Fortdauer der U-Haft? Ja, aber nur, wenn noch verhältnismäßig…

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Vor einigen Jahren hat das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen „Pflöcke eingehauen“ im Bereich der Rechtsprechung zur U-Haft. Die Flut von Entscheidungen zu der Thematik ist ein wenig abgeflaut, die Rechtsprechung  zum Beschleunigungsgrundsatz scheint bei den Instanzgerichten angekommen zu sein.

Na ja, dann doch nicht so ganz, wie dann aber immer wieder noch BVerfG-Entscheidungen beweisen. So der BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 – 2 BvR 644/12, der zu einer Entscheidung des OLG Dresden ergangen ist.

Was allerdings immer wieder noch übersehen wird: Die LG/OLG setzen sich nicht ausreichend mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft auseinandersetzen. Insbesondere muss die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die im Raum stehende konkrete Straferwartung und für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch das mögliche Strafende berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit der Anrechnung der U-Haft nach § 51 StGB sowie die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung heranzuziehen.

Darauf weist das BVerfG in seinem Beschluss noch einmal hin und moniert eine fehlerhafte Abwägung und vor allem auch eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschuldigte schon seit gut 15 Monaten in U-Haft befindet.

 

Ein Gedanke zu „Fortdauer der U-Haft? Ja, aber nur, wenn noch verhältnismäßig…

  1. Adam Rosenberg

    Auf das Bundesverfassungsgericht wuerde ich mich nicht verlassen.Da muss man die Leitung treffen wie bei 9 live.
    Es hat doch tatsächlich eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen bei 32 Monate u Haft 2 Jahre Verhandlung 3 mal im Monat Reststrafe 21 Monate sicher Revidionsgrund des 268 Abs.3 Stpo Auslaender fest integriert mit 5 kinder.
    Rechtsstaat?

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