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Rechtsmittel III: Rechtsmittelbeschränkung in der HV, oder: Anwesender Betroffener/Angeklagter

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Und die dritte Entscheidung kommt dann auch vom KG. Im KG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 Ws (B) 24/22 – geht es um die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung, im entschiedenen Fall des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, den der Verteidiger dann in seiner Anwesenheit in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das KG hat die Beschränkung ls wirksam angesehen:

„1. Die von Amts wegen zu prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam.

a) Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte – wie den Rechtsfolgenausspruch – beschränkt werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf des Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 3 Ws (B) 288/21 -; vom 28. Oktober 2021 – 3 Ws (B) 259/21 -; vom 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 – und vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 -, beide juris).

b) Auch ist die Erklärung der Einspruchsbeschränkung wirksam.

Die von Amts wegen zu prüfende nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung lag vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 – III-5 RVs 23/19 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 67 Rn. 36). Für die Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann in einer dem Verteidiger erteilten Vollmacht liegen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., a.a.O.) oder auch konkludent erteilt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20 -, juris). Von einer konkludenten Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen in diesem Sinne ist bereits auszugehen, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung seines Verteidigers schweigt. In dem Schweigen ist eine Billigung der Erklärung des Verteidigers zu sehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 a.a.O. und vom 13. Oktober 2009 – 3 Ss 422/09 -, juris).

Vorliegend hat Rechtsanwalt A, angestellt bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“, die Vertretung des Betroffenen angezeigt und Einspruch eingelegt, in den Hauptverhandlungsterminen ist Rechtsanwalt C erschienen, dem von dem ebenfalls bei der Kanzlei „B Rechtsanwälte“ angestellten Rechtsanwalt D eine Terminvollmacht ausgestellt worden ist. Eine Vollmacht ist zwar nicht zu den Akten gelangt, jedoch ist der Betroffene in beiden Hauptverhandlungsterminen am 14. September und 7. Dezember 2021 anwesend gewesen und hat sowohl bei der Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom 14. September 2021 als auch bei der Feststellung der erfolgten Einspruchsbeschränkung in dem Hauptverhandlungstermin vom 7. Dezember 2021 geschwiegen, worin eine konkludente Ermächtigung zu sehen ist…..“

OWi II: (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Nur bei wesentlichen Mängeln

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Und dann als zweite Entscheidung hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22. Nicht Besonderes, sondern nur Festschreibung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides:

„b) Der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2020 bildet entgegen der Auffassung des Betroffenen eine wirksame Verfahrensgrundlage.

Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 1978, 440; Göhler, OWiG, 18. Auflage, vor § 65, Rz. 9). Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen (Göhler a. a. O.).

Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf. Er würde nur dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist (BGHSt 23, 336; 39, 291; OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Düsseldorf DAR 1999, 275; Göhler a. a. O., zu § 66, Rz. 39). Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss (Göhler a. a. O., Rz. 12). Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht (BGH a. a. O.; Göhler a. a. O., Rz. 12). Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (BayObLG VRS 1978, 36; NZV 1998, 515; OLG Köln DAR 2018, 338). Ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat ist unschädlich (OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 477; OLG Hamm GA 1972, 60; NZV 2004, 317; Göhler a. a. O., Rz. 39). Bei einer falschen Ortsbezeichnung kommt es darauf an, ob es sich um ein offensichtliches Missverständnis handelt. Ergeben die näheren Umstände zweifelsfrei, welcher Ort gemeint ist, bildet der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage (OLG Hamm NZV 1992, 283; OLG Düsseldorf NZV 2000, 89; Göhler a. a. O., Rz. 43).

So liegt der Fall hier. Jedenfalls nach der richterlichen Aufklärung durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Messbeamten ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass sich die Messstelle auf Höhe des Kilometers 3,6 befand und nur in das Messprotokoll versehentlich Kilometer 3,2 eingegeben worden war.

Bedenken hinsichtlich der Beschilderung und des Abstandes der Messstelle zu dieser ergeben sich daraus nicht.“

StPO II: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, oder: Ausdrückliche Ermächtigung gegeben?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.05.2022 – 1 Ws 7/22 – vor. Thematik: Rechtsmittelverzicht.

Das AG hat den Angeklagten am 20.09.2021 wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden. An allen Verhandlungstagen ist für den Angeklagten Assessor pp. als Verteidiger aufgetreten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls der gerichtlichen Hauptverhandlung haben der Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser ist wie folgt protokolliert:

„Der Verteidiger erklärt:
Wir verzichten auf Rechtsmittel.
Auf mehrmalige Frage des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft gibt der Verteidiger an:
Das ist so mit dem Angeklagten abgesprochen.
Auf Frage des Gerichts:
Ja, das ist abgesprochen. Das ist alles rechtens so und ich freue mich darüber, dass es so ein mildes Urteil geworden ist.
Daraufhin erklären der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt jeder für sich:
Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet.
v. u. g.“

Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 22.09.2021, eingegangen am 23.09.2021, legte der Angeklagte Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 06.10.2021 teilte der Angeklagte mit, er selbst habe keinen Rechtsmittelverzicht erklärt und auch seinem (damaligen) Verteidiger keine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht erteilt. Er habe nach der Urteilsverkündung den Sitzungssaal verlassen und sei bei Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht anwesend gewesen.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.11.2021 bezeichnete der Angeklagte sein Rechtsmittel dann  als Berufung. Das LG hat die Berufung des Angeklagtenals unzulässig verworfen, da ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt worden sei. In der Begründung wird ausgeführt, eine Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Dagegen die sofortige Beschwerde. Das OLG hat im Freibeweisverfahren dienstliche Äußerungen und Stellungnahmen zum Verfahrensgang nach Urteilsverkündung eingeholt.

Die erkennende Amtsrichterin hat mitgeteilt, der Assessor pp. sei vom ersten Sitzungstag an als genehmigter Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO angesehen worden. Die insoweit unterschiedlichen und widersprüchlichen Bezeichnungen in den Sitzungsprotokollen seien leider bei der Durchsicht übersehen worden. Am ersten Sitzungstag habe Assessor pp. dem Gericht gegenüber versichert, vom Angeklagten mit seiner Verteidigung beauftragt worden zu sein und über zwei juristische Staatsexamen zu verfügen. Eine Nachfrage des Gerichts zu einer eventuellen Verbindung zu Rechtsanwalt P…. sei unbeantwortet geblieben. Bedenken gegen Assessor pp. als Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO bestanden weder auf Seiten der Staatsanwaltschaft noch auf Seiten des Gerichts. Daher sei Assessor pp. gemäß § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger genehmigt worden.

Nachdem der Angeklagte bereits während der mündlichen Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe begonnen habe, sie zu beschimpfen, und die Urteilsbegründung auch unterbrochen habe, sei er nach Beendigung der Urteilsbegründung aufgesprungen und habe erklärt, dass das alles gelogen sowie ein Komplott gegen ihn sei. Darüber hinaus habe er Beschimpfungen ausgesprochen. Sie habe sodann versucht, dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, was indes nicht gelungen sei, da der Angeklagte nicht zugehört und weiter vor sich hin geschimpft habe. Nach ihrer Erinnerung habe der Angeklagte geäußert, dass er zum Justizminister gehen und sich beim „Präsidenten“ beschweren werde und „dass ich damit nicht durchkommen werde“.

Unterdessen sei der Geräuschpegel wegen unter den Zuschauern und dem Angeklagten entstandener Gespräche im Saal erheblich angestiegen, sodass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte die Rechtsmittelbelehrung verstanden hätte. Deshalb habe sie den Verteidiger gefragt, ob er auf die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung verzichte und dass dann später mit dem Angeklagten bespreche.

Der Angeklagte habe weiter vor sich hin geschimpft, sodass sie ihn gebeten habe, sich zu beruhigen oder den Sitzungssaal zu verlassen.

Der Angeklagte habe daraufhin den Saal verlassen. Nach der Erklärung des Verteidigers, dass auf die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung verzichtet werde, habe dieser ohne weitere Nachfrage angegeben, dass auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil verzichtet werde. Aufgrund der vorangegangenen Reaktion des Angeklagten sei seitens des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft gefragt worden, ob der Verteidiger sich sicher sei, da der Angeklagte nicht mit dem Urteil einverstanden zu sein schien. Hierauf habe der Verteidiger sinngemäß erklärt, dass dies vorab vor dem Hintergrund des erwarteten Prozessausgangs besprochen worden sei, da mit einer unkontrollierten und impulsiven Reaktion des Angeklagten zu rechnen gewesen sei. Auf nochmalige Nachfrage habe der Verteidiger erneut bestätigt, dass der Rechtsmittelverzicht mit dem Angeklagten vor Beginn des Sitzungstages in Erwartung einer entsprechenden Verurteilung abgesprochen sei. Daraufhin sei die Verzichtserklärung entsprechend in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, erneut vorgelesen und sodann vom Verteidiger genehmigt worden.

Dieser von ihr geschilderte Ablauf wird durch die Stellungnahmen der Protokollführerin und des Vertreters der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

„Das Landgericht hat die Rechtsmittelverzichtserklärung in der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 zu Unrecht als wirksam angesehen mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig keinen Bestand haben kann.

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht von Seiten des Angeklagten ist nicht erfolgt.

Da der Assessor pp. einen Nachweis für die behauptete Untervollmacht nicht beigebracht hat und eine Unterbevollmächtigung von Rechtsanwalt P… bestritten wurde, ist zunächst davon auszugehen, dass er als genehmigter Verteidiger für den Angeklagten aufgetreten ist.

Zwar ist die Genehmigung durch das Gericht nicht förmlich erteilt worden. Die Zulassung als Wahlverteidiger kann aber ausnahmsweise stillschweigend erfolgen, wenn die Handlungen, aus denen sich diese schlüssig ergeben soll, klar erkennen lassen, dass das Gericht den Willen zur Genehmigung der Bestellung hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Person zur Hauptverhandlung geladen worden und dort ohne Einwände des Gerichts wie ein Verteidiger aufgetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2000 – 2a Ss (OWi) 242/00 – (OWi) 85/00 II -). Die Amtsrichterin hat zudem angegeben, der Assessor pp. sei vom ersten Sitzungstag an als genehmigter Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO angesehen worden.

Der von Assessor pp. erklärte Rechtsmittelverzicht war indes nicht wirksam.

Gemäß § 302 Abs.2 StPO bedarf der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels einer ausdrücklichen Ermächtigung; gleiches gilt auch für den Fall des Rechtsmittelverzichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 302 Rn.30).

Bereits das Reichsgericht hat zu dieser Frage wie folgt ausgeführt:

“In § 302 StPO wird im ersten Absatz neben der Zurücknahme des Rechtsmittels auch der Verzicht auf die Einlegung noch vor Ablauf der Einlegungsfrist für zulässig erklärt. Wenn dann im zweiten Absatz bestimmt wird, dass der Verteidiger zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, so darf aus der Nichterwähnung des Verzichts nicht geschlossen werden, dass er zur Abgabe einer Verzichtserklärung nur der allgemeinen Bevollmächtigung, nicht einer besonderen Ermächtigung bedürfe. Das würde der Stellung des Verteidigers, wie sie in der Strafprozessordnung gestaltet worden ist, nicht entsprechen. Der Verteidiger ist grundsätzlich nicht der Vertreter des Angeklagten, sondern dieser bedient sich seines Beistands (StPO. § 137); nur ausnahmsweise wird er von dem Verteidiger vertreten (StPO. § 234), der sonst nicht ohne seine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung mit bindender Wirkung für ihn auf Verteidigungsmittel usw. verzichten kann (RGRspr. Bd. 1 S. 335, Bd.6 S.295, Bd. 10 S.368; RGSt. Bd. 18 S. 138, 141, Bd. 44 S.285).

Wie vom Reichsgericht (RGSt. Bd. 54 S. 210) dargelegt ist, dass der Verteidiger nicht kraft seiner allgemeinen Verteidigervollmacht befugt ist, für den Angeklagten dessen Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 233 StPO zu beantragen, so ermächtigt sie ihn auch nicht zur Erklärung eines Verzichts auf Rechtsmittel.

Dazu bedarf er, ebenso wie zur Zurücknahme eines Rechtsmittels, einer ausdrücklichen Ermächtigung. Wenn das letzte in § 302 Abs. 2 StPO, besonders hervorgehoben ist, so hat das seinen Grund in der Vorschrift des § 297; es soll nur klargestellt werden, dass nicht wie hier nur der ausdrückliche Wille des Beschuldigten nicht entgegenstehen darf, es soll damit aber nicht gesagt werden, dass die ausdrückliche Ermächtigung nur bei der Zurücknahme von Rechtsmitteln, nicht auch beim Verzicht auf sie erforderlich sei.” (RGSt 64, 164)

Diese Ausführungen beanspruchen noch heute Gültigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Oktober 1951 – 4 StR 500/51 -; BGHSt 3, 46; BGHSt 10, 320, 321 Bayerisches ObLG, NStZ 1995, 142; bei Anwesenheit des Angeklagten: OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 573; OLG Hamburg, NJW 1965, 1821)

Zwar ist eine bestimmte Form der Ermächtigung nicht vorgeschrieben, so dass diese auch mündlich erklärt werden kann. Ob sie erteilt worden ist, kann im Wege des Freibeweisverfahrens geklärt werden (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Juli 1994 – 3 ObOWi 63/94 –).

Eine solche Ermächtigung, die vom Angeklagten bestritten wird, konnte im Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen nicht festgestellt werden. Zum einen kann diese Ermächtigung nicht aus der (bestrittenen) Vollmacht geschlossen werden, da jedenfalls eine Unterbevollmächtigung nicht erfolgt ist. Zum anderen trägt der als Verteidiger zugelassene Assessor pp. widersprüchlich vor, wenn er am Ende der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht erklärt hat, er habe den Verzicht mit dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung besprochen, gegenüber dem Senat indes ohne Bezugnahme auf diese „angebliche“ Besprechung behauptet, der Angeklagte habe ihm gegenüber nach Urteilsverkündung dem Vorschlag auf Rechtsmittelverzicht zugestimmt.

Darüber hinaus kann ein Angeklagter eine einmal dem Verteidiger erteilte Ermächtigung jederzeit bis zum Eingang der Verzichtserklärung bei Gericht formlos widerrufen, wovon vorliegend auszugehen sein dürfte, nachdem der Angeklagte noch im Sitzungssaal durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben; das Berufungsverfahren ist nunmehr fortzusetzen.

 

OWi II: Rechtlicher Hinweis auf vorsätzlichen Verstoß, oder: Einspruchsbeschränkung (noch) zulässig?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Rostock, Beschl. v. 14.04.2022 – 21 Ss OWi 24/22 – befasst sich ebenfalls mit dem Einspruch, und zwar mit der Frage, ob der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge (§ 67 Abs. 2 OWiG) im Verfahren über eine nach dem Bußgeldbescheid fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit entgegen steht, dass das Tatgericht bereits einen rechtlichen Hinweis erteilt hat (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Die Frage ist vor einiger Zeit im OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16 – bejaht worden, auch das OLG Rostock hatte das wohl so gesehen. Das OLG Rostock hat jetzt aber im Beschl. v. 14.04.2022 seine Auffassung geändert:

„Dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung sei schon vor der entsprechenden Erklärung für den Betroffenen dadurch entfallen, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Betracht kam und das Amtsgericht darauf bereits hingewiesen hatte, ist rechtsfehlerhaft.

Die mit § 67 Abs. 2 OWiG in der Fassung vom 26.01.1998 zum Gesetz gewordene erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung verfolgt die Ziele der Verfahrensvereinfachung sowie der Entlastung der Gerichte (BT-Drs. 13/5418 S. 2, 7). In erster Linie soll damit den Erfahrungen der Praxis Rechnung getragen werden, dass gerade in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den Großteil der Bußgeldsachen ausmachen, der zugrunde liegende Verkehrsverstoß zwar häufig eingeräumt wird, der Betroffene jedoch eine andere Sanktion erreichen will. Insbesondere geht es häufig um die Verhinderung der Verhängung eines Fahrverbotes. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft, insbesondere also eine vollständige Beweisaufnahme zur Sache durchgeführt werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit der Beschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden. Denn wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen, muss vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 10 (zitiert nach juris)).

Zwar tritt der gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark auf, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des Amtsgerichts im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts.

Darüber hinaus erscheint es ganz grundsätzlich nicht möglich, die Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und einen daraufhin ergangenen rechtlichen Hinweis des Gerichts abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibt die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem Amtsgericht die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen. Das Amtsgericht muss in dieser Konstellation von der im Bußgeldbescheid – zumindest konkludent – zum Ausdruck kommenden Tatvariante ausgehen (OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 11 (zitiert nach juris); aA OLG Frankfurt, Einzelrichterbeschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16, Rn. 14 (zitiert nach juris)).

Soweit dies der Senat in seiner unveröffentlichten Einzelrichterentscheidung vom 21.12.2020, Az.: 21 Ss (OWi) 248/20, im Ergebnis und ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage anders gesehen hat, hält er daran nicht fest.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 23.03.2016 (25 Owi 52/16, NJW-RR 2016, 153) überzeugen den Senat nicht, wonach infolge eines rechtlichen Hinweises des Gerichts, dass eine vorsätzliche Begehung in Betracht komme, der Betroffene seinen Einspruch nicht mehr wirksam auf die Rechtsfolge beschränken könne, da es ihm verwehrt sei, „wie nach der Rosinentheorie“ sich die Punkte aus dem Tatgeschehen „herauszupicken“, die für ihn möglicherweise günstig sind, und alle diejenigen wegzubeschränken, die für ihn nachteilig sind.

Angesichts dessen, dass der Betroffene mit der Beschränkung seines Einspruchs den Schuldvorwurf aus dem Bußgeldbescheid gegen sich gelten lässt, kann keine Rede davon sein, dass er das Verfahren mit Blick auf das im Fall eines unbeschränkten Einspruchs regelmäßig gegebene Ziel, vom Vorwurf freigesprochen zu werden, mit seiner Einspruchsbeschränkung nur auf ihm günstige Punkte des Tatgeschehens im Stile einer Rosinenpickerei reduziert.

Dem weiteren vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführten Begründungsansatz, die Schuldform und die Rechtsfolgen seien „auf das Engste“ miteinander verbunden, so dass auch von daher eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge nach einem gerichtlichen Hinweis, es komme eine Vorsatzverurteilung in Betracht, ausscheide, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und damit auch die Schuldform Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der weiteren Rechtsfolgen ist. Dieses Aufbauen aufeinander bedeutet jedoch nicht, dass es einem Gericht infolge eines Vorsatzhinweises nicht mehr möglich ist, die Rechtsfolge auf Grundlage der bereits im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit zu bestimmen.

Darüber hinaus kann die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der Rechtspflicht des Tatgerichts, rechtliche Hinweise möglichst frühzeitig zu erteilen, nämlich sobald sich erstmals die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl., 2021, § 265 Rn. 32 m. w. N.), dazu führen, dass das Erreichen der mit der Neuregelung von § 67 Abs. 2 OWiG angestrebten gesetzgeberischen Ziele der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte in erheblichem Maße eingeschränkt wird.

Das Abweichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verpflichtete den Senat nicht, die Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2016 handelt es sich um einen Einzelrichterbeschluss (§ 80a Abs. 1 OWiG), der als Grundlage für ein Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG nicht geeignet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2013, Az.: IV-1 Rbs 80/13, Rn. 12 (zitiert nach juris) und der ungeachtet seiner Veröffentlichung anders als die nunmehr durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern getroffene Entscheidung nicht mit dem Ziel ergangen sein kann, zur Fortbildung des Rechts beizutragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).“

OWi II: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs, oder: Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße

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Die zweite Entscheidung, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22 – behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik, und zwar die Frage: Kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden? Das OLG meint, ja:

„1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 15. November 2019 in der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2020 wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch sowie das weiterhin verhängte Fahrverbot von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG in Rechtskraft erwachsen sind.

a) Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 – KRB 10/17 – m.w.N.).

Zwar ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschränkung eines Einspruchs auf die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße unwirksam ist. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße wird indes für möglich erachtet, denn die der Beschränkung auf die Fahrverbotsanordnung entgegenstehende Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist bei einer Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße gerade nicht gegeben, da eine Herabsetzung der Geldbuße keinen Grund darstellt, ein im Bußgeldbescheid zudem angeordnetes Regelfahrverbot zu verlängern, zu verkürzen oder wegfallen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2012 – III-2 RBs 141/11 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. November 2016 – IV-2 RBs 157/16 –; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, S. 457, § 19 Rn. 6; ders. in: DAR 2012, 218; Seitz in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., 2021, § 67 Rn. 34g m.w.N.; van Endern in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Aufl., § 67 OWiG (Stand: 28.08.2020), Rn. 42; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht (Stand: 01.12.2021); Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2012, jurisPR-VerkR 3/2017). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

b) Der Bußgeldbescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG. Zwar sind ihm keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indes nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; KG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 –, vom 6. November 2019 – 3 Ws (B) 334/19 – und 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 –).

c) Mit zutreffenden Erwägungen ist der Bußgeldrichter von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße ausgegangen, da diese weder widersprüchlich noch auslegungsbedürftig ist. Die Einspruchsbeschränkung wurde sowohl vom Betroffenen als auch von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung erklärt und die entsprechende Protokollierung von beiden nach lautem Vorlesen bestätigt. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Betroffene ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 09. Juli 2020 vor der Einspruchsbeschränkung erklärt hat, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen, nicht dafür, dass der Betroffene sich auch gegen das verhängte Fahrverbot wenden wollte, denn nicht jedes behauptete Augenblicksversagen führt zwangsläufig zu einem Wegfall des Fahrverbots. Eine derartige Einlassung kann nämlich auch dazu dienen, Einfluss auf die Höhe der Geldbuße zu nehmen, weshalb ein widersprüchliches Verhalten des Betroffenen insoweit nicht erkennbar ist. Dass der Betroffene im Zusammenhang mit der vorgenommenen Einspruchsbeschränkung Erklärungen abgegeben hat, aus denen erkennbar wäre, dass es dem Betroffenen nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Geldbuße geht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 3 Ss OWi 1206/17 –).

Soweit sich in der Hauptverhandlung vom 27. September 2021 Verteidigungsvorbringen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung richtete, war dies nicht geeignet, die Wirksamkeit der zuvor erfolgten Beschränkung des Einspruchs in Zweifel zu ziehen, denn ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 302 Rn. 9 m.w.N.). Nachträgliches Verteidigungsvorbringen in einer weiteren Hauptverhandlung gibt dem Gericht jedenfalls keinen Anlass, die Wirksamkeit einer zuvor als wirksam angesehenen Rechtsmittelbeschränkung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Der Schuldspruch und die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und der Rechtsfolgenausspruch bzgl. des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbots sind somit in Rechtskraft erwachsen.“