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Rechtsmittel II. Beschränkung des Einspruchs in der HV, oder: Erinnerungslücke beim Verteidiger?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 17.03.2022 – 3 Ws (B) 33/22 – ja ich weiß, schon etwas älter – nimmt u.a. zur Rücknahme einer Rechtsmittelbeschränkung und zur Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelbeschränkung Stellung. Er stammt zwar aus dem Bußgeldverfahren, aber die Ausführungen des KG haben darüber hinaus Geltung.

Hintergrund der Ausführungen ist, die Frage, ob der Verteidiger In der Hauptverhandlung die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen erklärt hatte. Das KG hält den Verteidiger/Betroffenen am Inhalt des Protokolls fest:

„Soweit der Vortrag des Verteidigers, er könne sich an die Abgabe einer Beschränkungserklärung nicht erinnern, nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO dahin auszulegen ist, eine wirksame Erklärung dieser Art existiere nicht, dringt er damit nicht durch. Die auf die Sachrüge durch das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung (vgl. Senat NStZ 2020, 428; Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – 3 Ws (B) 154/21 – und 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 -, juris) hat durchgreifenden Bedenken weder an der Existenz der Erklärung der Einspruchsbeschränkung, noch an deren Wirksamkeit ergeben.

Dass eine solche Erklärung abgegeben worden ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, das gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 Satz 1 StPO vollen Beweis darüber erbringt. Ausweislich Seite 2, letzter Absatz des Protokolls vom 31. August 2021 ist die vom Verteidiger erklärte Einspruchsbeschränkung vorgelesen und von diesem genehmigt worden. Hinzu tritt, dass sich der zuständige Amtsrichter, durch den Senat freibeweislich befragt, zwar nicht mehr an die Einzelheiten des Zustandekommens der Erklärung erinnern konnte, wohl aber daran, dass sie vom Verteidiger tatsächlich abgegeben worden ist.

(2) Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf einzelne Beschwerdepunkte, namentlich – wie hier – auf die Rechtsfolgen insgesamt, beschränkt werden, sofern die im Bußgeldbescheid beschriebene Tat als solche hinreichend konkretisiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 67 Rdn. 34e; Ellbogen in KK-OWiG 5. Aufl., § 67 Rdn. 55 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn der Bußgeldbescheid enthält alle nach § 66 OWiG erforderlichen Angaben als Grundlage für einen Rechtsfolgenausspruch einschließlich einer hinreichend präzisen Angabe zum Ort der Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG; der Angabe einer Hausnummer bedarf es – anders als der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 15. März 2022 meint – nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 238/18 -, juris). Dass im Bußgeldbescheid ausdrückliche Angaben zur verwirklichten Schuldform fehlen, steht einer hinreichenden Tatkonkretisierung nicht entgegen. Denn die Bußgeldbehörde hat – worauf die zitierte Nummer 11.3.6 des Anhangs zur BKatV hindeutet – die dort normierte Regelbuße allein wegen der Voreintragungen erhöht, wofür daneben spricht, dass sich in den zitierten Vorschriften der im Falle vorsätzlicher Tatbegehung zu zitierende § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV nicht findet.

(3) Zwar kann die Einspruchsbeschränkung eines Betroffenen nach allgemeinen Grundsätzen wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam sein. Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist – sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft – oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 – (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass nicht er selbst die Prozesserklärung zur Einspruchsbeschränkung abgegeben hat, sondern ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 31. August 2021 sein Verteidiger. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Willensentschließung oder die Verfahrensrechte des Betroffenen unzulässig beeinträchtigt worden sind, sondern diejenigen des Verteidigers. Der Behauptung des Betroffenen, er habe mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache die Bedeutung der Prozesserklärung seines Verteidigers nicht erfasst, wäre darum für die Frage, ob die Prozesserklärung des Verteidigers in der beschriebenen Weise beeinflusst worden, nur dann Bedeutung zugekommen, wenn dadurch zugleich auch die Willensentschließung des Verteidigers in beschriebener Weise beeinträchtigt worden wäre. Dafür gibt das Beschwerdevorbringen jedoch nichts her.

(4) Es ist zudem davon auszugehen, dass der Verteidiger zu der Rechtsmittelbeschränkung, die rechtlich eine teilweise Rechtsmittelrücknahme darstellt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 302 Rdn. 2), vom Betroffenen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war…..“

Rechtsmittel I: Rechtsmittelrücknahme wirksam?, oder: Wenn die Angeklagte an die StA schreibt

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Heute zur Wochenmitte stelle ich einige Entscheidungen zu Rechtsmittelfragen vor, also Rücknahme und Beschränkung usw.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 09.08.2022 – 1 StR 119/22 – zur Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme. Die Angeklagte ist vom LG am 15.11.2021 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen hat der Verteidiger der Angeklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2021 am 19.11.2021 Revision eingelegt.

Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 10.01.2022) hat die Angeklagte erklärt, sie wolle „hiermit (…) mit sofortiger Wirkung (ihre) Revision zurück ziehen und sofort rechtskräftig werden“. Sie hat zugleich gebeten, „die Rechtskräftigkeit ein(zuleiten)“. Unter dem 14.01.2022 hat die Staatsanwaltschaft das Schreibens an das LG weitergeleitet. Das LG ist von der Rücknahme der Revision ausgegangen und hat der Angeklagten die Kosten auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2022 hat der Verteidiger die Revision begründet. Er ist der Auffassung, dass die Rücknahmeerklärung der Angeklagten nicht wirksam und das Rechtsmittel daher zulässig sei. Der BGH hat deklaratorisch die wirksame Rücknahme festgestellt:

„2. Die Angeklagte hat ihre Revision mit Schreiben vom 10. Januar 2022 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies allerdings von der Angeklagten mit der Revisionsbegründung in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21 Rn. 4 und vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19 Rn. 4).

a) Die Angeklagte hat ihre Revision mit ihrem an die „(s)ehr geehrte Staatsanwaltschaft“ gerichteten, von dieser an das Landgericht weitergeleiteten und dort am 17. Januar 2022 eingegangenen Schreiben vom 10. Januar 2022 wirksam zurückgenommen. Entgegen der nunmehr vertretenen Ansicht handelte es sich gerade nicht um eine bloße Absichtserklärung mit der Ankündigung, die Prozesshandlung der Rechtsmittelrücknahme erst zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vornehmen zu wollen. Vielmehr war die Erklärung inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die sofortige Beendigung des Revisionsverfahrens gerichtet. Danach wollte die Angeklagte „mit sofortiger Wirkung“ das Rechtsmittel zurücknehmen und „sofort rechtskräftig werden“. Sie hat damit ihren Wunsch nach einer unmittelbar eintretenden Rechtsfolge klar zum Ausdruck gebracht. Gegenteiliges folgt nicht aus dem hierbei verwendeten Verb „möchte“, welches lediglich ein stilistisches Mittel des höflichen Ausdrucks bildete, nicht aber einen Aufschub für die Zukunft beinhaltete.

Dieses Verständnis spiegelt auch das an ihren Verteidiger gerichtete Schreiben der Angeklagten vom 27. Dezember 2021 wider, welches der Revisionsbegründung beigefügt war. Hierin bat sie ihren Verteidiger ganz direkt: „(B)itte ziehen Sie meine Revision am 14.01.2022 zurück.“ Sie wolle sich abschieben lassen und „hierfür rechtkräftig werden“. Danach war die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt abschließend entschlossen, das Revisionsverfahren nicht weiter durchzuführen, und hatte klare Anweisungen erteilt, dieses Ziel zu erreichen. Dass sie nachfolgend nicht den Eintritt des 14. Januar 2022 abwartete, sondern vorab selbst die Revisionsrücknahme aussprach, nimmt dieser Erklärung nicht die gebotene inhaltliche Klarheit.

b) Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ihr Schreiben vom 10. Januar 2022 nicht – entsprechend 341 Abs. 1 StPO – an das Landgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat (zur Form des Rechtsmittelverzichts vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 – 4 StR 79/99 Rn. 7). Denn letztere hat das Schreiben innerhalb weniger Tage an das Landgericht weitergeleitet (vgl. Nr. 152 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Mit dem dortigen Eingang wurde die Rücknahmeerklärung wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21 Rn. 2, 4 und vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11 Rn. 1, 3; vgl. ferner Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19 Rn. 3, 7).

Mit der zeitnahen Weiterleitung an das Landgericht hat die Staatsanwaltschaft dem, wie vorstehend erörtert, erkennbaren Interesse der Angeklagten an einer unmittelbaren Beendigung des Revisionsverfahrens entsprochen. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die Angeklagte die Staatsanwaltschaft vorliegend sogar ausdrücklich darum gebeten hatte, „die Rechtskräftigkeit ein(zuleiten)“, mithin alle etwa notwendigen Schritte zu veranlassen, um ein für die Angeklagte rechtskräftiges Urteil vollstrecken zu können (vgl. § 449 StPO).

Dahinstehen kann ferner, aus welchem Grund im Einzelnen die Angeklagte ihr Schreiben vom 10. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft und nicht an das Landgericht richtete. Denn unabhängig hiervon geht mit der gewählten Anrede lediglich eine bloße versehentliche Falschbezeichnung des dennoch erkennbaren Empfängers einher. Die Rücknahmeerklärung war ersichtlich für „die zuständige Behörde“ bestimmt. Aus ihrer Laiensicht erschien der – in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht anwaltlich beratenen – Angeklagten offenbar die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 451 Abs. 1 StPO) am plausibelsten. Die Falschbezeichnung des Empfängers nimmt der Erklärung nicht ihre inhaltliche Klarheit im Übrigen.

c) Die Rücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 285/21; vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19; vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11 und vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04 5). Lediglich in besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 – 4 StR 79/99 Rn. 5 mwN).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Angeklagte über Inhalt und Tragweite ihrer Erklärung nicht im Klaren gewesen sein könnte. Selbst wenn, wie mit der Revision geltend gemacht, ihr Verteidiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahmeerklärung vom 10. Januar 2022 noch nicht die Gelegenheit gehabt haben sollte, die Angeklagte zu dem Für und Wider der weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens sowie ggf. zu der Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme anwaltlich zu beraten, so strebte dessen ungeachtet die Angeklagte gezielt danach, den rechtlichen Schwebezustand zu beenden und den Status einer rechtskräftig verurteilten Strafgefangenen zu erlangen. Dass sie über die Wirkungen der Rücknahme im Unklaren gewesen sei, macht sie folgerichtig mit der Revision auch gar nicht geltend.

Damit hat die Prozesshandlung trotz der zeitgleich nachfolgenden Erklärung der Angeklagten, sie wünsche ausdrücklich weiterhin die Durchführung des Revisionsverfahrens, Bestand. Ob und ggf. inwieweit sie mit der Rücknahmeerklärung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz veranlasst worden waren (hier: Wegfall von Besuchsbeschränkungen, Ausreise nach Italien), kann dahinstehen; denn dies führt nicht ausnahmsweise zur Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 2 StR 430/01, juris Rn. 5; ferner BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 – 1 StR 158/05 Rn. 3 und vom 28. Juli 2004 aaO).“

Unterbringung III: Nichtanordnung der Unterbringung, oder: Wirksamkeit der Ausnahme vom Rechtsmittel

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – 4 StR 116/22, Das LG hat A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat es abgesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten.

Der BGH hat die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens aufgehoben. Aufgehoben hat er auch die Gesamtstrafe und den gesamten Maßregelausspruch. Wegen Letzterem führt er aus:

„b) Der Maßregelausspruch kann auch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht ohne jede Erörterung von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.

aa) Zwar hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 24. Januar 2022 erklärt, die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff auszunehmen. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil die Revision sich mit der Sachrüge gegen den gesamten Schuldspruch wendet und dieser unter den hier gegebenen Umständen nicht losgelöst von der Maßregelfrage geprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 StR 139/11 ,StV 2012, 72).

bb) Die unterbliebene Maßregelanordnung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die tatgerichtlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB sind widersprüchlich. Das Landgericht hat einerseits das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausdrücklich verneint und andererseits festgestellt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten aufgrund einer „Betäubungsmittelabhängigkeit“ begangen hat. Die Feststellung einer zu Beschaffungsdelikten führenden physischen oder jedenfalls psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit trägt jedoch regelmäßig die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB , ohne dass es auf den Grad oder die Ausprägung der Abhängigkeit im Einzelnen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 4 StR 80/19 Rn. 12; Beschluss vom 18. September 2013 – 1 StR 456/13 Rn. 7).

c) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird daher – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. § 246a StPO ) – die Frage der Maßregelanordnung insgesamt neu zu prüfen und dabei auch zu beachten haben, dass § 64 StGB gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 195/20 Rn. 5; Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 210/20 ,StV 2021, 362, 363; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 229/10 , NStZ-RR 2010, 319, 320). Ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16 Rn. 11).“

Rechtsmittel III: Rechtsmittelbeschränkung in der HV, oder: Anwesender Betroffener/Angeklagter

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Und die dritte Entscheidung kommt dann auch vom KG. Im KG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 Ws (B) 24/22 – geht es um die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung, im entschiedenen Fall des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, den der Verteidiger dann in seiner Anwesenheit in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das KG hat die Beschränkung ls wirksam angesehen:

„1. Die von Amts wegen zu prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam.

a) Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte – wie den Rechtsfolgenausspruch – beschränkt werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf des Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 3 Ws (B) 288/21 -; vom 28. Oktober 2021 – 3 Ws (B) 259/21 -; vom 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 – und vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 -, beide juris).

b) Auch ist die Erklärung der Einspruchsbeschränkung wirksam.

Die von Amts wegen zu prüfende nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung lag vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 – III-5 RVs 23/19 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 67 Rn. 36). Für die Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann in einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht liegen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., a.a.O.) oder auch konkludent erteilt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20 -, juris). Von einer konkludenten Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen in diesem Sinne ist bereits auszugehen, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung seines Verteidigers schweigt. In dem Schweigen ist eine Billigung der Erklärung des Verteidigers zu sehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 a.a.O. und vom 13. Oktober 2009 – 3 Ss 422/09 -, juris).

Vorliegend hat Rechtsanwalt A, angestellt bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“, die Vertretung des Betroffenen angezeigt und Einspruch eingelegt, in den Hauptverhandlungsterminen ist Rechtsanwalt C erschienen, dem von dem ebenfalls bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“ angestellten Rechtsanwalt D eine Terminvollmacht ausgestellt worden ist. Eine Vollmacht ist zwar nicht zu den Akten gelangt, jedoch ist der Betroffene in beiden Hauptverhandlungsterminen am 14. September und 7. Dezember 2021 anwesend gewesen und hat sowohl bei der Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2021 als auch bei der Feststellung der erfolgten Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom 7. Dezember 2021 geschwiegen, worin eine konkludente Ermächtigung zu sehen ist…..“

OWi II: (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Nur bei wesentlichen Mängeln

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Und dann als zweite Entscheidung hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22. Nicht Besonderes, sondern nur Festschreibung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides:

„b) Der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2020 bildet entgegen der Auffassung des Betroffenen eine wirksame Verfahrensgrundlage.

Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 1978, 440; Göhler, OWiG, 18. Auflage, vor § 65, Rz. 9). Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen (Göhler a. a. O.).

Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf. Er würde nur dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist (BGHSt 23, 336; 39, 291; OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Düsseldorf DAR 1999, 275; Göhler a. a. O., zu § 66, Rz. 39). Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss (Göhler a. a. O., Rz. 12). Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht (BGH a. a. O.; Göhler a. a. O., Rz. 12). Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (BayObLG VRS 1978, 36; NZV 1998, 515; OLG Köln DAR 2018, 338). Ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat ist unschädlich (OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 477; OLG Hamm GA 1972, 60; NZV 2004, 317; Göhler a. a. O., Rz. 39). Bei einer falschen Ortsbezeichnung kommt es darauf an, ob es sich um ein offensichtliches Missverständnis handelt. Ergeben die näheren Umstände zweifelsfrei, welcher Ort gemeint ist, bildet der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage (OLG Hamm NZV 1992, 283; OLG Düsseldorf NZV 2000, 89; Göhler a. a. O., Rz. 43).

So liegt der Fall hier. Jedenfalls nach der richterlichen Aufklärung durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Messbeamten ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass sich die Messstelle auf Höhe des Kilometers 3,6 befand und nur in das Messprotokoll versehentlich Kilometer 3,2 eingegeben worden war.

Bedenken hinsichtlich der Beschilderung und des Abstandes der Messstelle zu dieser ergeben sich daraus nicht.“