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StPO I: Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme, oder: Hin und her, vor und zurück.

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Und dann heute gleich noch einmal ein StPO-Tag. Heute dann aber mit drei BGH-Entscheidungen.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 StR 285/21 -, der noch einmal zur Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme Stellung nimt.

Der Angeklagte ist vom LG wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Der Verteidiger legt Revision ein. Danach schreibt der Angeklagte selbst am 18.11.2021 dem BGH, er würde das Rechtsmittel zurücknehmen, wenn er ab dem nächsten Monat seine Therapie beginnen könne. Auf den Hinweis des BGH, dass eine Rücknahme nur ohne Bedingung erklärt werden könne, schreibt der Angeklagte am 02.12.2021, dass er zwar gestern auf Rat seines Verteidigers diesem gegenüber schriftlich erklärt habe, er wolle die Revision durchführen. Inzwischen sei er aber nach reiflicher Überlegung zu dem endgültigen Entschluss gekommen, das Rechtsmittel doch zurückzunehmen. Er halte also nicht länger an seiner anderslautenden Erklärung vom Vortag fest.

Mit am 07.12.2021 beim BGH eingegangenem Schreiben vom selben Tage leitete der Verteidiger des Angeklagten dem BGH die vom Angeklagten am 01.12.2021 abgegebene Erklärung zu, auf der eine weitere (handschriftliche) Erklärung des Angeklagten vom 03.12.2021 aufgebracht ist, mit der dieser mitteilt, dass er am 03.12.2021 nochmals mit seinem Verteidiger gesprochen habe und er „nunmehr unwiderruflich“ erkläre, dass die Revision nicht zurückgenommen werden solle; sein Schreiben vom 02.12.2021 und die darin erklärte Rücknahme seien „gegenstandslos“. Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2021, beim BGH eingegangen am 10.12.2021, teilte der Angeklagte mit, er habe das Schreiben vom 02.12.2021 im Zustand der Verwirrung und Panik verfasst, weil er gedacht habe, das Revisionsverfahren stehe einer Therapie entgegen.

Der BGH hat die Erklärung vom 02.12.2021 als wirksame Rücknahme des Revision angesehen:

„2. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wirksam zurückgenommen ( § 302 Abs. 1 StPO ). Da dies allerdings vom Angeklagten durch seine nachfolgenden Schreiben in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 ‒ 2 StR 27/21 Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 ‒ 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

Der Angeklagte hat seine Revision mit am 6. Dezember 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 2. Dezember 2021 wirksam zurückgenommen. Mit der von ihm ‒ unbedingt abgegebenen ‒ Erklärung vom 2. Dezember 2021 hat er ausdrücklich und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er das Rechtsmittel zurücknimmt. Diese Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar ( BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 ‒ 2 StR 27/21 Rn. 3 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 302 Rn. 9 mwN) und hat daher trotz der nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten, er wolle an seinem Rechtsmittel festhalten, sein Schreiben vom 2. Dezember 2021 sei „gegenstandslos“, Bestand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht in der Lage gewesen sein könnte, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, seinen Willen frei zu bilden und zu erklären sowie die Bedeutung seiner Erklärung zu verstehen, liegen ‒ auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in seinem am 10. Dezember 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 2021 ‒ nicht vor; der Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 2. Dezember 2021, das dieser nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger über die Frage der Revisionsrücknahme verfasst hat, lässt erkennen, dass der Angeklagte seine Entscheidung über die Revisionsrücknahme nach einer gründlichen Abwägung getroffen hat.“

OWi I: Verjährungsunterbrechunghandlung ok?, oder: Ortsangabe/Tatbeschreibung im Bußgeldbescheid

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Und heute dann noch einmal OWi-Entscheidungen, heute zur Thematik: Verfahrensrecht und was ggf. damit zu tun hat.

Ich beginne mit drei Entscheidungen zur Verjährung bzw. Verjährungsunterbrechung (§§ 31 ff. OWiG) bzw. zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, und zwar:

Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.

    1. Zur Bezeichnung der „Tat“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genügt die Angabe der allgemeinen („abstrakten“) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Der Umfang der Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt, wobei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.
    2. Eine Bezugnahme im Bußgeldbescheid auf außerhalb seiner selbst (oder mit ihm verbundener Anlagen) liegende Aktenbestandteile ist unzulässig – selbst dann, wenn diese dem Betroffenen vorher in Abschrift mitgeteilt worden sind.
    3. Gewerbsmäßig i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG handelt, wer die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist – sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – im Bußgeldbescheid zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Erforderlich ist jedoch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.

Rechtsmittel III: Wirksame Berufungsbeschränkung?, oder: Ausreichende Ermächtigung und Zustimmung

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Und die dritte Entscheidung kommt dann ebenfalls zur Berufung. Der OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2021 – III-3 RVs 49/21 – verhält sich zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. In der Entscheidung geht es aber mal nicht um ausreichende Feststellungen, sondern um die ausreichende Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen Beschränlung der Berufung und/oder um die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu nachträglichen Beschränkung.

Das LG war von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen. Das hat das OLG anders gesehen:

„Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum Schuldspruch nicht getroffen hat.

1. Die mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Dezember 2020 nach Rechtsmitteleinlegung erklärte Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (BGH, Beschluss vom 30. November 1976 — 1 StR 319/76 juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 318, Rn. 33), erweist sich als unwirksam. Denn bei der nachträglichen Beschränkung der Revision handelt es sich um eine Teilrücknahme des Rechtsmittels, so dass der Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (Schmitt, a. a. O., § 302, Rn. 1). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die in der allgemeinen Strafprozessvollmacht vom 1. Oktober 2020 enthaltene Befugnis, ,,Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen, zu beschränken“, genügt schon deshalb nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, weil sie sich nicht auf ein konkretes Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 2000 – 3 StR 284/00, juris; Schmitt, a. a. 0., Rn. 32; Allgayer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 302, Rn. 43). Zudem war diese Vollmacht mit Niederlegung des Wahlmandats und Beiordnung als Pflichtverteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Novembe’r 1990 — 4 StR 457/90 juris).

2. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass in der Berufungshauptverhandlung am 19. Mai 2021 wirksam eine Berufungsbeschränkung erklärt worden ist.

Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Berufung des Angeklagten „mit Schriftsatz vom 14.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“. Dies legt nahe, dass der Angeklagte oder der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlungen gerade keine weiteren Erklärungen zum Umfang der Berufung abgegeben haben, sondern die Beteiligten die Erklärung vom 14. Dezember 2020 zugrunde gelegt haben. Doch selbst wenn man das Schweigen des Angeklagten und des Verteidigers als durch schlüssiges Verhalten erneut erklärte Berufungsbeschränkung auslegen wollte, ändert dies an der Unwirksamkeit nichts. Denn in diesem. Fall hätte es gem. § 303 Satz 1 StPO der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurft. Auch diese vermag der Senat nicht festzustellen.

Zwar kann die gem. § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das Ausbleiben einer Reaktion kann indes ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Zustimmung gewertet werden (MüKoStPO/Allgayer, 1. Aufl. 2016, StPO § 303 Rn. 6). So verhält es sich hier: Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung war allerdings schon mit der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2020 erklärt worden, so dass ihr ein Erklärungswert in Bezug auf Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung nicht zukommt. Auch andere Gesichtspunkte, die auf eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung hindeuten, bestehen nicht.“

OWi III: Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid, oder: Übertragungsfehler?

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In der dritten und letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2021 – IV-1 RBs 33/21 – nimmt das OLG (noch einmal) zur Problematik der Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides bei ungenauer Bezeichnung der Tat Stellung. Das AG hatte den Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes als zu ungenau und deshalb als unwirksam angesehen und frei gesprochen (!). Das OLG hebt auf:

„1. Das auf Freispruch des Betroffenen lautende Urteil ist zunächst in formaler Hinsicht fehlerhaft, weil das vom Amtsgericht angenommene Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Bußgeldbescheids nicht zum Freispruch, sondern gemäß § 260 Abs. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG zum Einstellungsurteil führen würde (vgl. KK/Kurz, OWiG, 5. Auflage 2018, § 66 Rn. 73).

2. Das Urteil erweist sich aber auch inhaltlich als rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Der Bußgeldbescheid vom 1. April 2020 ist nicht unwirksam im dem Sinne, dass er keine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstellt und das Verfahren daher wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist. Dies ist nur bei schwerwiegenden Mängeln der Fall (vgl. Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 66 Rn. 38). Derartige Mängel liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert.

2.1 Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgelbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2020 enthält diese Angaben.

aa) Soweit das Amtsgericht gleichwohl annimmt, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG deshalb nicht entspricht, weil der Tatort wegen Widersprüchen zwischen polizeilicher Ordnungswidrigkeitenanzeige und Bußgeldbescheid unklar und für den Betroffenen nicht erkennbar sei, die Missachtung welcher Lichtzeichenanlage ihm zur Last gelegt wird, verkennt dies die an den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung zu stellenden formalen Anforderungen.

Die Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung besteht darin, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGH NJW 1970, 2222). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt (OLG Hamm NZV 2005, 489), während solche Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht berühren (BGHSt 23, 336).

bb) Zunächst kann ein Widerspruch zwischen dem Bußgeldbescheid und der ihr vorangegangenen polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige schon deshalb für sich genommen keinen formalen Mangel des Bußgeldbescheids darstellen, weil wegen eines solchen Widerspruchs nicht der Inhalt des Bußgeldbescheids selbst unklar wird.

cc) Vorliegend sind die im Bußgeldbescheid enthaltenen Angaben zum Tatort jedoch deshalb offenkundig fehlerhaft, weil es eine sowohl an der Friedrichstraße als auch an der Graf-Adolf-Straße gelegene Lichtzeichenanlage in Düsseldorf nicht gibt. Dies stellt einen schwerwiegenden, seine Abgrenzungs- und Informationsfunktion in Frage stellenden Mangel des Bußgeldbescheids aber nur dann dar, wenn hierdurch nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann, welcher historische Vorgang dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll. Offensichtliche Missverständnisse, Schreib-Diktat- oder Ablesefehler können hingegen im Freibeweisverfahren unter Rückgriff auf die Akten oder andere Erkenntnisquellen richtig gestellt werden (KK/Kurz, a.a.O. Rn. 55). Angesichts des Umstands, dass der in der polizeilichen Anzeige genannte „Graf-Adolf-Platz“ sich zwischen der Friedrichstraße und der „Graf-Adolf-Straße“ befindet, ergibt sich gerade aus dem vermeintlichen „Widerspruch“ zwischen der polizeilichen Anzeige und dem Bußgeldbescheid mit ausreichender Deutlichkeit, dass der (geringfügig) fehlerhaften Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid ein bloßer Übertragungsfehler zu Grunde liegt.

dd) Dieser Widerspruch kann auch noch im Hauptverfahren aufgeklärt und korrigiert werden, da der dem Betroffenen gemachte Vorwurf, auf der Fahrtstrecke von der Friedrichstraße bis zu dem Anhalteort auf der Königsallee im Bereich des Graf-Adolf-Platzes einen Rotlichtverstoß begangen zu haben, eindeutig individualisierbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn es innerhalb dieses Bereiches mehrere Lichtzeichenanlagen geben sollte. Denn die ungenaue Bezeichnung einer Lichtzeichenanlage ist dann unschädlich, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend individualisiert wird, insbesondere, wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten und auf sein Fehlverhalten angesprochen worden ist und sich aus den Angaben im Bußgeldbescheid zweifelsfrei ergibt, dass es sich um den gleichen Tatvorwurf handelt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben mag vorliegend die Verteidigung des Betroffenen infolge der fehlerhaften Tatortbezeichnung zwar erschwert sein. Die Angaben im Bußgeldbescheid reichen für eine Individualisierung des Tatvorwurfs aber aus, da sich aus der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht nur ergibt, dass der Betroffene nach der vorgeworfenen Tat angehalten und kontrolliert wurde, sondern sogar, dass der Betroffene die in Rede stehende Lichtzeichenanlage dabei bereits so identifizieren konnte, dass er hierzu eine konkret bestreitende Einlassung („Meine Frau und ich haben grün gesehen“) abgeben konnte.“

StPO III: Unwirksamkeit der öffentlichen Ladung, oder: Übersetzung für Ausländer muss man mit aushängen

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2021 – Ws 684/21. Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftbeschwerdeverfahren. Erhoben war die Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG hat aufgehoben, da der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte nicht ordnungsgemäß öffentlich geladen worden war.

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl ist aufzuheben.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO waren vorliegend nicht gegeben.

1. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist – neben der Feststellung, dass der Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht entschuldigt ist – eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO mit der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Zwar gehören Ladungen nach § 187 Abs. 2 GVG in der Regel nicht zu den zu übersetzenden Schriftstücken (OLG Köln, NStZ-RR 2015, 317, beck-online). Bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist es aber für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO erforderlich, bei der Ladung zur Hauptverhandlung jedenfalls die Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Bremen, Beschluss vom 28. 4. 2005, Ws 15/05, beck-online; OLG Dresden Beschluss vom 14.11.2007, 1 Ws 288/07, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 230, Rn 21a, § 216 Rdn. 4; Gmel in KK-StPO, 8. Auflage, § 216 Rn 5, 230 Rn 10).

2. Wird die Ladung öffentlich zugestellt, ist die nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Benachrichtigung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auch in einer ihm verständlichen Sprache an der Gerichtstafel auszuhängen.

a) Gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO ist bei einer öffentlichen Zustellung eine Benachrichtigung an der Gerichtstafel auszuhängen, aus der sich der Name der Person, für die zugestellt werden soll, deren letzte bekannte Anschrift, das Datum, das Aktenzeichen und die Bezeichnung des Prozessgegenstands, vorliegend also eine Ladung zu einem Termin, und die Stelle, an der das Schriftstück eingesehen werden kann, ersichtlich sind. Zudem muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass insoweit Fristen in Gang gesetzt werden können und bei deren Ablauf Rechtsverluste drohen können, sowie bei Ladungen zu einem Termin, dass dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Fehlt dieser Hinweis, ist die Zustellung unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Februar 2007, 4 Ws 391/06, juris).

b) Sinn und Zweck des Aushangs der Benachrichtigung an der Gerichtstafel ist, dass der Zustellungsempfänger erfahren kann, dass ein Schriftstück an ihn zugestellt werden soll, Dritte von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks aber keine Kenntnis erlangen. Zugleich soll er auf Rechtsnachteile bei der Versäumung des Termins hingewiesen werden (vgl. OLG Köln aaO). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dem Verweis auf § 186 ZPO auch in Strafverfahren eine „Prangerwirkung“ durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen entfallen (Bundestagsdrucksache 15/3482, S. 20).

Damit ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Angeklagter bei einer öffentlichen Zustellung Kenntnis davon erlangen kann, dass ihm eine Ladung zu einem Termin zugestellt werden soll, er das zuzustellende Schriftstück einsehen kann und ihm bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin Rechtsnachteile drohen, also auch ein Haftbefehl ergehen kann, muss die Benachrichtigung gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO sowohl in deutscher wie in der dem Angeklagten verständlichen Sprache an der Gerichtstafel ausgehängt werden. Nur so wird gewährleistet, dass der Angeklagte von der bei der Ladung zu übersetzenden Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens erfahren kann.

Nicht ausreichend ist, dass die übersetzte Ladung mit der Warnung in der Geschäftsstelle aufliegt und der Angeklagte diese dort einsehen kann, da er aufgrund des fehlenden Hinweises in einer ihm verständlichen Sprache in der ausgehängten Benachrichtigung keinen Anlass hat, dort vorzusprechen.

3. Der Angeklagte verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass die Benachrichtigung an der Gerichtstafel ausschließlich in deutscher Sprache nicht ausreichend war.

Der Angeklagte pp. ist litauischer Staatsangehöriger. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig wäre, dass er die Benachrichtigung in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die drohenden Rechtsverluste und Rechtsnachteile bei Versäumung des Termins hätte verstehen können. Bei den Gesprächen des Angeklagten mit seiner vormaligen Verteidigerin und bei seiner Exploration durch den Sachverständigen Lippert wurden Dolmetscher zugezogen. Ebenso bei der Eröffnung des Haftbefehls und der mündlichen Haftprüfung durch das Amtsgericht Nürnberg, sowie bei sämtlichen Hauptverhandlungsterminen vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Die Feststellung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.02.2018, dass der Angeklagte zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ändert daran ebenso wenig, wie der Hinweis auf ein am 22.03.2017 eingegangenes handschriftliches Schreiben des Angeklagten (Bl. 1299 d.A.), welches in deutscher Sprache verfasst ist. Es ist gerichtsbekannt, dass für sprachunkundige Gefangene nicht selten Mitgefangene Schreiben erstellen, die vom Absender nur noch unterschrieben werden.“