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OWI II: Abstandsverstoß, oder: Länge der Messtrecke und Vorsatz

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Die zweite Entscheidung, das AG Landstuhl, Urt. v. 20.04.2021 – 2 OWi 1233/21 – hat einen Abstandsverstoß zum Gegenstand. Das AG geht von einenm Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts aus. Es nimmt zu zwei Fragen Stellung:

„Soweit der Betroffene die Kürze der gemessenen Strecke bemängelt hat, ist dies rechtlich irrelevant. Ein in der obergerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich über einen gewissen Zeitraum diskutierter Streitpunkt war die Frage, über welchen Beobachtungszeitraum und welche gefahrene Strecke die Abstandsunterschreitung festzustellen war. Mal wurde bei einer Dauer von drei Sekunden eine Messstrecke von 150m für ausreichend erachtet (OLG Hamm NZV 2013, 203), mal von nur 140m (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 318). Allerdings erfolgte dies stets unter der Einschränkung, dass es auf das Vorliegen einer „nicht nur ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne. Die Einschränkung der „nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung“ ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen und auch die Rechtsprechung des BGH stellt bzgl. dieser Formulierung auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHSt 22, 341; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO, Rn. 22). Deshalb wurde schon vor einigen Jahren entschieden bzw. bekräftigt, dass tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG bereits handelt, wer zu irgendeinem  Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (OLG Hamm BeckRS 2015, 02211; OLG Koblenz ZfS 2016, 652; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531; OLG Oldenburg NZV 2018, 45). Der Tatrichter muss zwar den Betroffenen entlastende Umstände auch konkret ausschließen (OLG Hamm NZV 2013, 203; OLG Rostock NZV 2015, 405; OLG Karlsruhe ZfS 2016, 531). Denn ein plötzliches Abbremsen oder ein plötzlicher Spurwechsel würde die Pflichtwidrigkeit des Verstoßes entfallen lassen (OLG Stuttgart NZV 2008, 40). Ein solcher Ausschluss entlastender Umstände ist hier jedoch eindeutig gegeben. Die Feststellungen zu Verstoß und Ausnahmesituation können anhand der Videoprints für den Nahbereich sowie mittels des Messvideos für den Fernbereich erfolgen (OLG Hamm NZV 1994, 120). Die hier erfolgte Inaugenscheinnahme insbesondere des Messvideos hat keinerlei Sondersituation im Verkehrsgeschehen offenbart, sondern nur den beharrlich hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fahrenden Betroffenen.“

Und dann zum Vorsatz:

„Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes kann zwar in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (OLG Bamberg BeckRS 2017, 127422). Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch – wie hier – davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 – 15 OWi 912 Js 57459/19). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hat über einen Zeitraum von mehr als zwei Sekunden, denn auch insoweit ist der Fernbereich des Messvideos in die Würdigung mit einzubeziehen, mit nicht bemerkenswert variierendem Abstand zum Vorderfahrzeug ein Fahrverhalten an den Tag gelegt, das nur als bedingt vorsätzlich eingestuft werden kann. Er hätte hier problemlos und sei es nur durch moderate Verringerung der eigenen Geschwindigkeit, den gebotenen Abstand herbeiführen können, hat dies jedoch vorwerfbar unterlassen und dies auch billigend in Kauf genommen. Auch die vorhandene und zeitnah begangene Voreintragung zeigt, dass der Betroffene entgegen des Vortrags des Verteidigers sehr wohl zum Zwecke des schnelleren Fortkommens Verkehrsregeln missachtet, was wiederum eine indizielle Bestätigung für die Einschätzung des Fahrverhaltens als vorsätzlich erlaubt.“

Geldbuße I: Verstöße gegen Corona-VO, oder: Vorsatz bzw. Jugendlicher

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Heute dann Entscheidungen zur Geldbuße – mal nicht nur zu Corona, wie an den letzten Montagen. Aber ganz ohne Corona geht es auch nicht. Denn hier im ersten Posting habe ich zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit der Höhe der Gledbuße bei Corona-Verstößen befassen.

In dem Zusammenhnag weise ich zunächst noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 – hin, über den ich ja schon berichtet hatte (Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok). In der Entscheidung hat das OLG auch Ausführungen zur Bußgeldbemessung gemacht, und zwar:

b) Die Höhe der verhängten Geldbuße hat jedoch keinen Bestand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

Der Bußgeldkatalog der CoronaSchVO NRW (Stand 30.03.2020) sieht für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Ansammlungsverbot gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW für jeden Beteiligten ein Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro vor. Auch wenn dieser als Verwaltungsrichtlinie keine Rechtsatzqualität hat und damit für die Gerichte nicht bindend ist, darf er mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fällen nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. Göhler/Gürtler, a.a.O, § 17 Rn. 32).

Vorliegend hat das Amtsgericht allein unter Hinweis auf die vorsätzliche Begehung der Tat auf eine erhöhte Geldbuße von 230,00 Euro erkannt. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Amtsgericht überhaupt bedacht hat, dass der Bußgeldkatalog grundsätzlich für einen vorsätzlichen Verstoß, sofern es sich nicht um eine Wiederholungstat handelt, eine Geldbuße von 200,00 Euro vorsieht. Die Begründung für die Höhe der verhängten Geldbuße reicht deshalb nicht aus. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es deswegen jedoch nicht. Der Senat entscheidet vielmehr nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst und hält eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro für schuldangemessen. Erschwerende Tatumstände waren nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich um einen Erstverstoß. Soweit der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen einige Tage zuvor gemeinsam mit anderen Personen beim Picknick bzw. Grillen von der Polizei angetroffen worden war, ist es lediglich zu einer Verwarnung gekommen.“

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Oldenburg. Das AG hatte die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 7.4.2020 zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Das passt dem OLG so nicht. Es hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.01.2021 – 2 Ss (OWi) 3/21 – den Rechtsfolgenausspruch des AG-Urteils aufgehoben:

„2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Betroffene Schülerin sei. Sie lebe mit ihren älteren Geschwistern und ihren Eltern in einem Haushalt. Ihr Vater bestreite das Familieneinkommen. Derzeit beziehe dieser ein Krankengeld in Höhe von 1.000 €. Die Betroffene verfüge über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 €. Über sonstiges Einkommen verfüge sie nicht.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht eine Geldbuße gegen die Betroffene verhängt und sich dabei zunächst an der vorgesehenen Regelgeldbuße orientiert hat.

Eine Reduzierung allein deshalb, weil ein Betroffener Jugendlicher oder Heranwachsender ist, ist nicht geboten. Umgekehrt ist es aber nicht geboten, allein deshalb nicht zu reduzieren, weil gemäß § 98 OWiG die Geldbuße bei Nichtzahlung unter anderem in die Erbringung von Arbeitsleistungen umgewandelt werden kann, da diese Vorschrift lediglich das Vollstreckungsverfahren betrifft.

Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für die Geldbußenbemessung (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; BeckOK OWiG, Stand 01.10.2020 – Graf, § 17 Rn. 21). Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen berücksichtigt worden sind.

Dabei kann dahinstehen, ab wann eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist (vergleiche hierzu OLG Hamm DAR 2020, 214), da auch bei einer solchen die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in der Regel“ unberücksichtigt bleiben. Liegen aber Anhaltspunkte für schlechte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen vor, was unter anderem auch bei jugendlichem Alter der Fall sein kann (vergleiche Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl. § 17 Rn. 24), ist die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt.

Dementsprechend hat das Amtsgericht hier in jedem Fall zu Recht Feststellungen getroffen.

Die Betroffene verfügt danach nur über ein „Einkommen“ in Höhe von 15 Euro, das im Hinblick auf die Regelgeldbuße außergewöhnlich niedrig ist. Die Geldbuße beträgt nämlich das knapp 17fache eines „Monatseinkommens“. Die Regelsätze des Bußgeldkataloges gehen aber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die nach den bisher getroffenen Feststellungen deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wären deshalb im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.

Zwar sind die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen worden. Gleichwohl hebt der Senat sie auf, da nicht auszuschließen ist, dass sich zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung insoweit Änderungen ergeben haben. Maßgebend ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung (Göhler a.a.O. Rn. 21). Um einer derartigen zumindest denkbaren Änderung Rechnung tragen zu können und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Taschengeldempfängers nicht nur aus dem Taschengeld, sondern im wesentlichen aus allen ihm zufließenden Leistungen, insbesondere auch Unterhalt und seinem Vermögen bestehen (vergleiche OLG Düsseldorf NZV 1997, 410) und auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Betroffene über Vermögenswerte verfügt, entscheidet der Senat nicht in der Sache selbst, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück.“

Mobiltelefon II: Vorsatzverurteilung, oder: Rechtlicher Hinweis nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.12.2019 – 3 Ws (B) 386/19. Er behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der dem „Handyverstoß“, nämlich die Frage: Muss es ggf. einen rechtlichen Hinweis auf  die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes geben? Das KG sagt: Nein.

 Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

„1. Der Bußgeldbescheid ging, wie sich aus dem Vorwurf selbst und insbesondere aus der angegebenen Nr. 246.1 BKat ergibt, von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Dieser Tatbestand, der schon logisch kaum anders als vorsätzlich begangen werden kann, findet sich im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs, der wie folgt überschrieben ist: „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“. Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

2. Die Inbegriffsrüge führt – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs – schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich sogar aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt, dass der Betroffene über seinen Verteidiger eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Selbst wenn das Amtsgericht versäumt hätte, das Geständnis in die Hauptverhandlung einzuführen, könnte das Urteil nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen….“

OWi II: Abstandsunterschreitung, oder: Und nochmals, Vorsatz?

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Und dann noch eine Entscheidung zur Abstandsunterschreitung. Das OLG Karlsruhe nimmt im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 618/19 – ebenfalls dazu Stellung, wann bei einem Abstandsverstoß von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann:

„2. Gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe die Zuwiderhandlung vorsätzlich begann, ist nichts zu erinnern.

Zwar kann die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden, sondern bedarf grundsätzlich einer gebührenden Auseinandersetzung mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen, um mit der notwendigen Überzeugung ausschließen zu können, dass sich der Fahrer lediglich verschätzt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 3 Ss OWi 836/17 –, OLGSt StPO § 267 Nr 35). Dabei liegt aber (bedingt) vorsätzliches Verhalten näher, je kürzer der Abstand ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O., Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 3 Ss OWi 1704/10 –, DAR 2010, 708).

Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls – ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte – regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 – 2 ObOWi 430/90NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 – 2 ObOWi 501/01 – DAR 2002, 133).

So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts betrug die Zeit, in der der Betroffenen mit weniger als 2/10 des Tachowertes hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h herfuhr mindestens 14 Sekunden; der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen des Amtsgerichts geht – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – fehl. Auch wenn sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch sukzessive Annäherung des Betroffenen an das vorausfahrende Fahrzeug durch eine höhere Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsverzögerung des vorausfahrenden Fahrzeuges oder einen Fahrstreifenwechsel entstanden ist, hätte diese Zeit ohne Weiteres ausgereicht, um den Abstand wahrzunehmen (höchstens zwei Sekunden), zu überprüfen (höchstens fünf Sekunden) und durch Verringerung der eigenen Geschwindigkeit zu korrigieren (höchstens fünf Sekunden).
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht ausgehend von den objektiven Feststellungen einen Schätzfehler ausgeschlossen hat, zumal sich der Betroffene zum Vorwurf nicht eingelassen hatte und den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die gegen diese Schlussfolgerung sprechen würden.“

OWi I: Abstandsunterschreitung, oder: Vorsatz nicht schon bei Unterschreitung von 3/10 des halben Tachowertes

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Heute dann drei Owi-Entscheidungen, und zwar zum „materiellen Recht“.

Auf die erste Entscheidung, den BayObLG, Beschl. v. 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19 – hatte ich gestern in Zusammenhang mit den Einsichtsentscheidungen schon hingewiesen. Hier kommt er heute noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zum Vorsatz bei der Absatzunterschreitung:

„b) Demgegenüber konnte auf die Sachrüge hin der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht.

Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 9 km/h überschritt, innerhalb der gesamten Beobachtungsstrecke von ca. 300 m und nicht nur im Bereich der Messstrecke, einen zu geringen und sich augenscheinlich auch nicht verändernden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht hat ausgeschlossen, dass auf der ca. 300 m langen Beobachtungsstrecke ein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vor dem Betroffenen fahrenden Fahrzeugs stattfand, das den zu geringen Abstand im Messbereich verursacht haben könnte. Es ist weiter davon ausgegangen, dass es der Betroffene „offensichtlich eilig“ hatte und das vor ihm fahrende Fahrzeug überholen wollte. Zu seinen Gunsten hat es unterstellt, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug auf die mittlere Spur wechseln würde, wenn der gerade stattfindende Überholvorgang abgeschlossen sein würde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene „in Erwartung dieses Spurwechsels“ noch dichter auf, wobei der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug kurzfristig nur noch etwa 18 m betragen hatte (UA S. 7/8).

Diese Ausführungen tragen trotz des erkennbaren Bemühens um eine sorgfältige Beweiswürdigung die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht. Vorsätzliche Tatbegehung setzt voraus, dass der Betroffene die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes erkennt und zumindest auch billigend in Kauf nimmt. Dieses voluntative Vorsatzelement wurde vorliegend nicht hinreichend begründet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass das zu nahe Auffahren auf einer momentanen (groben) Unaufmerksamkeit des Betroffenen beruhte. Soweit das Amtsgericht aus dem Umstand, dass der Betroffene hierbei auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, es offensichtlich eilig hatte und nach dem Überholvorgang wieder auf die mittlere Spur einscheren wollte, einen anderen Schluss gezogen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Annahmen des Amtsgerichts zur Motivation des Abstandsverstoßes des Betroffenen und seinem weiteren Fahrverhalten bewegen sich nämlich letztlich im Bereich bloßer Vermutungen. Weder wird im Urteil eine entsprechende Einlassung des Betroffenen mitgeteilt, die einen solchen Schluss tragfähig begründen könnte, noch vermag sich ersichtlich das Amtsgericht insoweit auf die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung zu stützen. Allein aus der Länge der Beobachtungsstrecke von 300 Metern, auf der sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen keine wesentliche Abstands- oder Geschwindigkeitsänderung zeigte, kann aber nicht auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden, da angesichts der hohen Geschwindigkeit diese Strecke binnen sehr kurzer Zeit durchfahren wird und eine momentane Unaufmerksamkeit nicht auszuschließen vermag. Die Ansicht des Amtsgerichts hat ohne das Hinzutreten sonstiger für eine billigende Inkaufnahme sprechender oder gegebenenfalls indiziell beweisrelevanter Umstände – wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe – zur Konsequenz, dass letztlich in allen vergleichbaren Fällen stets Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Bamberg DAR 2010, 708; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.07.2018 – 2 Ss OWi 819/18; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 – 202 ObOWi 442/19).

Der Senat verkennt nicht, dass gerade bei Abstandsverstößen sonstige für eine billigende Inkaufnahme sprechende oder wenigstens in diese Richtung deutende indiziell beweisrelevante Umstände häufig nur schwer festzustellen sein werden. Von Tatvorsatz wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall erst ab einem Abstand von nur noch 2/10 des halben Tachowertes ausgegangen werden können. In solchen Fällen wird Fahrlässigkeit schon deshalb kaum noch lebensnah zu begründen sein, da eine derartige Fahrweise permanent die volle Aufmerksamkeit selbst eines erfahrenen Kraftfahrers erfordert und nur ausnahmsweise mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit erklärt werden kann (vgl. BayObLGSt 1991, 54, 55; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 – 202 ObOWi 442/19; Burhoff/Gieg Handbuch für das straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 140 m.w.N.).“