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Pflichti I: Auswechselung des Nebenklägerbeistands, oder: Aufhebung der Bestellung nach Haftentlassung

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Und heute dann „Pflichti-Entscheidungen“ bzw. auch Entscheidungen zu Beiständen bei der Nebenklage und im Auslieferungsverfahren.

Ich beginne mit Auswechselungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen. Da stelle ich aber (auch) jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommt der BGH, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 StR 454/24  – zur Auswechselung des Beistands eines Nebenklägers. Da bestätigt der BGH die dazu vorliegende Rechtsprechung, denn:

Eine Beistandsbestellung für den Nebenkläger (hier: Bestellung in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht.

Und dann Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger war nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wegen Haft bestellt worden. Die Bestellung wurde nach Haftentlassung durch den AG Kaiserslautern, Beschl. v. 26.07.2024 -1 Cs 6010 Js 10172/21– aufgehoben. Das LG Kaiserslautern hat das im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.08.2024 – 5 Qs 87/24 – anders gesehen und hat den AG Beschluss aufgehoben:

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen.

 

OWi I: Verjährungsunterbrechunghandlung ok?, oder: Ortsangabe/Tatbeschreibung im Bußgeldbescheid

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Und heute dann noch einmal OWi-Entscheidungen, heute zur Thematik: Verfahrensrecht und was ggf. damit zu tun hat.

Ich beginne mit drei Entscheidungen zur Verjährung bzw. Verjährungsunterbrechung (§§ 31 ff. OWiG) bzw. zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, und zwar:

Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.

    1. Zur Bezeichnung der „Tat“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG genügt die Angabe der allgemeinen („abstrakten“) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Der Umfang der Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt, wobei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.
    2. Eine Bezugnahme im Bußgeldbescheid auf außerhalb seiner selbst (oder mit ihm verbundener Anlagen) liegende Aktenbestandteile ist unzulässig – selbst dann, wenn diese dem Betroffenen vorher in Abschrift mitgeteilt worden sind.
    3. Gewerbsmäßig i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG handelt, wer die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist – sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – im Bußgeldbescheid zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Erforderlich ist jedoch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.