Schlagwortarchiv: Terminsgebühr

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

entnommen wikimedia.org
Urheber SolLuna – Own work
CC BY-SA 3.0

Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Manchmal haben Rechtspfleger mehr als „komische Ideen“ – das OLG richtet es dann aber…

© Igor Zakowski - Fotolia.com

© Igor Zakowski – Fotolia.com

Gebührenrecht mache ich ja fast nur noch über mein freitägliches RVG-Gebührenrätsel, aber die ein oder andere Entscheidung kann/will ich dort nicht bringen. Und zwar vor allem dann, wenn die Lösung zu einem Problem klar auf der Hand liegt. Und das war/ist beim LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.05.2014 – 5 Ks 109 Js 368/13 – der Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Kollege, der mir den Beschluss übersandt hat, war als Nebenklägervertreter tätig. Er hat in dieser Eigenschaft an drei Hauptverhandlungsterminen beim Schwurgericht teilgenommen. Der erste Hauptverhandlungstermin am 26.11.2013 hat von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert, der Hauptverhandlungstermin am 27.11.2013 von 9.00 bis 12.50 Uhr und der am 03.12.2013 von 9.00 bis 14:10 Uhr. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht dann u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden. Der Kollege hat u.a. drei Hauptverhandlungsgebühren Nr. 4120 VV RVG geltend gemacht, und zwar für den Termin am 26.11.2013 744,00 € und für die Termine am 27.11.2013 und am 03.12.2013 jeweils 530,00 €, was jeweils der Mittelgebühr entsprach. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG Nürnberg-Fürth hat auch für den Termin am 26. 11. 2013 nur die Mittelgebühr festgesetzt. Seine Begründung:

„Die vom Verteidiger vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr für die Hauptverhandlung am 26.11.2013 (mit der Begründung, die HV sei um 9.00 Uhr terminiert gewesen und habe um 16.35 Uhr geendet) ist in der Gesamtschau aller Hauptverhandlungstage nicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt kompensiert wird, durch die Dauer der HV am 27.11.13 von 9.00 bis 12.50 Uhr und am 3.12.13 von 9.00 bis 14:10 Uhr.

Insgesamt gesehen sind die Hauptverhandlungen für ein Schwurgerichtsverfahren -mit entsprechend hohen Anforderungen bei der Beurteilung der Kriterien nach § 14 RVG- damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen, sodass -nachdem der Nebenklageanwalt auch für den 2. und 3. Hauptverhandlungstag trotz unterdurchschnittlicher Dauer die Mittelgebühr ansetzt- auch für den 1. Hauptverhandlungstag nur die Mittelgebühr angemessen ist. Die vom Verteidiger bestimmte Gebühr i.H.v. 744 EUR ist deshalb unbillig hoch.“

Auf das Rechtsmittel des Kollegen hat das OLG diese falsche Entscheidung im OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.08.2014 – 1 Ws 270/14 – aufgehoben und für den ersten Hauptverhandlungstermin die beantragten 744 € festgesetzt:

„Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung vom 26.11.201-3 von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr ist die vorliegende Bemessung nicht als unbillig anzusehen. Insbesondere ist keine Gesamtbewertung der drei Hauptverhandlungstage angezeigt.“

Wenn man es bewerten soll, kann man nur sagen: Das OLG hat mehr als Recht. Ich bin immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Rechtspfleger kommen. Ich bin mir dann auch nie sicher, ob ich über den Erfindungsgeist der Rechtspfleger bewundernd staunen soll oder doch (lieber) weinen. So auch hier. Mir ist bislang keine Entscheidung bekannt, in der im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eine „Gesamtbetrachtung“ oder „Gesamtbewertung“ vorgenommen wird, mit der Folge, dass nur geringere Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalt in einem Verfahrensabschnitt und/oder in einem Termin zur Minderung der Gebühren für andere Verfahrensabschnitte und/oder Termine führt. Eine solche Kompensation wird zwar teilweise im Bereich der Pauschgebühr nach § 51 RVG vorgenommen – was m.E. ebenfalls nicht zutreffend ist (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 156 f.) -, für § 14 Abs. 1 RVG ist das bislang aber noch nicht vertreten worden. Und m.E. auch mit gutem Grund. Denn eine Kompensation, wie sie hier dem LG Nürnberg-Fürth vorschwebte – widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 RVG, sondern auch dem Gesamtgefüge der anwaltlichen Abrechnung bei Betragsrahmengebühren. In § 14 Abs. 1 RVG ist die Rede davon, dass der Rechtsanwalt „die Gebühr im Einzelfall … nach billigem Ermessen“ bestimmt. Es kommt also auf die für die jeweilige einzelne Gebühr – „die Gebühr …“ – maßgeblichen Kriterien an. Eine Gesamtbetrachtung findet nicht nur nicht statt, sondern ist danach m.E. ausgeschlossen. Es ist ja auch nicht so, dass der Rechtspfleger nach Abschluss der Prüfung der Gebührenbestimmung eine abschließende wertende Betrachtung vornimmt und dabei noch einmal überprüft, ob das, was sich aufgrund der Gebührenbestimmung insgesamt an Vergütung ergibt „angemessen“ ist. Er ist vielmehr an die vom Rechtsanwalt etroffene Gebührenbestimmung (für die einzelne Gebühr) gebunden, wenn sie nicht unbillig ist, d.h. die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Ist die Bestimmung unbillig, bestimmt er die angemessene Gebühr. Eine Gesamtbewertung findet also nicht statt. Für das OLG war das offenbar so klar, dass es auf die Frage nicht mehr als einen Satz verwandt hat. 🙂

Im Übrigen: Warum bei einem Termin, der von 09.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert hat, eine Wahlanwaltsgebühr von 744 € unbillig sein soll, erschließt sich mir nicht. Und eine Begründung – außer Kompensation – hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle/der Rechtspfleger auch nicht.

„Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ich zitiere aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG Oldenburg, die mir der Kollege, der in dem Verfahren, in dem der Mandant frei gesprochen worden ist, verteidigt hat, hat zukommen lassen. Es geht um die Terminsgebühr, die der Kollege geltend gemacht hat und von der der Vertreter der Landeskasse Abstriche macht, und zwar mit folgender Begründung:

„Die Einwendungen bezüglich der Terminsgebühr sind ebenfalls unbegründet. Die aufgeführten anwaltlichen Tätigkeiten (Vorbereitung Zeugenvernehmung; Sichtung Videomaterial) wurden hier dem Komplex „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ zugeordnet. Diese Tätigkeiten wurden hier bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreichend berücksichtigt (vgl. insoweit hiesige Stellungnahme vom 20.01.2014). Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

Mit dem letzten Satz habe ich (erhebliche) Schwierigkeiten. Er ist so, wie er das steht, sicherlich in seiner Allgemeinheit nicht richtig. Denn möglicherweise hat es viel Zeit gekostet, die Entscheidung vorzubereiten und zu treffen, ob der Angeklagte sich zur Sache einlässt. Und das soll nicht bezahlt werden?

Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht – bringt mehr als die Mittelgebühr

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Zum (Fast)Wochenausklang dann ein wenig Gebührenrecht, mal eine schöne/“verteidigerfreundliche“ Entscheidung des OLG Stuttgart zur Bemessung der Terminsgebühr in Schwurgerichtsverfahren. Denn mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 263/13 – kann man argumentieren, beim Schwurgericht, aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen der Terminsgebühr. Die Nebenklägerin hatte im Verfahren für zwei Hauptverhandlungstermine von offenbar mehr als 5 Stunden jeweils (nach altem Recht) jeweils 700,00 € geltend gemacht. Und vom OLG – in Abweichung von den Vorstellungen der Rechtspflegerin – auch bekommen:

„Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.

Vorliegend rechtfertigt – entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung – bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).

Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 4 Ws 56/09 -, […], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).

Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.

Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,– € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).“

Ich weiß, immer noch nicht berückend. Aber die Argumentation ist gut und: Kleinvieh macht auch Mist.

 

Gibt es für eine Hauptverhandlungsdauer von 11 bzw. 8 Minuten die Mittelgebühr?

© Gina Sanders – Fotolia.com

Über Jurion bin ich auf den gebührenrechtlichen LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 – 24 Qs 77/13 gestoßen, der sich zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren verhält. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr der Nr. 5110 VV RVG – also 215,00 € – geltend gemacht, die Rechtspflegerin hatte nur 100 € festgesetzt. Das LG hat das „gehalten“ und stellt auf folgende Umstände ab:

Ausgangspunkt ist die grundsätzlich zu gewährende Mittelgebühr:

„Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld verfahren – nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, W 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei […]]; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei […]], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).“

(Mindernd) zu berücksichtigen sind dann aber folgende Umstände:

  • einfache Sach- und Rechtslage, die sich in beiden HV-Terminen jeweils auf die Frage beschränkte, ob der Betroffene der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war oder nicht.
  • kurze Dauer der Verhandlungen von elf bzw. acht Minuten.
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ebenfalls unterdurchschnittlich. In der Sache ging es lediglich um eine Geldbuße von 120,00 €und einen Punkt im Verkehrszentralregister; die Verhängung eines Fahrverbotes stand nicht im Raum.
  • Das in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bliebt außer Betracht,  da zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Aktenlage keine Feststellungen getroffenen wurden.

Nun, angesichts der weitgehend gebührenmindernden Umstände wird man den Ansatz der Mittelgebühr schon bezweifeln können, ob allerdings die dargelegten Umstände so stark mindernd sind, dass nur 100 € als angemessen anzusehen sind, ist m.E. fraglich. Zudem halte ich es für nicht zutreffend, wenn die Sach- und Rechtslage als einfach angesehen wird. M.E. spricht das eingeholte Gutachten eher dagegen.