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Verteidigung zum (teilweisen) Nulltarif – gibt es den im NSU-Verfahren?

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Über die Gebührenentscheidungen des 6. Strafsenats des OLG München im NSU-Verfahren habe ich ja schon mehrfach berichtet (vgl. u.a. hier den OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13  und das  Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?) sowie der OLG München, Beschl. v. 04.08. 2014 – 6 St (K) 22/14, und dazu Das NSU-Verfahren schreibt auch “Gebührengeschichte”, oder: Ein bitterer Beschluss des OLG München). Und die „Gebührengeschichte“ geht weiter mit dem OLG München, Beschl. v. 15.09.2014 – 6 St (K) 24/14 (1), der den Beschluss vom 04.08.2014 fortführt, allerdings m.E. nicht im Guten.

Es geht um folgendes: Der Pflichtverteidiger hatte einen weiteren Vorschuss auf seine Pauschgebühr beantragt (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG) und die u.a. mit dem 27.05.2014 geplatzten Hauptverhandlungstermin begründet. Das hatte der Senat abgelehnt. Dazu nimmt er nun aufgrund einer Gegenvorstellung des Pflichtverteidigers noch einmal Stellung:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Senat hat die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.6.2014, mit der dieser die für den abgesetzten Hauptverhandlungstag vom 27.5.2014 in Ansatz gebrachte gesetzliche Terminsgebühr abgelehnt hatte, als unbegründet verworfen. Auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Senats vom 4.9.2014, 6 St (k) 22/14, wird Bezug genommen.

Mit Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, hat der Senat die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2014 abgelehnt.

Der Antragsteller meint mit Telefaxschreiben vom 9,9.2014, das als Gegenvorstellung gegen des Senatsbeschluss vom 8.9.2014, 6 St (k) 24/14, auszulegen ist, es sei ihm nicht zuzumuten, diesen Tag, an dem er abgesehen von einem Haftbesuch bei seiner Mandantin wegen Kanzleiabwesenheit anwaltlich nicht habe tätig werden können, nicht vergütet zu bekommen. Die Bewilligung einer Pauschvergütung setze das Entstehen einer regulären Terminsgebühr nicht voraus.

b) Dem Antragsteller kann für den abgesetzten Hauptverhandlungstermin am 27.5.2014 ein Vorschuss auf eine zu erwartende Pauschvergütung nicht bewilligt werden, da bereits eine gesetzliche Terminsgebühr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.8.2014, 6 St (k) 22/14, ausgeführt hat, nicht angefallen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein derartiger Vorschuss bewilligt werden kann, ergeben sich aus § 51 Abs. 1 RVG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG kann eine Pauschvergütung bewilligt werden, wenn die „in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisse bestimmten Gebühren“ nicht zumutbar sind. § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG legt fest, dass „die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zu bezeichnen sind, an deren Stelle die Pauschvergütung tritt“, wenn sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt. Die Bewilligung einer Pauschvergütung bzw. eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung setzt damit den Anfall einer gesetzlichen Gebühr voraus, deren Höhe aber unzumutbar ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und nicht aus allgemeinen Überlegungen.“

Zwar starke Worte, aber m.E. leider falsch. Denn, wenn man schon den abgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2014 nicht mit einer Terminsgebühr honorieren will, wie es das OLG im Beschl. v. 4. 8. 2014 (getan hat, dann muss man m.E. aber die vom Verteidiger insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG heranziehen. Alles andere würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt seine insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht erstattet bekommen würde. Das würde dann aber sicherlich zu einem unzumutbaren Sonderopfer führen. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit ergibt sich, das hat das OLG richtig erkannt – aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgeblich ist insoweit i.d.R. die Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, wenn nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG), wie z.B. Terminsgebühren. Verneint man aber eine Terminsgebühr für den geplatzten Hauptverhandlungstermin (Nr. 4120 VV RVG), muss man die insoweit erbrachten Tätigkeiten bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG berücksichtigen. Alles andere führt zu einer Verteidigung zum teilweisen „Nulltarif“. Aber vielleicht will das OLG den ja auch einführen.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich im Adhäsionsverfahren auch eine Terminsgebühr?

Fotolia © AllebaziB

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Das Adhäsionsverfahren, also die Erledigung von zivilrechtlichen Ansprüchen/Fragen gleich im Strafverfahren und damit die Erledigung des einen „Streitfalls“ in nur einem Verfahren ist vom Gesetzgeber gewollt. Und vor allem deshalb sind in den Nrn. 4143, 4144 VV RVG die Gebühren recht hoch angesetzt, und dann auch als Wertgebühr, was für das Strafverfahren eine Ausnahme ist. Ob das Adhäsionsverfahren nun allerdings der Königsweg ist, um Straf- und Zivilverfahren gleich in einem Verfahren zu erledigen, kann man diskutieren. Eins kann man m.E. aber feststellen. Das Adhäsionsverfahren setzt sich mehr und mehr durch. Das zeigen auch die doch recht häufigen Fragen, die mich zu der Problematik erreichen. In der letzten Woche waren es zwei, von denen es dann erst mal eine „ins Rätsel schafft“ – wie der Kollege es so schön angemerkt hatte. Er hat gefragt:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich hätte eine gebührenrechtliche Frage, die sich auch für ein Freitagsrätsel vielleicht eignen könnte:

Nach Vorb. 4.3 Abs. 2 VV RVG  bekommt der Anwalt, der nur Adhäsionsklagevertreter ist, die Gebühren nach Nrn. 4143 bis 4145 VV RVG. Der Adhäsionsklägervertreter ist jedoch auch unter bestimmten Umständen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, weil der Inhalt der Beweisaufnahme ja einen Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche haben könnte. Die verwiesenen 4143 bis 4145 regeln jedoch nur die Verfahrensgebühr. Kann der Adhäsionsklagevertreter eine Terminsgebühr analog Nr. 4108 etc. VV RVG geltend machen oder ist diese Verweisung als abschließend zu betrachten?…“

 

„Kreatives Gebührenrecht – wie kürze ich erfolgreich Verteidigergebühren“…

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An sich will ich zu gebührenrechtlichen Fragen ja nur noch im Rahmen des freitäglichen RVG-Rätsels posten, aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Und eine Ausnahme mache ich immer dann, wenn ich eine entweder „sehr schöne“ oder eine „weniger schöne“ gebührenrechtliche Entscheidung gefunden habe bzw. mit einem gebührenrechtlichen Problem befasst bin, das aus der „Reihe fällt“. Und ein solches hat ein Kollege gleich an Neujahr 2015 an mich herangetragen.

Ich zitiere dann aus der Mail, die ich leicht anonymisiert habe:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe dieses Jahr beim Schwurgericht in K. verteidigt. Am ersten Sitzungstag habe ich vor Beginn der Sitzung einen Ablehnungsantrag gegen die Berufsrichter der Kammer auf der Geschäftsstelle abgegeben. Um 09.00 Uhr erschien sodann die Kammer im Sitzungsaal. Alle setzten sich hin und der Vorsitzende teilte mit, dass ein Befangenheitsantrag auf der Geschäftsstelle abgegeben wurde und heute nicht verhandelt werden könne. Die Sitzung wurde unterbrochen.

Das Verfahren ist mittlerweile in erster Instanz jedenfalls abgeschlossen. Man kann sagen, dass ich sehr „aktiv“ verteidigt habe, was manche Gerichte als Konfliktverteidigung bezeichnen. Die Quittung habe ich jetzt im Kostenfestsetzungsverfahren bekommen. Die Rechtspflegerin verweigert mir sowohl die Fahrtkosten (B. – K.) als auch die Terminsgebühr. Denn es habe ja gar kein Termin stattgefunden wegen meines Antrags und ich hätte diesen „geplatzten Termin“ zu vertreten. Die Verteidiger der Mitangeklagten und der Vertreter der Nebenklage erhalten übrigens die Terminsgebühr!  So werde ich quasi für meine „Konfliktverteidigung“ abgestraft! Das heißt eigentlich, dass ich das nächste Mal,wenn ein Mandant mich beauftragt, ein Ablehnungsgesuch vor Beginn des 1. Sitzungstages anzubringen, ablehnen muss, um nicht die Terminsgebühr aufs Spiel zu setzen. Ich würde gerne Ihre Meinung dazu einholen.“

Als ich das gelesen hatte, war ich gleich am ersten Tag des neuen Jahres nicht mehr friedvoll gestimmt. Ich frage mich bei solchen oder ähnlichen Mails/Fragen immer, ob es eigentlich Fortbildungen unter dem Titel gibt: „Kreatives Gebührenrecht – wie kürze ich erfolgreich Verteidigergebühren“. Denn um nichts anderes geht es hier. Und der Kollege hat Recht, wenn er meint, dass er von der Rechtspflegerin (!!!) abgestraft wird für seinen Ablehnungsantrag.

Dass die Entscheidung nicht richtig ist, liegt m.E. auf der Hand. In Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG heißt es: „…. die er nicht zu vertreten hat …“. Und da stellt sich dann die ganz einfache Frage: Hat der Kollege den „geplatzten Termin“ wirklich zu vertreten = verschuldet? Oder: Will man bzw. kann man ihm den Ablehnungsantrag i.S. eines Verschulden „vorwerfen“? Wohl kaum, oder?

Zudem stellt sich die Frage, ob für die Terminsgebühr überhaupt Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG bemüht werden muss. Denn ist ein Termin „geplatzt“? Nein, denn es hat ja der Hauptverhandlungstermin stattgefunden, die Hauptverhandlung ist dann aber nach kurzer Zeit unterbrochen worden. Das reicht für das Entstehen der „normalen“ Terminsgebühr aus.

Mich machen solche Nachrichten ärgerlich. Und ich habe dem Kollegen geraten, auf jeden Fall Erinnerung einzulegen. Mal sehen, was die Kammer macht. Ob sie es genauso sieht, wie die Rechtspflegerin. Ich hoffe mal nicht.

Das NSU-Verfahren schreibt auch „Gebührengeschichte“, oder: Ein bitterer Beschluss des OLG München

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Das NSU-Verfahren beim OLG München wird sicherlich nicht nur wegen seines Inhalts und seiner Dauer Rechtsgeschichte schreiben, sondern: Es schreibt auch „Gebührengeschichte“. Über den OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13  betreffend den Vorschuss auf eine Pauschgebühr hatte ich ja schon berichtet (vgl. Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?). In die Kategorie der „bemerkenswerten“ gebührenrechtlichen Entscheidungen des Einzelrichters des Senats gehört m.E. auch der OLG München, Beschl. v. 04.08. 2014 – 6 St (K) 22/14, der sich mit dem Anfall der Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG) befasst.

Grundlage der FehleEntscheidung war folgender Sachverhalt: Im Verfahren waren Hauptverhandlungstermine für den 26., 27. und 28.05.2014 anberaumt. Einer der Pflichtverteidiger, in Köln ansässig, hielt sich bereits wegen des Hauptverhandlungstermins vom 26.05.2014 am 26.05.2014 in München auf. An diesem Tag wurde der Hauptverhandlungstermin vom 27.o5.2014 abgesetzt und der Rechtsanwalt abgeladen. Der Pflichtverteidiger hat dann später beantragt, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Zeit vom 06.05. 2014 bis zum 05.06. 2014 (110. bis 119. Hauptverhandlungstag) gesetzliche Gebühren festzusetzen. Dabei hat er auch für den ausgefallenen eigentlichen 116. Hauptverhandlungstag am 27.05.2014 eine Terminsgebühr Nr. 4121 VV RVG in Ansatz gebracht. Diese ist nicht gewährt worden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat das damit begründet, dass die Abladung am 26.05.2014 rechtzeitig erfolgt sei. Für den Anfall der Gebühr genüge nicht die Anreise zum Termin, mit der Absicht, an diesem teilzunehmen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

Das OLG befasst sich zunächst noch einmal, mit der Frage, wann grundsätzlich eine Gebühr für einen „geplatzten Termin“ entstehen kann. Und: Wie nicht anders zu erwarten: Es zementiert seine Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechende Auffassung, dass das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig ist. Zu einem Termin erscheine ein Rechtsanwalt aber (nur), wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (OLG München RVGreport 2008, 109 = NStZ-RR 2008, 159 = RVGprofessionell 2008, 104 = AGS 2008, 233 = StRR 2008, 199 = NJW 2008, 1607 = JurBüro 2008, 418 m. abl. Anm. Kotz; Beschl. v. 14.o3.2014 – 6 St (K) 5/14; Beschl. v. 19. 7. 2013, 6 St (K) 15/13). So weit – zwar nicht so gut, aber alles andere als diesen Beton hätte mich überrascht. Dazu ist auch schon manches gesagt, es bringt nichts, es zu wiederholen. Es interessiert offenbar nicht.

Viell schlimmer finde ich dann die Argumentation des OLG zur „rechtzeitigen Abladung“, die dahin geht: Selbst wenn der Verteidiger im Gericht erschienen wäre, wäre die Terminsgebühr nicht angefallen, da dem  Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass der Termin rechtzeitig abgesetzt worden war. Der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2014 wurde durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26.05.2014 abgesetzt worden; die Prozessbeteiligten seien am 26.05. 2014 zwischen 13:21 Uhr und 15:42 Uhr per Telefax abgeladen worden. Der Rechtsanwalt stehe auf dem Sendeprotokoll an zweiter Stelle; der Sendevermerk trage den Kommentar „ok“. Es obliege dem Rechtsanwalt sicherzustellen, dass er von eingehenden Telefaxschreiben zeitnah Kenntnis nehmen könne. Allein die Anreise zu den Terminen vom 26., 27. und 28.05.2014 könne eine Terminsgebühr nicht begründen, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob der Antragsteller mit der Anreise zum 26.05. 2014 zugleich für die Folgetermine am 27. und 28.05.2014 angereist sei.

Dazu an dieser Stelle (nur). Wenn man für den Anfall der Terminsgebühr die Frage stellen will/muss, wann der Rechtsanwalt zu einem Termin angereist ist, dann will das OLG offenbar an der Stelle (demnächst) „das Fass aufmachen“ und in vergleichbaren Fällen sagen, die Anreise zu einem ersten von drei nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen sei nicht zugleich auch die Anreise zu dem zweiten und dritten. Wie – bitte schön – soll der Rechtsanwalt dann zu diesen Terminen anreisen? Das muss das OLG dann aber auch sagen, wenn man nicht die Gebühr Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, die dem OLG, was m.E. deutlich erkennbar ist, nicht schmeckt, nicht ad absurdum führen will.Damit korrespondieren die für mich nicht nachvollziehbaren, wenn nicht sogar zynischen, zumindest aber besonders bitteren Ausführungen des OLG zur Rechtzeitigkeit der Abladung. Denn danach gilt: In – dem hier entschiedenen Fall – vergleichbaren Fällen soll auch die Abladung, die den Rechtsanwalt erst vor Ort erreicht, immer (noch) rechtzeitig sei. Folge: Der Rechtsanwalt kann in diesen Fällen also nie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach  erreichen, weil ihm immer Satz 3 entgegen gehalten werden kann und im Zweifel auch, wie schon die Argumentation der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zeigt, auch entgegen gehalten wird. Damit befindet sich der Rechtsanwalt in einem Teufelskreis und die Terminsgebühr Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist Makulatur, aber die (bayerische) Staatskasse ist auf der sicheren Seite.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Pflichtverteidiger? Nun, er hat – wenn man dem OLG München folgt – keinen andere Möglichkeit, als den nutzlosen Zeitaufwand – später oder über einen Vorschussantrag – im Rahmen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend zu machen. Ob das wirklich hilft oder die „Rettung“ ist, wird man sehen. Denn zur Pauschgebühr hört man aus München auch nichts unbedingt Gutes (s.o.).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr?

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Nun, mein freitägliches Rätesel: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr? hat zu einem Kommentar/zu einer Antwort geführt. Und der Kollege hat den richtigen Ansatz gefunden/aufgezeigt. Er liegt in der Tat in der Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG. Da ist (nur) eine Terminsgebühr für „die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde“ vorgesehen, nicht aber für „einfache Erledigungsgespräche“ mit der Verwaltungsbehörde. Für die Termine gibt es also keine eigene Gebühr. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten müssen über § 14 RVG abgerechnet werden.

Wenn es bei dem bzw. im Anschluss an den Termin zur Einstellung des Verfahrens kommt, fällt dafür die Nr. 5115 VV RVG an.