht vorhanden ist, und der sich daraus ergebenden „grundsätzlichen Bedeutung“ der zur Entscheidung stehenden Frage, S 56 Abs. 2 S 1 i. V. mit § 33 Abs. 8 S. 2 2. Alt RVG (zu 1.) bzw. § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. mit § 33 Abs. 6 S. 1 RVG (zu 3.).

2. Die (der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses gemäß) als „Erinnerung“ bezeichnete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben und überschreitet sie die Wertgrenze gem. § 56 Abs. 2 i. V. mit § 33 Abs. 3 S. RVG

a) Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gebühr gem. Nr. 4141 VV-RVG indes unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Entstehung des Gebührentatbestands — Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung — in hiesigem Verfahren nicht vorliegen. Auf die hilfsweise beantragte Entscheidung über die Erstreckung der Beiordnung auf das bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Ermittlungsverfahren – und die Frage, ob dem Verteidiger die hier geltend gemachte Gebühr in jener Sache zusteht, kommt es dabei nicht an.

b) Hinsichtlich der mit dem Kostenfestsetzungsantrag weiter geltend gemachten „Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen“ gem. Nr. 4142 VV-RVG ist die sofortige Beschwerde demgegenüber begründet.

Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebühr liegen vor, hat sich die Tätigkeit des Verteidigers nämlich auch auf die — bereits mit der Anklageschrift genannte — Einziehung des durch die Betrugstaten erlangten Betrages von 4.139, 12 € bezogen.

Auf den Umstand, dass die angeordnete Einziehung hier schon nicht etwa einen rein „zivilrechtlichen Schadensersatzcharakter“ hat, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung stützen will — die durch die Einziehungsentscheidung begünstigte Landeskasse Berlin war durch die Betrugstaten nicht geschädigt worden —, kommt es dabei nicht entscheidend an. Einer Einschränkung des Gebührentatbestands auf solche Einziehungen, die Straf- und nicht nur zivilrechtlichen Schadensersatzcharakter haben, steht hier nämlich der ausdrückliche Wortlaut der (zwingenden) Vorschrift der Nr. 4142 VV-RVG (und gerade der mit der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Umstand, dass der Gebührentatbestand im Zuge der Neufassung der §§ 73 ff StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht ebenfalls geändert worden ist) entgegen.

Dass die in Ansatz gebrachte Gebühr dem Verteidiger nach der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geltenden Rechtslage nicht zugebilligt worden wäre, eignet sich nicht, die Versagung des Gebührenansatzes nach neuem Recht zu begründen. Wenn nach der alten, zwischen Verfall und Einziehung unterscheidenden Rechtslage hier nämlich der Verfall von Wertersatz gem. §§ 73, 73a StGB a. F. (sowie das Absehen davon gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a. F.) in Frage gekommen und bei der Frage, ob der Verfall des Wertersatzes als i. S. des genannten Gebührentatbestandes der Einziehung „gleichstehende Rechtsfolgen“ anzusehen war, Raum für die vom Amtsgericht vorgenommene Unterscheidung gewesen wäre, ist dies der unterschiedlosen Bezeichnung der Anordnungen gem. §§ 73 ff. StGB n. F. als „Einziehung“ nach der neuen gesetzlichen Regelung nun nicht mehr Fall.

Soweit sich die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts für die Versagung des Ansatzes auf die Kommentierung in Gerold/Schmidt/Burhoff RVG 23. Aufl. Rdnrn. 7 und 8 zu Nr. 4142 VV-RVG stützen will, überzeugt dies schon angesichts des Umstands nicht, dass sich die Kommentierung (trotz des im Vorwort aufgenommenen Hinweises auf die Berücksichtigung u. a. des genannten Gesetzes vom 13. April 2017) in den fraglichen Passagen allein auf die alte, nach Verfall und Einziehung unterscheidende Gesetzeslage bezieht (vgl. übrigens Burhoff http://www.burhoff-rvgforum.de/t56f10-Einziehungsgebuehr-Nr-Rechtslage-seit.html: „Wie soll man eigentlich, wenn Redaktionsschluss der 10.7.2017 ist, danach liegende Gesetzesänderungen noch umfassend beachten?“). Die nach dem genannten Kommentar (a. a. O. Rdnr. 6 m. w. Nachw.) für die Anwendung der Nr. 4142 W-RVG entscheidende Voraussetzung, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will, ist demgegenüber hier gegeben.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Das LG hat übrigens Recht. Der Kommentar ist an der Stelle nicht ganz eindeutig, bezieht sich aber nicht nur auf das alte Recht……..