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Fahrtunterbrechung beim Dauerdelikt: Eine oder zwei Fahrten?

In der Praxis ist die Frage, ob eine Fahrtunterbrechung bei einem Dauerdelikt, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 316 StGB, zu zwei Taten führt, von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Strafe und/oder die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis. So auch in dem der Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 02.02.2010 – 9 Ds-82 Js 8979/09-186/09, zugrunde liegenden Sachverhalt. Da war der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentliche Straßen gefahren und von der Polizei wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten worden. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt. Zunächst hat er sein Kleinkraftrad dann auch geschoben, jedoch war ihm dies schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das AG hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt.

Die Entscheidung ist zwar grds. zutreffend. Zwar haben hier beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang gestanden, doch hat es sich deshalb nicht um eine einheitliche Tat gehandelt. Das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, hat die Tat im materiell-rechtlichen Sinn unterbrochen. Nach dem (Aufsteigen auf das Kleinkraftrad hat der Angeklagte nicht nur einen neuen Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neue Tat begonnen. Das AG verweist allerdings darauf, dass es zudem darauf ankommt bzw. ankommen kann, ob der Täter von Anfang an vorhatte, die Fahrt fortzusetzen (vgl. dazu schon BGH StraFo 2009, 432 = VRR 2009, 363 [Ls.]); LG Potsdam DAR 2009, 285; AG Lüdinghausen VA 2007, 166; DAR 2009, 102; s. auch noch OLG Hamm VA 2008, 173). Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen. Die Frage, ob eine natürlich Handlungseinheit vorliegt, ist vielmehr von den äußeren Gegebenheiten und dem gesamten Erscheinungsbild des Tatgeschehens abhängig zu machen.

Der Kampf um den Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt

Im Verkehrsrecht gibt es einen Dauerbrenner: Das ist der Kampf um den Vorsatz bei § 316 StGB. Immer wieder argumentieren die AG, dass (allein) aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Immer wieder lehnen die OLG dies ab, weil es eben einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt. So jetzt vor kurzem auch mal wieder das OLG Brandenburg in einem Beschl. v. 10.06.2009, 2 Ss 17/09. Aber ich bin sicher: Der Kampf geht weiter.

Bun­des­tag be­schließt Ge­setz­ent­wurf zu neuen Straf­tat­be­stän­den im Staats­schutz­straf­recht

Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten ein­ge­führt wer­den.

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute einen ent­spre­chen­den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ver­ab­schie­det.

Der In­halt der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen: Weiterlesen →