Schlagwortarchiv: zusätzliche Verfahrensgebühr

Muss die Mitwirkung des Verteidigers ursächlich für die Einstellung des Verfahrens sein?

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Als gebührenrechtlicher Opener bringe ich heute zunächst den AG Waldbröl, Beschl. v. 08.12.2017 – 40 Ds-225 Js 335/16-210/16, der folgenden Sachverhalt betrifft. Es geht um das Rechtsmittel eines Pflichtverteidigers, der sich gegen die Nichtfestsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG wendet. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Nachdem am 10.11.2016 bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte, wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt, um weitere umfangreiche polizeiliche Nachermittlungen durchzuführen. Nach deren Abschluss erhielt der Verteidiger Anfang Mai 2017 Akteneinsicht. Am 31.5.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO. Mit am 13.6.2017 formlos übersandtem, aber erst am 19.6.2017 zugegangenen Schriftsatz erhielt der Verteidiger zu diesem Antrag „Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang dieses Schreibens.“ Nachdem keine Stellungnahme erfolgt war, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 27.6.2017 auf Kosten der Staatskasse ein. Erst am 30.6.2017 ging ein Schriftsatz des Verteidigers bei Gericht ein, mit dem dieser „ebenfalls anregte, das Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen.“ Der Verteidiger hat geltend gemacht, er habe mit seiner Anregung das Verfahren gefördert. Das Gericht hätte das Verfahren nicht vor Ablauf der gesetzten Frist einstellen dürfen.

Das AG setzt die Gebühr fest und führt dazu aus:

Nach der Anmerkung Absatz 2 zu Nr.?4141 VV soll der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist (vgl. dazu und zum Folgenden Kroiß in Mayer/Kroiß, 7. Auflage 2018, RVG VV 4141, Rn. 14). An das Maß der Mitwirkung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung, bestehen nicht.

Hier wurde der Verteidiger zu einer beabsichtigten Einstellung nach § 154 StPO angehört, da eine dem Angeklagten nachteilige Kostenentscheidung getroffen werden sollte (vgl. Meyer-Goßner, § 154 StPO, Rn. 16; OLG Oldenburg, StrFO 2010, 352). Dessen Zustimmung war allerdings nicht erforderlich.

Indem er (nach nochmals erfolgter Akteneinsicht) schriftsätzlich angeregt hat, das Verfahren einzustellen, hat der Verteidiger das Verfahren gefördert.

Dass seine Tätigkeit nicht ursächlich für die Einstellung war, ist insoweit ohne Relevanz (vgl. Burhoff, 4. Auflage 2014, RVG VV 4141, Rn. 18; N. Schneider, in Schneider/Wolf, 8. Auflage 2017, RVG VV 4141, Rn. 42; LG Bonn Beschluss vom 27.10.2005, 37 Qs 47/05 [unveröffentlicht]). Der Umstand, dass das Verfahren auch ohne sein Zutun ohnehin eingestellt worden wäre, ist hingegen grundsätzlich unerheblich (vgl. N. Schneider, in Schneider/Wolf, RVG VV 4141, Rn. 11).

Etwas anderes kann auch im hiesigen Fall nicht gelten, in dem das Verfahren objektiv  ohne Zutun des Verteidigers bereits eingestellt worden war, da das Gericht die gesetzte Stellungnahmefrist versehentlich (aufgrund unerwartet langer Postlaufzeit des Anhörungsschreibens) nicht vollständig abgewartet hat. Es wäre willkürlich, wenn man den Vergütungsanspruch des Verteidigers für eine objektiv erbrachte Tätigkeit nur deshalb ablehnen würde, weil das Gericht bereits zuvor, ohne eine gesetzte Frist abzuwarten, das Verfahren eingestellt hat.

Zusätzliche Verfahrensgebühr ist Festgebühr, oder: Selbstkorrektur

Und die zweite RVG-Entscheidung betrifft (auch) eine Selbstverständlichkeit, nämlich die Frage nach der Höhe der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG (das Probelm ist bei Nr. 4141 VV RVG ebenso da). Da AG Karlsruhe hatte das zunächst anders gesehen, sich dann aber auf die Gegenvorstellung des Verteidigers im AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 – 7 OWi 139/16 – selbst korrigiert:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 – 7 OWi 139/16 – war auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin abzuändern, da es sich bei der Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die Kriterien des § 14 RVG keine Bedeutung haben (vgl. Hierzu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 5115, Rd. Nr. 60). Da die Verwaltungsbehörde bei dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.03.2016 Gebühren für die Nummer 5115 VV RVG in Höhe von 100,00 Euro angesetzt hat, sich jedoch die Rahmengebühr auf 160,00 Euro beläuft, waren weitere 60,00 Euro festzusetzen, sodass sich letztlich die gesamten festzusetzenden Auslagen auf 434,85 Euro belaufen.“

Steht auch so in der 5. Auflage des Kommentars.

Einstellung/Nichteröffnung und Wiederaufnahme, oder: Trotzdem zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Als zweite gebührenrechtlicher Entscheidung zum heutigen Zahltag bringe ich dann jetzt ein weiteres Posting zur zusätzlichen Verfahrensgebühr. Es handelt sich um den OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2017 – 2 Ws 673/17 -, den der Kollege Terjung aus Köln erstritten und mir übersandt hat. Besten Dank.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Aufgrund der Strafanzeige vom 04.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26.06.2013 das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte [Anm.: der offensichtliche Schreibfehler „gegen den Angeklagten“ wird hier und an den folgenden Stellen durch den Senat korrigiert] eingeleitet, in dem sich unter dem 30.07.2013 Rechtsanwalt Terjung zum Verteidiger der Angeklagten bestellt hat. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat er zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung vom 27.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.11.2014 wieder aufgenommen.

Unter dem 16.06.2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens mit Beschluss vom 30.09.2015 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.01.2016 zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Verteidiger der Angeklagten unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die Gebühren Nr. 4141 und 7002 VV RVG geltend gemacht. Daneben hat er für das zweitinstanzliche Verfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Auf entsprechende Anregung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV RVG, die Gebühr Nr. 4124 VV RVG und eine der geltend gemachten Gebühren Nr. 7002 VV RVG mit Beschluss vom 28.02.2017 zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter mit Beschluss vom 11.04.2017 die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren sowie die abgesetzten Gebühren Nr. 4124 und 7002 VV RVG festgesetzt.“

Das OLG sieht das ebenso wie die Strafkammer, auf deren Begründung es Bezug nimmt. Hier die zu der Entscheidung passenden Leitsätze:

1. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach einer nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung aufgrund einer innerhalb der Frist des § 171 Abs.1 StPO eingelegten Beschwerde des Anzeigenerstatters fortgeführt wird, da einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt und das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn Anlass dazu besteht.

2. Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Verfahrens gem. § 210 Abs. 2 StPO abgelehnt hat.

3. Die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG hängt nicht davon ab, dass eine Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden hat, sondern dass zum Zeitpunkt das Verfahren (vorläufig) beendeten Maßnahme alle Beteiligten davon ausgehen, dass eine Hauptverhandlung nicht stattfinden wird, auch wenn diese dann später gleichwohl durchgeführt wird.

Und da im Beschluss „unser“ RVG-Kommentar zitiert wird <<Werbemodus an>> hier dann der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, den man hier bestellen kann 🙂 << Werbemodus aus>>.

Nochmals: Der Rat zum Schweigen, oder: Schweigen ist Silber, Reden ist Gold umgekehrt

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Ich habe gerade erst am 20.10.2017 über die gebührenrechtlichen Auswirkungen des anwaltlichen Rates zum Schweigen berichtet (vgl. hier das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17 und dazu Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?). Das Posting hat mir dann die Einsendung einer weiteren Entscheidung zu der Problematik gebracht., und zwar den AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 – 200 Ds 805 Js 50086/15 (2), den mir der Kollege Einspron aus Halle übersandt hat.

In dem vom AG Halle entschiedenen Fall war es nun nicht eine RSV, die sich „geziert“ hat, die vom Kollegen geltend gemachte zuästzliche Verfahrengebühr zu zahlen, sondern die Staatskasse. Begründung war, dass „sich weder aus dem Antrag des Erinnerungsführers noch dem Inbegriff der Aktenlage eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit ergab, die als solche geeignet ist, das Verfahren in formeller, materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht im Hinblick auf eine Erledigung zu fördern.“. Der Kollege hat dann nachgelegt und in der Erinnerung ausgeführt, „dass allein in dem Rat des Rechtsanwaltes, keine Einlassung abzugeben und vom Schweige­recht Gebrauch zu machen, schon eine hinreichende Mitwirkung bestehe.“

Das hat dann zur Festsetzung der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geführt:

„Dem ist zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer seinen Mandanten geraten hat, keine Ein­lassung abzugeben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen

Eine Mitwirkung im Sinne der Vorschrift nach herrschender Meinung auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. „gezieltes Schweigen“. Berät der Rechtsanwalt nämlich seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggfs. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren ein­gestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 9 zu VV4141).

Der Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass eine zusätzliche Gebühr durch den Rat zum Schweigen nicht entstehen solle, wenn unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten of­fenkundig sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könne, und dass der Gebührenschuldner hierfür die Beweislast trage (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.), wird in der Lite­ratur und durch die anerkannte Rechtsprechung nicht beigetreten.

Dem schließt sich das Gericht nach eigener sorgfältiger Prüfung an.“

Kleiner Tipp: In solchen Fällen sollte man von Anfang an zur Mitwirkung vortragen.

Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG, oder: Was hat Gebührenrecht mit anwaltlicher Schweigepflicht zu tun?

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Der ein oder andere Leser wird sich sicherlich daran erinnern, dass ich vor ein paar Tagen sehr über den AG Aschaffenburg, Beschl. v. 24.07.2017 – 390 AR 46/17 geschimpft habe (vgl. Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Warum schaut der „Proberichter“ nicht mal in einen Kommentar?). Jetzt kann ich aber mal über einen positiven Beschluss zu Nr. 4141 VV RVG vom AG Aschaffenburg berichten, den mir ebenfalls die Kollegin Waterstradt übersandt hat.

In dem AG Aschaffenburg, Beschl. v. 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug – geht es um die Abrechnung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nach Berufungsrücknahme -also ein Fall der Anm. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Berufung ist aber nicht von der Kollegin zurückgenommen worden, sondern von der Mandantin selbst. Die hat dann später mitgeteilt, „dass sie einen Brief zurück haben wolle, in dem sie die Berufung zurückgezogen hatte. Sie wolle dies nicht endgültig beschließen, bevor sie Post von Ihrer Anwältin bekäme. Es wäre ein großer Schritt für sie und den wolle sie nicht ohne Rücksprache mit ihrer Anwältin durchführen.“ Daraus hat der Kostenbeamte den Schluss gezogen, „dass bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme durch die Verurteilte keine anwaltliche Mitwirkung bei der Berufungsrücknahme erfolgte. Die Verurteilte wollte schließlich erst noch auf Nachricht von RA’in W. warten. Soweit RA’in Waterstradt ausführt das eine rege Kommunikation stattgefunden hat, so lässt sich dem Aktenverlauf entnehmen das dies erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist als die Berufung schon durch die Verurteilte zurückgenommen war.“

Die Amtsrichterin hat es dann anders gesehen:

„Für eine Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift reicht nach diesem Wortlaut jede Tätigkeit gegenüber dem Mandanten, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf den später erzielten Erfolg, die wirksam erklärte Rücknahme der Berufung, aus.

Angesichts der in Nr. 4141 Absatz 2 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ wonach eine Gebühr nur dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn die Pflichtverteidigerin hier anwaltlich versichert, es habe zwischen ihr und ihrer Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für die Berufungsrücknahme gewesen sei. Da hier der Bereich anwaltlicher Schweigepflicht tangiert wird, kann eine Vorlage dieses Briefwechsels und weiterer Vortrag zum dessen Inhalt durch die Verteidigerin nicht erfolgen. Es kann daher nicht alleine auf das Schreiben der Angeklagten vom 03.02.2017 abgestellt werden, bei der Feststellung, dass eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit der Verteidigerin nicht ersichtlich sei. Sondern unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigerin ist von einer ausreichenden Mitwirkung an der Berufungsrücknahme im Sinne der Vorschrift auszugehen, zumal die Verteidigerin dargelegt hat, das Zurückziehen der Berufungsrücknahme durch die Angeklagte im Schreiben vom 03.02.2017, sei erfolgt, um den Zeugenstatus in einem Parallelverfahren wieder zu verlieren, den sie durch die Rechtskraft erlangt hatte.“

M.E. richtig. Denn die anwaltliche Versicherung ist sicherlich ein insoweit zulässiges „Beweismittel“. Es sei denn, man wollte die Behauptung aufstellen, dass diese grundsätzlich falsch sind. Das ist mit Sicherheit aber nicht der Fall, so dass nach Abgabe der Versicherung der „Ball im Feld der Staatskasse liegt“.

Ich schreibe jetzt nicht: Geht doch, und zwar auch ohne Kommentar 🙂 .