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Akteneinsicht II: Keine Akteneinsicht ==> Verfassungsbeschwerde ==> Einstellung des Verfahrens ==> keine Auslagenerstattung?

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Die zweite AE-Entscheidung stammt dann vom BVerfG. Es ist der BVerfG, Beschl., v. 09.08.2018 – 2 BvR 1228/16 – den mir der Kollege Just aus Hamburg vor einiger Zeit übersandt hat. Der Kollege schildert die Vorgeschichte dieser Entscheidung wie folgt:

„Da sich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht aus dem Beschluss ergibt:

In einem Steuerstrafverfahren stellte die BuStra diverse Unterlagen des Mandanten sicher. Ich beantragte Akteneinsicht. Es passierte ewig nichts. Sachstandsanfragen wurden lediglich mit „Die Akte ist derzeit anderweitig versandt“ beantwortet. Ich beantragte richterliche Entscheidung über die Sicherstellung (Beschlagnahme wird bestätigt) und dann Beschwerde zum LG. Da uns weder vor der Entscheidung des Amtsgerichts noch vor der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Akteneinsicht gewährt worden war und die Gerichte die Ansicht vertraten, dies müsse man auch nicht, rügten wir nach einer ebenfalls erfolglosen Gehörsrüge die Verletzung des grundgesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör mit einer Verfassungsbeschwerde. Diese dümpelte über ein Jahr vor sich hin. Zwischenzeitlich erreichten wir die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO. Der Mandant erhielt seine Unterlagen zurück. Damit war dann der Grund für die Verfassungsbeschwerde entfallen und das Bundesverfassungsgericht hatte nur noch über die Kosten der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.

Nachdem das Verfahren fast ein weiteres Jahr in Karlsruhe lag, entschied das Bundesverfassungsgericht nun, dass unserem Mandanten die Auslagen für seine Verfassungsbeschwerde nicht zu erstatten sind. Zwar gebe es diverse Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen worden waren, allerdings sei das Verfahren über die Auslagenerstattung nicht dazu geeignet, diese grundsätzlichen Fragen abschließend zu klären.“

Und aus dem BVerfG-Beschluss:

„1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller be­kannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfas­sungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 87,.394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 – 2 BvR 144/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Be­tracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 210/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 – 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).

Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kommt zudem dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfas­sungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann – soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegan­gen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Be­schwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).

2. Gemessen daran kommt eine Auslagenerstattung hier nicht in Betracht.

a) Allein dadurch, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdefüh- 5 rer gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, haben die Ermittlungsbehörden nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen über die Beschlagnahme für grundrechtswidrig halten.

b) Im Übrigen war die Verfassungsbeschwerde auch nicht in einer Weise of- 6 fensichtlich begründet, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen würde.

Ob die zu Haftfällen entwickelte und später auf Wohnungsdurchsuchungen und Anordnungen dinglichen Arrests erstreckte Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts zur Akteneinsicht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerfGK 3, 197; 7, 205; 10, 7; 12, 111) auch auf Beschlagnahmen übertra­gen werden kann, ist umstritten (vgl. Laufhütte/Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 147 Rn. 16 einerseits und Michalke, NJW 2013, S. 2334 andererseits) und verfassungsrechtlich noch abschließend nicht geklärt (vgl. auch BVerfGK 1, 45 <46>). Aus der Senatsentscheidung vom 9. März 1965 (BVerfGE 18, 399) ergibt sich nichts anderes. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht ei­nen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterbliebene Akteneinsicht im Beschwerdeverfahrpn nurzleshalb bejaht, weil dem Beschwerde­führer auch Unterlagen vorenthalten worden waren, in die dem Verteidiger die Einsicht gemäß § 147 Abs. 3 StPO in keiner Lage des Verfahrens versagt werden darf, und es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die angefochtene Ent­scheidung auf diesen Unterlagen beruhte (vgl. BVerfGE 18, 399 <405 f.>). Weiter­gehende Aussagen lassen sich dieser Entscheidung nicht entnehmen (vgl. auch Park, StV 2009, S. 276 <281>). Das Verfahren über die Auslagenerstattung ge­mäß § 34a Abs. 3 BVerfGG bietet weder Möglichkeit noch Anlass, diese Fragen abschließend zu klären.

Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ein- 8 schlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit hinweist, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung von Akten­einsicht zurückzustellen. Diese Rechtsprechung steht nur deswegen mit dem Ge­bot effektiven Rechtsschutzes in Einklang, weil dem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in diesen Fällen nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachge­kommen werden muss wie einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff richtet (vgl. BVerfGK 10, 7 <11>; 12, 111 <117>). Danach kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht ohne Weiteres auf Fälle einer noch andauernden Beschlagnahme übertragen werden.

Aus der wiederholten Versagung von Akteneinsicht aufgrund anderweitiger 9 Versendung der Akte ergibt sich jedenfalls kein offensichtlicher Gehörsverstoß, auf dem die Beschwerdeentscheidung beruhen würde. Denn bis zu diesem Zeit­punkt wurde die Akteneinsicht jedenfalls auch wegen Gefährdung des Untersu­chungszwecks bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt.“

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Dazu mal vom BVerfG.

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Heute dann ein Verkehrsrechtstag. Den starte ich mit einer Entscheidung des BVerfG zu § 111a StPO, und zwar dem BVerfG. Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 2129/16. Ja, das gibt es (auch), ist aber nicht so häufig. Der Sachverhalt – m.-E. – Feld, Wald und Wiese, nämlich:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. August 2016 gemäß § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin an. Nach den polizeilichen Ermittlungen habe die Beschwerdeführerin am 23. April 2016 in Hamburg mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt, obwohl sie den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet habe, dass ein nicht unerheblicher Fremdsachschaden verursacht worden sei. Dieser betrage 1.616,59 Euro.“

Auch die Begründungen in den angegriffenen Bescheiden nichts Besonderes. Und dazu dann die Ausführungen des BVerfG:

„2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.

a) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise bejaht.

aa) Erforderlich zur Rechtfertigung des mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 1 GG) sind dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht insoweit dem des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3b). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist dabei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur dann geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Januar 2015 – 2 BvR 2419/13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Nichts anderes gilt im Falle der Annahme dringender Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.

bb) Gemessen daran lassen weder die Beweiswürdigung des Landgerichts noch die damit verbundene Bejahung eines dringenden Tatverdachts bezogen auf eine Anlasstat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die darauf gegründete Annahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis einen Verfassungsverstoß erkennen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde erschöpfen sich in dem Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene, abweichende zu ersetzen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich die Geschädigte im Rahmen des § 142 StGB zur Ermittlung der Person des anderen Unfallbeteiligten gerade nicht auf die Möglichkeit mehr oder weniger umständlicher Ermittlungen verweisen lassen muss, setzt sich die Beschwerdeführerin dabei nicht auseinander (vgl. nur BGHSt 16, 139 <142>).

Auch sonst begegnet der angegriffene Beschluss keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausgeführt, dass „diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treffende Entscheidung einer etwaigen amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem Eindruck von Geschehen und Person der Beschuldigten“ vorbehalten bleiben müsse. Wäre diese Formulierung dahin zu verstehen, dass das Landgericht die Frage offenlassen, also selbst keine Entscheidung über das Vorliegen der Regelvermutung treffen wollte, bestünden dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Denn wenn die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, kann sich das Gericht dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen. Es muss vielmehr auf Basis des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 StGB eintreten (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3 ff.; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 4, Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Die kritisierten Ausführungen sind indes nicht in dem dargestellten Sinn zu interpretieren. Nach dem Gesamtzusammenhang wollte das Landgericht mit seiner Formulierung vielmehr zum Ausdruck bringen, dass es die genannten Umstände erwogen, aber derzeit nicht als ausreichend angesehen hat, um die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu widerlegen, und lediglich die abschließende Entscheidung der Hauptverhandlung mit ihren besseren Erkenntnismöglichkeiten vorbehalten bleiben muss. Dafür, dass dem Landgericht bewusst war, dass es die Frage anhand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prüfen muss, spricht insbesondere, dass es in unmittelbaren textlichen Zusammenhang auch geprüft hat, ob der aktuelle Zeitablauf eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnte. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Entscheidung innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums und ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 7 und vom 15. März 2005 – 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768>).

b) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 4 vom 15. März 2005 – 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768> und vom 3. Juni 2005 – 2 BvR 401/05 -, NStZ-RR 2005, S. 276). Insbesondere hat sich das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Zeitablauf auseinandergesetzt.

c) Im vorliegenden Einzelfall ist ein Grundrechtsverstoß auch nicht darin zu erblicken, dass das Landgericht das ihm in § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO eingeräumten pflichtgemäße Ermessen nicht ausdrücklich ausgeübt hat. Denn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ist das Ermessen des Gerichts regelmäßig auf „Null“ reduziert (vgl. Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a StPO Rn. 4; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 8; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Besondere Umstände, die geeignet gewesen wären, die Ermessensprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen zu lassen und die das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO nicht ohnehin erörtert hat, sind nicht ersichtlich.

d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, vermag dies der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin hatte schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur ausreichend Gelegenheit, sich vor der Beschwerdeentscheidung zu äußern, sondern hat dies durch insgesamt drei Schriftsätze ihres Verteidigers, davon zwei nach gewährter Akteneinsicht, auch getan. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin ausdrücklich befasst, ist diesen jedoch nicht gefolgt. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>; 115, 166 <180>; stRspr). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt hat, kann daher dahinstehen.“

Hilft nicht weiter 🙂 .

Auf zum BGH, oder: So einfach geht das mit der Zulassung nicht….

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So, heute ist Feiertag – „Tag der deutschen Einheit“, also ein „Quasi-Sonntag“, an dem es naturgemäß etwas ruhiger zugeht. Ich will aber für diejenigen, die vielleicht doch arbeiten (müssen), posten. Nix Dolles, aber m.E. doch ganz interessante Entscheidungen, die zum Teil schon länger in meinem Blogordner hängen.

Dazu gehört zunächst der BGH, Beschl. v. 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16 – betreffend das Auswahlverfahren für die Anwaltszulassung beim BG. Also nichts, was Strafrechtlecher in erster Linie interessiert. Denn die brauchen ja keine Zulassung, um am BGH tätig zu sein. In dem Verfahren hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes, die sich gegen das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH richtete nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genüge.

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hatte als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH teilgenommen. Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem BMJ zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Die daraufhin durch den Rechtanwalt gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der BGH ab (BGH, Urt. v. 02.05.2016 – AnwZ 1/14). Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des BGH sowie mittelbar gegen die §§ 164 bis 170 BRAO gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte der Rechtanwalt insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Dazu aus der PM des BVerfG:

„1. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.

2. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt.

a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

b) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO – neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs – aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zuzüglich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.“

Für Strafrechtler ist eine Zulassung ja nicht erforderlich. Obwohl, wenn man in manchen Beschlüssen des BGH zu den behandelten Revisionen etwas liest, ist man geneigt, sich eine Zulassung auch in dem Bereich zu wünschen. 🙂

Strafvollzug I: Dicke Luft im Knast, oder: Passiv Rauchen

entnommen wikimedia.org
Urheber ??? ??????

Die mit dem „Passivrauchen“ zusammenhängenden Fragen spielen in der Vollzugsrechtsprechung immer wieder eine Rolle. So auch in dem Verfahren, das mit dem BVerfG, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 BvR 249/17 – geendet hat. Dort hatte der beschwerdeführende Gefangene  eine Verletzung der nach der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht geltend gemacht, weil er vom 08.12.2015 bis zum 05.01.2016 als Nichtraucher in einer Zelle mit rauchenden Häftlingen untergebracht war. Er hatte damit beim AG Bamberg, LG Traunstein und OLG München keinen Erfolg.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss noch einmal umrissen, worauf bei diesen Fragen zu achten ist:

…oh ha, das kann teuer werden….Missbrauchsgebühr

Der BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 ruft noch einmal in Erinnerung: Im verfassungsgerichtlichen Verfahren gibt es eine Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Und von der Möglichkeit, die festzusetzen, macht das BVerfG auch (gnadenlos) Gebrauch. Eine unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde kann also ganz schön teuer werden. Man sollte sich also als Rechtsanwalt mit deren Voraussetzungen schon befasst haben, wenn man nicht lesen will:

Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten – mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. §§ 104 Satz 2, 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).“