Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich im Adhäsionsverfahren auch eine Terminsgebühr?

Fotolia © AllebaziB

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Das Adhäsionsverfahren, also die Erledigung von zivilrechtlichen Ansprüchen/Fragen gleich im Strafverfahren und damit die Erledigung des einen „Streitfalls“ in nur einem Verfahren ist vom Gesetzgeber gewollt. Und vor allem deshalb sind in den Nrn. 4143, 4144 VV RVG die Gebühren recht hoch angesetzt, und dann auch als Wertgebühr, was für das Strafverfahren eine Ausnahme ist. Ob das Adhäsionsverfahren nun allerdings der Königsweg ist, um Straf- und Zivilverfahren gleich in einem Verfahren zu erledigen, kann man diskutieren. Eins kann man m.E. aber feststellen. Das Adhäsionsverfahren setzt sich mehr und mehr durch. Das zeigen auch die doch recht häufigen Fragen, die mich zu der Problematik erreichen. In der letzten Woche waren es zwei, von denen es dann erst mal eine „ins Rätsel schafft“ – wie der Kollege es so schön angemerkt hatte. Er hat gefragt:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich hätte eine gebührenrechtliche Frage, die sich auch für ein Freitagsrätsel vielleicht eignen könnte:

Nach Vorb. 4.3 Abs. 2 VV RVG  bekommt der Anwalt, der nur Adhäsionsklagevertreter ist, die Gebühren nach Nrn. 4143 bis 4145 VV RVG. Der Adhäsionsklägervertreter ist jedoch auch unter bestimmten Umständen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, weil der Inhalt der Beweisaufnahme ja einen Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche haben könnte. Die verwiesenen 4143 bis 4145 regeln jedoch nur die Verfahrensgebühr. Kann der Adhäsionsklagevertreter eine Terminsgebühr analog Nr. 4108 etc. VV RVG geltend machen oder ist diese Verweisung als abschließend zu betrachten?…“

 

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich im Adhäsionsverfahren auch eine Terminsgebühr?

  1. RA Meyer

    Meiner Ansicht nach ist die Gebührenregelung abschließend, da die Gebühren strukturell an das Zivilverfahren angelehnt sind. Im Zivilverfahren entsteht die Terminsgebühr jedoch für das ganze Verfahren, also unabhängig davon, wieviele Hauptverhandlungstage angesetzt sind.

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