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So gehts „im wilden Süden“: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren

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Ja, es gibt sie: Durchsuchung und Beschlagnahme auch im Bußgeldverfahren. Allerdings sind da die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Dazu gibt es EGMR und BVerfG-Rechtsprechung und auch einiges von den Instanzgerichten. Alles nachzulesen im OWi-HB oder im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, in der demnächst erscheinenden 6. Auflage bei Rn.896.

Deshalb hat mich der – schon ein wenig ältere –  AG Reutlingen, Beschl. v. 28.10.2011 – 7 OWi 24 Js 19990/11 – schon ein wenig erstaunt. Danach sollen die Zwangsmaßnahmen auch verhältnismäßig sein in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 39 km/h vorgeworfen wird. das erscheint mir angesichts des Umstandes, dass noch nicht einmal ein Fahrverbot droht zweifelhaft. Die Entscheidung ist allerdings bestätigt worden vom LG Tübingen, Beschl. v. 29.12.2011 – 1 Qs 248/11. Also: Nicht der „wilde Westen“, sondern der „wilde Süden“.

Wenn ich die Begründung so lese, klingt es für mich eher nach dem berühmten „Ätsch-Effekt“: Du schweigst, dann wird eben (zur Strafe) durchsucht. Das heißt es:

“ Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und darüber hin aus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheines durch das Gericht) auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig (vgl. hierzu: Beschluss des BVerfG, Az: 1 BvR 1307/05). Der Betroffene besitzt eine Fahrerlaubnis für Krafträder und ist der Halter des Fahrzeugs. Der Betroffene räumt die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigen u.a. einen auffälligen Helm, Schuhe und eine Jacke, die auch zum Alter des Betroffenen passen. Es ist zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie ihm gehören, noch bei ihm aufgefunden werden können. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind zur weiteren Sachaufklärung geeignet. Nachdem der Betroffene keine Angaben machte, bedarf es der Beschlagnahme zum Zwecke eines Augenscheines durch den Bußgeldrichter und einer evt. sachverständigen Auswertung nach von dem Betroffenen verursachten Tragespuren. Persönliche Motorradbekleidung und Schuhe, insbesondere aber Motorradhelme, bei denen es sehr auf die Passform ankommt und die meist längere Zeit in Gebrauch sind, werden – was gerichtsbekannt ist – für gewöhnlich schon aus hygienischen Gründen nicht verliehen. Umgekehrt mag das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht zu entlasten. Dieser Beschluss kann unbefristet mit der Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen oder dem Landgericht Tübingen angefochten werden, die aber keine aufschiebende Wirkung hat.“

Und: Wenn die Verfahren so bedeutend sind, dann frage ich mich, warum die dann nicht auch gebührenrechtlich eine Rolle spielt. Dann wäre doch zumindest in diesen Verfahren die Mittelgebühr angemessen. Aber: In den Verfahren wird dann viel Platz darauf verwendet darzulegen, warum die nicht angemessen ist. Verrückte Welt :-).

14 Monate nach der Tat: Weitere „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vertretbar

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Dauern die Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist (§ 111a StPO (zu) lange, stellt sich die Frage der Fortbestands der vorläufigen Maßnahme.

Der „richtige Weg“, gegen die Maßnahme vorzugehen, ist m.E. der Aufhebungsantrag – nach § 111a Abs. 2 StPO ist die Maßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Den Weg ist der Kollege, der mir AG Montabaur, Beschl. v. 24.02.2012 – 2020 Js 12711/11 42 Cs übersandt hatte, gegangen. Und er hatte Erfolg.

Das AG hat nach 14 Monaten die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls – die weitere Fortdauer der Maßnahme als nicht mehr vertretbar angesehen. Dabei hat es darauf abgestellt,

„dass der Angeklagte keinerlei Vorstrafen aufzuweisen hat, zwischenzeitlich nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein erheblicher Zeitraum nach der vorläufigen Ent­ziehung durch die Einholung und Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Sach­verständigengutachtens verstrichen ist.“

Und: Nach Auffassung des AG kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen. Welche Umstände sonst eine Rolle gespielt haben, sagt der Beschluss nicht. 🙂

Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt – dann wird es eine „Ehren-Hausdurchsuchung“?

„Ehren-Hausdurchsuchung“? Ein Begriff, bei dem man stutzt. Gibt es die? Und wenn, was ist das und wo gibt es sie?

Nun es scheint „Ehren-Hausdurchsuchungen“ in Niedersachsen zu geben. Das sind offenbar Durchsuchungen, mit denen alle rechnen, die aber, wenn sie durchgeführt werden, niemand so nennt? Nun ja, der Begriff der Begriff „Ehren-Hausdurchsuchung“ ist neu und hier irgendwo im Netz aufgetaucht (zur Quelle im Law-Blog bei U. Vetter, der selbst von „Vorzugsbehandlung“ spricht).

In der Sache geht es um die gestrige „Durchsuchung“ beim Bundespräsidenten a.D. C. Wulff, die ohne Durchsuchungsbeschluss nach vorheriger Ankündigung (woher hatte sonst die Presse ihre Kenntnis?) durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch schon hier). Geschickt auch der Termin: An einem späten Freitagnachmittag, wenn alle sich auf das Wochenende vorbereiten. Da ist das Interesse sicherlich nicht so groß wie an einem anderen Wochentag morgens, bis Montag hat sich dann auch alles weitgehend wieder beruhigt, und auch der „Spiegel“ der nächsten Woche ist gedruckt. Nun was soll’s: Zum „Ehrensold“ (ein fürchterliches Wort) dann eben auch eine „Ehren-Hausdurchsuchung“.

Eins aber sollte m.E. sicher sein: Die Ermittlungsbehörden sollten in Zukunft auch bei anderen Beschuldigten den Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ in Zusammenhang mit einer Durchsuchung ebenso weit/großzügig auslegen wie in diesem Fall. Das würde viele Verteidiger freuen, die immer wieder beklagen, dass Durchsuchungen durch „geschickte“ Wahl des Termins usw. missbraucht werden, um Druck auf den Beschuldigten auszuüben.

Hier hat es einen anderen Ablauf gegeben (vgl. hier):

„Bei der Durchsuchung bei Wulff waren ein Staatsanwalt und fünf Beamte des Landeskriminalamtes vor Ort, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft weiter. „Herr Wulff hat sich kooperativ gezeigt und den Einlass gestattet“, sagte der Sprecher. Die Staatsanwaltschaft habe zuvor bei dem Alt-Bundespräsidenten angefragt, Wulff habe der Durchsuchung zugestimmt, so der Sprecher weiter.„

Abschließend: Man fragt sich: Was soll im Übrigen eigentlich noch eine „Durchsuchung“ bringen, die zwei Wochen nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durchgeführt wird.

Besitz kinderpornografischer Schriften – Unbrauchbarmachung vor Einziehung

Auch eine Einziehung muss verhältnismäßig sein (vgl. § 74b StGB). Das hatte Bedeutung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Das LG hatte den Computer des Angeklagten, auf dessen Festplatte die Schriften gespeichert waren als Tatwerkzeug eingezogen.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 4 StR 612/11 – dies teilweise unter Hinweis auf § 74b StGB aufgehoben und hat die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der angeordneten Unbrauchbarmachung vorbehalten:

„...Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).“

Beugehaft im Buback-Verfahren – auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Dabei stellt der BGH unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit“ ab auf folgende Kriterien:

  • unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,
  • die Bedeutung der Tat – Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.

In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:

„Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.„

M.E. nicht so ganz viel.