Schlagwortarchiv: Terminsgebühr

Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?, hat immerhin vier Kommentare bekommen. Das zeigt m.E. immer, dass die Frage in der Praxis dann offenbar doch immer wieder eine Rolle zu spielen scheint. Und: Nachdem die h.M. der Kommentatoren zunächst in die falsche Richtugn 🙂 ging: Sie hat sich zum Guten gewendet. Denn:

Die Auffassung der Staatskasse ist richtig. Dazu gibt es sogar eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich den AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 – 232b Ds 10/15, in dem es heißt:

„Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO  § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.“

  • Auf den ersten Blick sicherlich ein wenig überraschend, da die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen ist, für den Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2VV RVG entstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass dem Angeklagten diese Gebühr nicht zu erstatten ist. Denn bei der Kostenerstattung nach §§§ 467, 464a StPO geht es um die (notwendigen) Gebühren des Verteidigers des Angeklagten, die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfinden konnte, weil der Angeklagte nicht anwesend war, ist aber nicht notwendig. Oder: Es handelt sich um eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit, die nicht zu einem Erstattungsanspruch führt.
  • Die Gebühr für den ausgefallenen Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen. Der Verteidiger kann aber natürlich die Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Der kann sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die Gebühr nicht erforderlich war.
  • Und: War der Verteidiger (auch) Pflichtverteidiger, kann er die Gebühr auch als gesetzliche Gebühr über § 45 RVG im Rahmen seiner gesetzlichen Vergütung verlangen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten und der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Gebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Bei dem Anspruch nach § 45 RVG handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtverteidigers, dem man das Verschulden des Mandanten nicht entgegenhalten kann. Die Geltendmachung scheitert auch nicht an § 58 Abs. 3 RVG. Denn auf diese Terminsgebühr hat der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten.

Zweimal Terminsgebühr: Aufruf der Sache nicht erforderlich

© yvon52 - Fotolia.com

© yvon52 – Fotolia.com

Heute ist Montag und da müsste es um diese Zeit etwa die Lösung des Gebührenrätsels geben. Da in der vorigen Woche aber kein Rätsel gelaufen ist, gibt es heute keine Auflösung. Es soll dann aber trotzdem etwas zum Gebührenrecht laufen, und zwar zwei Entscheidungen, die schon länger in meinem Blogordner hängen. In beiden Entscheidungen geht es um den Anfall der Terminsgebühr. Und in beiden Entscheidungen wird zur Frage der Erforderlichkeit des Aufrufs der Sache für den Anfall der Hauptverhandlungsterminsgebühr Stellung genommen.

Die eine Entscheidung ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.08.2015 – 2 Ws 51/15. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschlussbegründung:

Das Landgericht Kassel hat völlig zutreffend darauf abgestellt, dass die Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn am 28.07.2014 ein Verhandlungstermin (Hauptverhandlungstag im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 4121 VV-RVG) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hatte vorliegend unmittelbar vor Aufruf der Sache zum ersten Hauptverhandlungstag am 28.07.2014 ein schriftliches Befangenheitsgesuch eingereicht. Das für den Sitzungstag gefertigte Protokoll das vom Vorsitzenden und der Protokollführerin unterschrieben ist, weist eine Verhandlung vom 9:02 Uhr bis 9:20 Uhr auf. In dem Protokoll ist die komplette Anwesenheit der Richterbank inklusive der Schöffen vermerkt. Ein formaler Aufruf zur Sache ist nicht notiert. Ebenso sind die weiteren Anwesenden nicht vermerkt. Weiter ist festgehalten, dass der Vorsitzende sodann mitteilte, dass aufgrund des Ablehnungsantrages am heutigen Tag die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden könne und der nächste Termin zur Hauptverhandlung wie bereits bestimmt am Donnerstag, den 31.07.2014 stattfinden werde.

Das Protokoll belegt damit, dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Dass vorliegend nicht förmlich aufgerufen wurde und auch die Anwesenheit nicht ordnungsgemäß protokolliert worden ist, ist insoweit unschädlich. Ein förmlicher Aufruf zur Sache ist ebenso wie die Präsenzfeststellung, keine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner § 243 Rdnr. 4 am Ende und Rdnr. 5).

Ob verhandelt werden soll, ergibt sich durch das äußere Erscheinungsbild, bei dem die Beteiligten als erstes erkennen können, dass zur Sache verhandelt werden soll. Dies ergibt sich vorliegend dadurch, dass die komplette Kammer inklusive Schöffen als anwesend im Protokoll vermerkt worden sind und zumindest über die bloße Entgegennahme des Ablehnungsantrages auch eine Einlassung oder eine Erklärung des Beschwerdeführers zum Ablehnungsantrag vermerkt worden ist. Entscheidend ist darüber hinaus, dass nicht die Kammer nach § 228 StPO die Hauptverhandlung abgesetzt und am nächsten geplanten Sitzungstag neu begonnen hat, sondern der Vorsitzende die (weitere) Verhandlung lediglich (auf Grund des Befangenheitsantrags) auf den nächsten Sitzungstag verlegt hat.

Damit ist kostenrechtlich ein Sitzungstag angefallen, so dass die Hauptverhandlungsgebühr vom Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht in Ansatz gebracht worden ist.“

Insoweit richtig, im zweiten Teil betreffend den Längenzuschlag m.E. falsch.Aber nun, auch ein OLG hat nicht immer gute Tage.

Und ähnlich zum Aufruf hat das LG Düsseldorf im LG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2015 – 10 KLs 1/14 argumentiert. Da ging es um eine Verbindungsproblematik, bei der auch die Frage des Aufrufs eine Rolle gespielt hat. Das LG sagt dazu im Leitsatz:

„Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann kann ich mich „kostenneutral“ „verdrücken“?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Zur freitäglichen Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann kann ich mich „kostenneutral“ „verdrücken“? zunächst zur Klarstellung, obwohl das an sich durch die Kommentare m.E. schon klar gestellt ist: Es geht nicht darum, dass der Kollege einen vierten Termin hatte und sich „verdrücken“ wollte, sondern darum, dass er als Pflichtverteidiger in der vierten vom AG terminierten Sache, in der er Verteidiger ist, im Zuschauerraum sitzt und auf den Aufruf wartet, der auf sich warten lässt, weil das AG noch die vorhergehende Sache verhandelt.

Und es geht – wie an dieser Stelle immer – um die gebührenrechtliche Problematik, nicht um die des § 145 Abs. 4 StPO.

Nun, was habe ich ihm geschrieben? Ich habe – schon auch im Hinblick zu § 145 Abs. 4 StPO – zur Vorsicht geraten:

„Tja, interessante Frage, die bisher nicht entschieden ist. Bei der restriktiven Rechtsprechung wäre ich vorsichtig. Ich würde mir das „GO“ vom Vorsitzenden holen bzw. mal nachfragen, wann es denn nun losgehen soll. Sonst gibt es Probleme, wenn die HV dann tatsächlich noch stattfindet. Dürfte auch wegen der Wartezeitenanrechnung bei einem potentiellen Längenzuschlag wichtig sein.“

Denn, ob der Kollege später eine Terminsgebühr über Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG geltend machen kann, hängt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – siehe den OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 – 2 Ws 135/11 und den OLG München, Beschl. v. 13. 11. 2007 – 1 Ws 986/07 – davon ab, dass der Rechtsanwalt bei Aufruf körperlich anwesend ist. Es kommt darauf nicht darauf an, ob er körperlich anwesend war. M.E. ist diese Rechtsprechung falsch, da sie den Sinn und Zweck der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG verkennt – nämlich nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren. Das zeigt sich in diesem Fall anschaulich: Der Verteidiger muss also sitzen bleiben, um die Gebühr nicht zu verlieren. Tut er es nicht, sieht er sich zudem dann ggf. auch noch dem Verschuldenseinwand (Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG) ausgesetzt. Also: Wenn überhaupt „verdrücken“, dann nur nach dem „Go“ des Vorsitzenden und der Klärung der gebührenrechtlichen Frage. Obwohl: Immer noch gefährlich. Denn, selbst wenn der Vorsitzende die „Terminsgebühr“ zusagt, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle daran nicht gebunden. Und das Beschwerdegericht dann auch nicht.

Und wie ist die Sache nun ausgegangen? Der Kollege informiert bei FB:

„Mich würde das zwar generell mal interessieren, wie lang der Verteidiger ggf. wartepflichtig ist aber heute hat es sich gelohnt, ohne „Krawall“ zu bleiben. Nach gefühlten 10 Entschuldigungen wegen der Verzögerung gab’s ’nen § 153a bei 6-stelliger Steuerverkürzung. Hat sich gelohnt würde ich sagen.“

Nun  ja, zumindest für den Mandanten 🙂 .

Fleißig sind offenbar die Amtsrichter in Baden-Württemberg – oder: Soll man lachen oder weinen?

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

In die Kategorie: „Soll man lachen., soll man weinen?“ gehört für mich der eine gebührenrechtliche Frage behandelnde LG Ravensburg, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Qs 27/15 Jug. Es ging in dem Beschwerdeverfahren noch um die Bemessung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim Strafrichter, die 50 Minuten gedauert hatte. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr geltend gemacht, das AG hatte 100 € festgesetzt, das LG meint, 150 € seien angemessen. Begründung:

„Der Kammer erscheint es angemessen, zwar wegen der Dauer der Hauptverhandlung, die in etwa die Hälfte der durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht betrug, die Gebühr von 100 € zu erhöhen, jedoch nicht um mehr als 50 €, so dass eine Gebühr in Höhe von 150 € festzusetzen ist.

Es ist hauptsächlich auf den Umfang, also die Zeitdauer der Hauptverhandlung ab-zustellen (AG Koblenz, JurBüro 2005, 33). Die Dauer der Hauptverhandlung bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Ladung bis zum Ende.

Der Ansatz der Mittelgebühr von 275,00 € ist im vorliegenden Fall nicht sachangemessen. In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen. Die Hauptverhandlung dauerte hier lediglich 50 Minuten, weshalb die Festsetzung der Mittelgebühr nicht nur überhöht sondern auch unbillig wäre. Zudem wurden weder ein Zeuge gehört noch plädiert. Die Schwierigkeit des Sachverhalts wurde mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt wurde.

Dazu meine ersten Gedanken:

  1. Alle Achtung: Die Beschwerdekammer eines LG zitiert als einzige Belegstelle eine amtsgerichtliche Entscheidung, obwohl die Fachzeitschriften voll sind von auch obergerichtlichen Entscheidungen, die zur Bemessung von (Termins)Gebühren Stellung nehmen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 68 ff.; aus der Rechtsprechung nur grundlegend KG RVGreport 207, 180). Das alleinige Zitat einer amtsgerichtlichen Entscheidung lässt für mich den Eindruck entstehen, dass man einfach keine große Lust hatte, sich mit den anstehenden Fragen zu befassen. Zumindest ist das bei mir so.
  2. Wenn man den Maßstab sieht, den das LG anlegt – „in einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen“ – kann man daraus nur folgern: In Baden-Württemberg sind die Amtsrichter entweder besonders fleißig oder sie verhandeln besonders langsam. Denn von einem Durchschnitt von „ein bis zwei Stunden“ auszugehen ist m.E. angesichts der i.d.R. doch sehr kurzen Hauptverhandlungsdauer beim Strafrichter übersetzt. M.E. wird der Durchschnitt erheblich unter dieser Grenze liegen und maximal eine Stunde betragen (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 73). Selbst das erscheint mir schon (zu) hoch.
  3. Falsch ist es, wenn das LG meint, die vom Verteidiger geltend gemachte Schwierigkeit der Sache bei der Bemessung der Terminsgebühr deshalb nicht mehr berücksichtigen zu können – oder sogar „dürfen“? – weil die bereits „mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt worden ist.“ Falls das LG meint, dass dadurch das Bemessungskriterium „Schwierigkeit der Sache“ verbraucht und daher bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht mehr herangezogen werden könne – so liest es sich für mich –, beruht das auf einem schlicht falschen Verständnis des § 14 Abs. 1 RVG. Denn die dort angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen, wie hier offenbar bei der Grundgebühr, und danach dann für andere Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also die Schwierigkeit der Sache nicht nur ggf. bei der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, sondern auch bei den Verfahrensgebühren und etwaigen Terminsgebühren eine Rolle. Das sollte eine Beschwerdekammer eines LG wissen.

Zurück zur Ausgangefrage: Ich habe mich für das Weinen entschieden…

Lesen, ärgern, als falsch abheften

© Alex White _Fotolia.com

© Alex White _Fotolia.com

Lesen, ärgern, als falsch abheften, mehr kann und mehr sollte man mit dem LG Saarbrücken, Beschl. v. 05.02.2015 – 6 Qs 17/15 nicht tun. Und viel mehr habe ich auch nicht getan, aber geärgert habe ich mich schon über den in meinen Augen – mal wieder falschen – Beschluss aus Saarbrücken. In ihm werden dem Verteidiger für das Berufungsverfahren nämlich gerade mal 80 € für die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RV G zugebilligt/gewährt – das ist die Mindestgebühr. Und für den Berufungshauptverhandlungstermin von 30 Minuten Dauer gibt es im Rahmen der Terminsgebühr dann 110,– €. Und das m.E. jeweils mit falscher Begründung:

Zur Verfahrensgebühr heißt es:

„Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG erscheint im vorliegenden Fall die Mindestgebühr in Höhe von 80,– Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen, da sich die Tätigkeit des Verteidigers im Hinblick auf die mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten vor Gericht außerhalb der Hauptverhandlung lediglich auf die Entgegennahme des Berufungsurteils beschränkte. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe sich kurzfristig auch nach der üblichen Bürozeit in die Angelegenheit einarbeiten müssen, so ist diese Tätigkeit bereits mit der Grundgebühr, welche im vorliegenden Fall mit der Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde, abgegolten.“

Falsch meine Damen und Herren vom LG. Denn ihr führt selbst aus, dass der Verteidiger auch noch ein zweites Gespräch geführt hat. Das ist dann aber jedenfalls nicht von der Grundgebühr abgedeckt, da das über die Einarbeitung hinausgeht. Steht so in jedem Kommentar, gilt aber offenbar in Saarbrücken nicht. Und ob nicht auch sonst mehr als die „Mindestgebühr“ – also weniger kann man nicht tun – gerechtfertigt gewesen wäre, wage ich auch zu bezweifeln.

Zur Terminsgebühr heißt es:

„Im Hinblick auf die geltend gemachte Terminsgebühr ist die vom Amtsgericht vorgenommene Kürzung auf 110,– zuzüglich Mehrwertsteuer für den Termin vom 27.03.2014 ebenfalls sachgerecht. Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins. Im vorliegenden Fall dauerte die Hauptverhandlung 30 Minuten. Dies ist im Vergleich mit allen beim Landgericht – Kleine Strafkammer – anhängigen Berufungsverfahren als unter dem Durchschnitt anzusehen. Auch sonstige Kriterien, welche die unterdurchschnittliche Dauer kompensieren könnten, namentlich die Dimension der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Angelegenheit war denkbar einfach gelagert. Auch die Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf das Fahrverbot für den Angeklagten ist nicht derart hoch zu gewichten, als dass sie die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall kompensieren könnte.“

Auch das ist m.E. im Hinblick auf die sonstigen Umstände falsch, allein schon wegen des im Raum stehenden Fahrverbots. Ob die geltend gemachte Mittelgebühr berechtigt gewesen ist, mag dahinstehen, 110 €, also etwas mehr als die Mindestgebühr, sind m.E. aber nicht „sachgerecht“.

Ein bisschen mehr als „Lesen, ärgern, als falsch abheften“ habe ich dann doch getan. Ich habe mich bei dem „armen“ Kostenbeamten aus Saarbrücken bedankt für die Übersendung des Beschlusses – er tut mir schon ein wenig leid, weil er immer die ganze Breitseite abbekommt. Geschrieben habe ich ihm: „…danke. Ich spare mir einen Kommentar, außer: Ich wünsche den Richtern, dass sie mal für die Netto-Sätze, von denen dann noch Büro, Angestellte usw. bezahlt werden müssen, arbeiten dürfen.„