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OWi I: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Überschreitung von nur 37 %

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It´s „OWi-Day“ 🙂 . Und da stelle ich heute zunächst den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 39/22 – vor. Der befasst sich noch einmal mit der Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 140,– EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene am 14.08.2021 um 00:30 Uhr die BAB 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken, wobei in Höhe des Fahrtrichtungskilometers 625,8 im Bereich einer dort eingerichteten Baustelle seine Geschwindigkeit (toleranzbereinigte) 82 km/h betrug. Damit überschritt er die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h. Im Streckenverlauf vor der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen zunächst auf 100 km/h, sodann auf 80 km/h und zuletzt – etwa 150 – 200 m vor der Messstelle, auf 60 km/h beschränkt. Zudem waren weitere Verkehrszeichen, die auf die Baustelle und eine Baustellenausfahrt hinwiesen, aufgestellt. Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hat.

Das OLG hat – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die neben der Sachrüge erhobenen Verfahrensbeanstandung kommt es somit nicht an.

1. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklären lassen, er „habe den Tempomat eingestellt gehabt und die gemessene Geschwindigkeit könne nicht stimmen“ (UA S. 3).

Seine Annahme vorsätzlichen Verhaltens hat das Amtsgericht demgegenüber beweiswürdigend wie folgt begründet:

„Aufgrund der gut sichtbaren Beschilderung, die in Form eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) aufgestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene das Verkehrszeichen wahrgenommen hat, zumal sich die Messstelle in einer Baustelle befindet, bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu rechnen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung vor. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von vorliegend 22 km/h geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorgeräusches, der Fahrzeugvibrationen und der Schnelligkeit, mit welcher sich die Umgebung verändert, der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Gefahrenstelle durch die weiteren, gut erkennbaren Verkehrszeichen (Gefahrenzeichen) beschildert war.“

2. Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des dies bestreitenden Betroffenen nicht hinreichend belegt.

a) Zwar kann der Bußgeldrichter in aller Regel davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bemerkt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht lediglich pauschal (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21, juris Rn. 10) einwendet, das Verkehrszeichen übersehen zu haben oder andere greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 9). Denn dann muss der Bußgeldrichter durch auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen begründen, weshalb er der Einlassung des Betroffenen nicht glaubt und davon ausgeht, dass der Betroffene das den konkreten Geschwindigkeitsvorwurf betreffende Schild wahrgenommen hat. Dem werden die Ausführungen des Amtsgerichts hier nicht gerecht.

b) Das Amtsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit der Einlassung des Betroffenen befasst, sondern das Vorliegen der kognitiven Vorsatzkomponente durch lediglich allgemeine Erwägungen (Geschwindigkeitstrichter in einer Baustelle) bejaht. Dies reicht hier nicht aus. Die Einlassung des Betroffenen kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass er zwar zumindest eine der beiden vorangegangenen Beschränkungen (100 km/h bzw. 80 km/h) registriert und seinen Tempomat entsprechend darauf eingestellt, die Anordnung der maßgeblichen Beschränkung auf 60 km/h jedoch übersehen hat. Diese Angaben können nicht, jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf den vorhandenen „Geschwindigkeitstrichter“ und die Baustellenbeschilderung widerlegt werden.

c) Hinzu tritt, dass das Amtsgericht auch den voluntativen Teil des Vorsatzvorwurfs nicht tragfähig begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (sowie – soweit ersichtlich – der überwiegenden Zahl der anderen Oberlandesgerichte) kann bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Bei einer solchermaßen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Ihr kommt mithin eine erhebliche Indizwirkung zu. Dabei kommt es auf eine Kenntnis vom exakten Maß der Überschreitung nicht an; es genügt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 – 2 Ss 16/073 Ws (B) 69/07, juris Rn. 3; Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2022 Anm. 5 m.w.N.). Liegt das Maß der Überschreitung unterhalb dieser Grenze, müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.08.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19), juris Rn. 10).

Der Betroffene hat an der Messstelle die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 %, mithin weniger als 40 % überschritten. Weitere, auf den konkreten Fall bezogene Indizien einer vorsätzlichen Begehungsweise sind den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zudem darf das absolute Maß der Übertretung nicht völlig außer Betracht bleiben. Geht es um eine im absoluten Maß vergleichsweise niedrige Übertretung – hier von 22 km/h – ist nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe die Übertretung anhand der oben genannten äußeren Kriterien zwanglos erkannt. Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens – Fahrzeugvibrationen, Motorgeräusche, Änderung der Umgebung – fallen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. So ist eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obgleich das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich ist. Dies gilt erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen ist.“

OWi II: Vorsatz und Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Muss der Umfang dem Betroffenen bekannt sein?

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Mit der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2022 – 5 RBs 12/22 –, dann noch einmal etwas zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 -juris; vgl. auch BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.“

Gründe III: Kleine Lehrstunde vom OLG Zweibrücken, oder: Vorsatz, kurze Freiheitsstrafe, Absehen bei BtM

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.01.2022 – 1 OLG 2 Ss 66/21. Er enthält eine kurze  Lehrstunde des OLG zu Vorsatzfragen, zur kurzfristigen Freiheitsstrafe und zum Absehen von Strafe bei BtM-Delikten (§ 29 Abs. 5 BtMG):

„2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe:

a) Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte am 30.03.2019 nach einer polizeilichen Vernehmung in der Wache der PI Ludwigshafen 1 dort entlassen. Er verließ den Bereich der Wache jedoch nicht sofort. Der Zeuge D., der nach dem Angeklagten schauen wollte, traf diesen im Bereich einer Treppe eine Zigarette rauchend an. Der Angeklagte drehte sich sodann um zum Weggehen. „Beim Weggehen schnipste er seine Zigarette in Richtung des Zeugen. Die Zigarette landete auf der Hose des Zeugen D.. Die Hose wurde nicht beschädigt.“ (UA S. 4). Das Amtsgericht hat es für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte die Zigarette „bewusst in Richtung der Beamten schnipste und dabei billigend in Kauf nahm Kleidung zu beschädigen oder jemanden zu verletzten.“ (UA S. 6). Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen D. in einer Entfernung von drei Metern gestanden und die Zigarette beim Wegdrehen „bewusst in die Richtung, in der sich die Beamten befunden hätten, geschnipst habe“ (UA S. 6). Im Hinblick auf den Abstand des Angeklagten zu dem Zeugen und dem Umstand, dass er sich gerade zum Gehen umdrehte, hat es das Amtsgericht als fernliegend betrachtet, dass der Zeuge getroffen worden sein könnte, ohne dass der Angeklagte die Zigarette bewusst in dessen Richtung geschnipst hat. Dass es bei dem Wurf einer brennenden Zigarette zu Verletzungen und Beschädigungen kommen könne, sei allgemein bekannt weshalb der Angeklagte dies billigend in Kauf genommen habe.

b) Diese Ausführungen vermögen die Annahme eines Schädigungs- und Verletzungsvorsatzes nicht zu tragen.

aa) Zwar ist der Schluss von den geschilderten Tatumständen auf ein bewusstes Schnipsen der Zigarette in Richtung des Zeugen D. vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts: BGH, Urteil vom 09.05.2005 – 3 StR 269/04, juris Rn. 45). Auch kann dem Tatgericht noch darin gefolgt werden, dass es allgemeiner Kenntnis entspricht, dass es beim Wurf einer brennenden Zigarette gegen eine Person zu Verletzungen und Beschädigungen der Kleidung kommen „kann“. Dies begründet jedoch nicht ohne weiteres die Annahme, der Angeklagte habe einen solchen Erfolg auch gebilligt.

bb) Der Schluss vom Wissens- auf das Willenselement des bedingten Vorsatzes darf grundsätzlich nicht ohne weiteres gezogen werden Das gilt selbst dann, wenn das Handeln mit einer hohen oder gar äußersten Gefahr der Tatbestandsverwirklichung (des Erfolgseintritts) verbunden ist und der Täter dies erkannt hat (Vogel/Bülte in: LK, 13. Aufl. 2020, § 15 Rn. 106 m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es regelmäßig zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines Erfolgseintritts rechnet, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (jew. zum Tötungsvorsatz: BGH, Urteile vom 20.06.2000 – 4 StR 162/00, NStZ 2000, 583 und vom 12.12.2018 – 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 jew. m.w.N.). Erforderlich ist allerdings, dass sich der Tatrichter unter Beachtung der tatbestandsspezifischen Besonderheiten mit allen dafür wesentlichen, in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen auseinandersetzt und sowohl die Möglichkeit bedingt vorsätzlichen als auch bewusst fahrlässigen Handelns bedenkt.

cc) Diese, für Tötungsdelikte entwickelten Voraussetzungen lassen sich zwar nicht formelhaft auf andere Delikte übertragen (Vogel/Bülte aaO. Rn. 110). Gleichwohl hätte es hier einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit der konkreten Gefährlichkeit der Tathandlung und deren Erkennbarkeit für den Angeklagten bedurft. Denn nach den geschilderten Tatumständen – Schnipsen einer brennenden Zigarette über eine Entfernung von drei Metern und deren folgenloses Abprallen von der Hose des Zeugen D. – liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass eine Beschädigung der Kleidung – oder gar eine Verletzung des durch Kleidung geschützten Körpers – hier nahe lag oder gar nur durch einen glücklichen Zufall ausgeblieben ist. Das Amtsgericht hätte sich daher mit der Möglichkeit befassen müssen, dass der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben kann, dass weder die Kleidung noch gar der Körper des Zeugen durch die Zigarette Schaden nehmen werden. Zudem liegt nach den geschilderten Gesamtumständen nicht fern, dass der Angeklagte durch das Schnipsen der Zigarette in Richtung des Zeugen seiner Geringschätzung diesem gegenüber Ausdruck verleihen wollte, wofür eine Beschädigung von dessen Kleidung oder gar der Eintritt einer Körperverletzung nicht erforderlich war.

II.

Durchgehend rechtlichen Bedenken begegnet auch der Strafausspruch.

1. Das Amtsgericht hat hinsichtlich sämtlicher Taten Kurzfreiheitsstrafen (2, 4 und 3 Monate) verhängt. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen „zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich“ sei. Durch diese nicht näher mit einer Begründung unterlegten Formulierung hat es die Unerlässlichkeit der Verhängung von Kurzfreiheitsstrafen i.S.d. § 47 StGB nicht belegt.

a) Zwar hat in erster Linie das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung ist. Allerdings muss das Urteil eine Überprüfung ermöglichen, ob dessen Würdigung eine zutreffende Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe zu Grunde liegt (vgl. § 267 Abs. 3 S. 2 StPO). Deshalb sind regelmäßig die besonderen Umstände anzugeben, auf welche das Tatgericht die Annahme einer Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe stützt. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe eine Ausnahme im Sinne einer ultima ratio dar. Eine ausdrückliche Darstellung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die Unerlässlichkeit im Einzelfall in einem entsprechenden Maße aufdrängt (BGH, Urteil vom 08.04.2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554). Zwar setzt die Einwirkung auf den Täter nicht voraus, dass es zum Vollzug der kurzen Freiheitsstrafe kommt (Maier in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2020, § 47 Rn. 34 m.w.N.; vgl. aber OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2012 – 2 Ss 643/12, NStZ-RR 2013, 41, 42 zu den erhöhten Darlegungsanforderungen für die Aussetzungsentscheidung). Allerdings ist in der Regel eine tiefer gehende Darstellung geboten, wenn das Tatgericht sowohl die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter als auch die für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB bejaht (Senat, Beschluss vom 28.04.2017 – 1 OLG 2 Ss 10/17; Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, § 47 Rn. 17, 51. Ed., [Stand: 01.11.2021). Anderenfalls wird regelmäßig zu besorgen sein, dass das Tatgericht den Gehalt des Begriffs der Unerlässlichkeit verkannt hat.

b) Nach diesen Grundsätzen waren Ausführungen zur Begründung der Unerlässlichkeit von Kurzfreiheitsstrafen hier nicht schon mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten entbehrlich. Zwar stand dieser bei Begehung der Taten aufgrund des Urteils des AG Mainz vom 11.07.2017 wegen Taten der gefährlichen Körperverletzung und Beleidigung unter Bewährung. Gleichwohl hat das Amtsgericht aber eine positive Sozialprognose mit Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten angenommen. Es hätte daher näherer Begründung bedurft, weshalb das Amtsgericht trotz dieser offensichtlich als gegen eine erneute Strafbarkeit des Angeklagten sprechend gewerteten Umstände einer Einwirkung in Form von Kurzfreiheitsstrafen unerlässlich und die Verhängung von Geldstrafen für nicht ausreichend gehalten hat.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Strafausspruch hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln auch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Denn das Amtsgericht hat, obgleich hier Anlass für eine Erörterung bestanden hat, nicht erkennbar geprüft, ob ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt.

a) § 29 Abs. 5 BtMG ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Eigenverbrauch als eine Form der Selbstschädigung straflos, der Erwerb und Besitz zum Eigenverbrauch aber wegen der Gefahr der Weitergabe strafbar ist (Körner/Patzak/Volkmer in Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 29. Rn. 1). Die Vorschrift soll zwar in erster Linie Ersttätern zu gute kommen, schließt aber eine Anwendung auch auf Gelegenheitskonsumenten oder – in Ausnahmefällen – auch auf Dauerkonsumenten nicht aus (BGH, Urteil vom 15.09.1983 – 4 StR 454/83, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09, BeckRS 2009, 12921; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 – 3 Ss 54/03, NJW 2003, 1825). Dass der Angeklagte im Jahr 2015 zu einer Jugendstrafe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, muss einer Anwendung der Vorschrift daher nicht entgegen stehen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen „Drogen seit über einem Jahr nicht mehr konsumiert“ (UA S. 2).

b) Auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift dürften hier gegeben sein. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Körner/Patzak/Volkmer aaO. Rn. 44) ist bei Amphetamin bei einer Wirkstoffmenge von bis zu 0,15 g Amphetamin-Base von einer geringen Menge auszugehen. Zwar hat das Amtsgericht Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten 0,25 g Amphetamin nicht getroffen (zur Erforderlichkeit entsprechender Feststellungen: O?lakc?o?lu in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 1679) . Der Grenzwert zur geringen Menge wäre hier allerdings nur dann erreicht, wenn der Wirkstoffgehalt mindestens 60 % betragen hätte, was fern liegt (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2019 – Ss 114/2018 (64/18), juris Rn. 12: Annahme einer Wirkstoffkonzentration von 5 % beim Fehlen entsprechender Feststellungen). Angesichts der Gesamtumstände liegt es zudem nahe, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen hatte.

c) Selbst wenn das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung ein Absehen von Strafe für nicht geboten gehalten hätte, wäre es gehalten gewesen, diesen Umstand in die Prüfung des § 47 StGB bzw. bei der Bemessung der konkreten (Einzel-)Strafe einzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.1996 – 1 Ss 243/95, NStZ-RR 1997, 248).“

Bisschen viel zu lesen kurz vor Feierabend, aber lohnt sich.

Beim Fahren sechs Sekunden auf das Handy geschaut, oder: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 140/21 – zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Entscheidung ist schon etwas älter, aber „erst gestern reingekommen.“ 🙂

Worum es geht, ergibt sich aus den Beschlussgründen bzw. dem Zusatz zur Verwerfung:

„Ergänzend zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2021, deren Ausführungen sich der Senat zu Eigen macht, merkt der Senat lediglich an:….

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Tat hält einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

Zwar kann regelmäßig aus einer kurzfristigen Unachtsamkeit mangels genügender Beobachtung des Verkehrsgeschehens ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden, denn denkbar ist auch, dass der Fahrzeugführer darauf vertraut hat, es verbleibe bei den zuletzt wahrgenommenen Verkehrsregelungen (hier bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Betroffene wegen vorangegangener, durch Aufmerksamkeitsdefizite bedingte Fahrfehler gewarnt war oder aus genereller Gleichgültigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 3 Ws (B) 147/20 -).

Auf der Grundlage dessen ist gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, durch den Senat nichts zu erinnern. Denn im vorliegenden Fall kann schon von einem kurzen Augenblick der Unachtsamkeit nicht die Rede sein. Nach den getroffenen Feststellungen wendete sich der Betroffene über 100 Meter, bei einer Geschwindigkeit von festgestellten 56 km/h also für eine Zeit von ca. sechseinhalb Sekunden, auf einer – allseits bekannt – vielbefahrenen mehrspurigen Straße mitten im Berufsverkehr der „Lektüre irgendwelcher Speichermedien“ (UA S. 5) zu, statt den Straßenverkehr zu beobachten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Betroffene aus genereller Gleichgültigkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen gehandelt hat, mithin auch gegenüber etwaigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (hier durch Zeichen 274). Ob der Einlassung des Betroffenen überhaupt hätte Glauben geschenkt werden können, kann dahinstehen, denn dies zu prüfen, oblag allein dem Amtsgericht.“

Also: Finger weg vom Handy und/oder Augen auf das Verkehrsgeschehen gerichtet 🙂 .

Urteilsgründe II: Vorsätzliche Abstandsunterschreitung, oder: Das Ausmaß des Verstoßes reicht nicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21. Das AG hat den Betroffenen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hat. Dem OLG reichen die Feststellungen des AG für den Vorsatz nicht:

„Dem werden die Ausführungen zu der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann – anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen – nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde. dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 293/00 v. 12.02.2000 – beck-online).

Umstände, aufgrund derer der Tatrichter im konkreten Fall auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. 3 Ss OW 351/04 v. 22.07.2004 – juris).

In den Urteilsgründen heißt es hierzu in den Feststellungen, dass sich der gemessene Ab-stand, der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 126 km/h nur 17 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, im Bereich der Messstrecke zwischen 300 und 50 Meter vor dem Messpunkt nicht vergrößert habe. An anderer Stelle wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich dieser Abstand trotz der Möglichkeit, die eigene Geschwindigkeit zu verringern und damit den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrößern, „über die gesamte Distanz von über 300 Metern nicht geändert“ habe. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche Begehungsweise, die noch dazu indiziert sei durch die „starke Unterschreitung des Mindestabstands. der [sic] einem nicht vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer sofort klar sein muss, dass es sich bei der Betroffenen um einen vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer handelt, ist nicht vorgetragen und ob des Lebensalters auch nicht offensichtlich oder sonst irgendwie sich aufdrängend“.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst ein Widerspruch dahingehend, dass die Länge der Abstandsunterschreitung einmal auf einer Strecke von 250 Metern und einmal auf einer solchen von 300 Metern beschrieben wird. Angaben zur zeitlichen Dauer der Abstands-unterschreitung finden sich in den Urteilsgründen ebenso wenig wie eine Beschreibung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge. Es wird lediglich an anderer Stelle angegeben, dass es in der Akte eine Übersichtsaufnahme und eine Ausschnittsvergrößerung gebe, bei denen sich der Zeitindex um lediglich zwei Hundertstel unterscheide. Diese Erkenntnis zieht das Amtsgericht offensichtlich aus in der Akte befindlichen Lichtbildern, bezieht es sich doch bezüglich der Abschnittsvergrößerung auf Seite 9 der Bußgeldakte. Selbst wenn man diese Ausführungen bezüglich dieser Aufnahme als einen ausreichenden Verweis nach § 71 OWiG iVm. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gelten lassen würde, ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. 4 Rbs 324/15 v. 21.01.2016 – NZV 2016, 241). Der Zeitstempel ist somit von einem etwaigen Verweis nicht umfasst. Welche Zeitangaben tatsächlich auf den Aufnahmen zu lesen sind, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen und ist dem Senat auch auf anderem Weg nicht zugänglich. Ebenso lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woher das Amtsgericht Erkenntnisse über die Länge der Messstrecke, die Länge der Abstandsunterschreitung und die Fahrpraxis der Betroffenen gewonnen hat. Der pauschale Verweis auf die „in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme sowie urkundliche Verwertung zum Gegenstand der [sic] gemachten Beweismittel“ ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit. Insbesondere wird hiervon auch nicht die auf einem Datenträger gespeicherte Videoaufzeichnung der Abstandsmessung erfasst.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen ist den Urteilsgründen nämlich nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden ist, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden kann. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel. die das Abspielen ermöglichen (Senat, Beschl. 3 OWi 6 SsBs 308/19 v. 11.12.2019; BGH. Urt. 2 StR 332/11 v. 02.11.2011 – juris; Mey-er-Goßner/Schmitt. StPO, 63. Aufl. § 267 StPO Rn. 9).

Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.“