Rechtsmittel III: Wirksame Berufungsbeschränkung?, oder: Ausreichende Ermächtigung und Zustimmung

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Und die dritte Entscheidung kommt dann ebenfalls zur Berufung. Der OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2021 – III-3 RVs 49/21 – verhält sich zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. In der Entscheidung geht es aber mal nicht um ausreichende Feststellungen, sondern um die ausreichende Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen Beschränlung der Berufung und/oder um die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu nachträglichen Beschränkung.

Das LG war von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen. Das hat das OLG anders gesehen:

„Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum Schuldspruch nicht getroffen hat.

1. Die mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Dezember 2020 nach Rechtsmitteleinlegung erklärte Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (BGH, Beschluss vom 30. November 1976 — 1 StR 319/76 juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 318, Rn. 33), erweist sich als unwirksam. Denn bei der nachträglichen Beschränkung der Revision handelt es sich um eine Teilrücknahme des Rechtsmittels, so dass der Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (Schmitt, a. a. O., § 302, Rn. 1). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die in der allgemeinen Strafprozessvollmacht vom 1. Oktober 2020 enthaltene Befugnis, ,,Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen, zu beschränken“, genügt schon deshalb nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, weil sie sich nicht auf ein konkretes Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 2000 – 3 StR 284/00, juris; Schmitt, a. a. 0., Rn. 32; Allgayer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 302, Rn. 43). Zudem war diese Vollmacht mit Niederlegung des Wahlmandats und Beiordnung als Pflichtverteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Novembe’r 1990 — 4 StR 457/90 juris).

2. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass in der Berufungshauptverhandlung am 19. Mai 2021 wirksam eine Berufungsbeschränkung erklärt worden ist.

Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Berufung des Angeklagten „mit Schriftsatz vom 14.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“. Dies legt nahe, dass der Angeklagte oder der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlungen gerade keine weiteren Erklärungen zum Umfang der Berufung abgegeben haben, sondern die Beteiligten die Erklärung vom 14. Dezember 2020 zugrunde gelegt haben. Doch selbst wenn man das Schweigen des Angeklagten und des Verteidigers als durch schlüssiges Verhalten erneut erklärte Berufungsbeschränkung auslegen wollte, ändert dies an der Unwirksamkeit nichts. Denn in diesem. Fall hätte es gem. § 303 Satz 1 StPO der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurft. Auch diese vermag der Senat nicht festzustellen.

Zwar kann die gem. § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das Ausbleiben einer Reaktion kann indes ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Zustimmung gewertet werden (MüKoStPO/Allgayer, 1. Aufl. 2016, StPO § 303 Rn. 6). So verhält es sich hier: Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung war allerdings schon mit der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2020 erklärt worden, so dass ihr ein Erklärungswert in Bezug auf Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung nicht zukommt. Auch andere Gesichtspunkte, die auf eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung hindeuten, bestehen nicht.“

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