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Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Verteidiger aufgepasst, sonst ist die Terminsgebühr futsch

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Machen wir heute zum Ausklang der Woche mal wieder ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der LG Dortmund, Beschl. v. 13.02.2017 – 34 Qs 70/16, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat. Es geht mal wieder um das Entstehen der Terminsgebühr bei Verbindung von Verfahren, wenn die Verbindung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Da muss man als Verteidiger aufpassen, denn sonst ist die Terminsgebühr in dem hinzu zu verbindenden Verfahren „futsch“:

„Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 28; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 W Rn 12).

Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 762 Ls – 111 Js 615/16 – 111/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt/Burhoff, ebd), eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, a.a.O.). In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 die Einlassungs- und Ladungsfristen nicht eingehalten werden könnten und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 – Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 — Az. 11-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Angeklagten, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr um Erörterungen gemäß § 202a StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Hierfür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.). Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 lag kein eigenständiges Verfahren mehr vor, so das auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

Die Kammer hat gesehen, dass das Amtsgericht zur prozessökonomischen Behandlung der Verfahren dergestalt auf die Bereitschaft der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger angewiesen sein kann, dass diese ggf. auf Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten. Dies vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass in der vorliegenden Konstellation — wie erörtert — von Gesetzes wegen kein einschlägiger Gebührentatbestand gegeben ist.“

Was lernt man aus dem zutreffenden Beschluss: Man muss als Verteidiger darauf achten, dass in der hinzu zu verbindenden Sache zunächst die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden muss, falls das noch nicht geschehen ist. Erst dann liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vor und kann die Terminsgebühr entstehen. Wird erst nach der Verbindung die Anklage zugelassen und die Hauptverfahren eröffnet, liegt kein eigenständiges Verfahren mehr vor mit der Folge, dass eine Terminsgebühr – in dem hinzu zu verbindenden Verfahren – nicht mehr entstehen kann. Lässt sich das AG/LG auf diese Reihenfolge nicht ein, muss der Verteidiger erwägen, ggf. nicht auf die Ladungsfristen (§ 217 StPO) zu verzichten.

Wartezeit des Rechtsanwalts, oder: Das erhöht die Terminsgebühr

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages behandelt noch einmal das Problem der Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bemessung einer Terminsgebühr. Es handelt sich um den LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – ja LSG, man muss auch mal über den Tellerrand schauen 🙂 . Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt geladen war, sollte um 11.15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde dann aber erst um 12.46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13.25 Uhr geschlossen. Das SG wollte bei der Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit nicht berücksichtigen. Das LSG sieht das – zumindest teilweise – anders und sagt: Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus:

„Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.“

Schön, dass das LSG auf meine Ausführungen zur Berücksichtigung der Wartezeiten bei der Hauptverhandlungsdauer im Gerold/Schmidt Bezug nimmt. Ich werde mich revanchieren 🙂 und im Gerold/Schmidt und im RVG-Kommentar das LSG zitieren.

„Verteidiger, komm zurück“ – es gibt auch eine zweite Terminsgebühr

entnommen openclipart.org

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Die Woche eröffne ich mit einer positiven/erfreulichen Entscheidung zum Gebührenrecht. Ich habe sie vom Kollegen Siebers aus Braunschweig erhalten, der sie beim AG Cottbus erstritten hat. Der Kollege und ich hatten vorher über die vom AG zu entscheidende Frage gemailt, und zwar ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten beim AG. Er hat an dem auf den 02.06.2016 um 11.00 terminierten Hauptverhandlungstermin teilgenommen. Der Hauptverhandlungstermin wurde um 11.16 Uhr nach § 228 StPO ausgesetzt, weil der Angeklagte nicht erschienen war. Der Kollege und auch die Zeugen wurden entlassen. Der Angeklagte erschien später beim AG. Das AG nahm telefonisch Kontakt zum Kollegen auf und bat ihn um Rückkehr. Der Kollege ist dieser Bitte nachgekommen. Um 12.30 Uhr fand dann am selben Tag erneut ein Hauptverhandlungstermin statt. Der Kollege hat dann beantragt, als Pflichtverteidigergebühr u.a. zweimal die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG festzusetzen. Festgesetzt worden ist zunächst nur eine Terminsgebühr mit der Begründung, dass auch, wenn zwei Termine an einem Tag stattfinden würde, es sich um einen Hauptverhandlungstag handeln würde und somit nur eine Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sei.

Über den Sachverhalt haben wir gemailt. Der Kollege suchte Rechtsprechung zu der Frage. Damit konnte ich leider nicht helfen, ich konnte nur auf zwei Fundstellen in unserem RVG-Kommentar und im Gerold/Schmidt hinweisen. Nun, jetzt gibt es Rechtsprechung. Denn das AG Cottbus hat im AG Cottbus, Beschl. v. 04.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14) – der Erinnerung des Kollegen abgeholfen:

„….Der Hauptverhandlungstag für den Termin um 11.00 Uhr war um 11.16 Uhr beendet und nach Aussetzung (nicht Unterbrechung) fand der neue Termin zwar an dem gleichen Tag, aber erst um 12.30 Uhr, statt. Es handelte sich um zwei verschiedene Termine, die zufällig auf den gleichen Wochentag gefallen sind, so dass auch zwei Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sind.“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend, auch wenn der Wortlaut der Nr. 4108 VV RVG – „je Hauptverhandlungstag“ – dem entgegen zu stehen scheint. Allerdings wird man die hier entschiedene Konstellation nicht unter die Formulierung in der Nr. 4108 VV RVG fassen können. Denn hier handelt es sich nicht (mehr) um einen bzw. gebührenrechtlich um denselben Hauptverhandlungstag. Die (erste) Hauptverhandlung war mit der Aussetzung wegen Nichterscheinens des Angeklagten beendet. Um 12.30 Uhr hat ein neuer Hauptverhandlungstag mit einem zweiten Hauptverhandlungstermin begonnen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen worden wäre. Dann hätte es sich nur um einen Fortsetzungstermin am selben Tag gehandelt, für den die Beschränkung in der Nr. 4108 VV RVG heranzuziehen gewesen wäre.

Im Übrigen: Die Staatskasse wird durch diese Auffassung nicht schlechter gestellt bzw. belastet. Denn hätte sich der Kollege nicht bereit erklärt, zurückzukommen und erneut zu verhandeln, hätte die Hauptverhandlung an einem anderen Tag neu durchgeführt werden müssen. Dann wäre aber auf jeden Fall eine weitere Terminsgebühr entstanden. Auch das spricht m.E. dafür, dass die Entscheidung des AG zutreffend ist.

„…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“, oder: Stundenlohn

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Mit der Bemerkung „…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“ hat mit der Kollege Sorge aus Germersheim dem LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 03.06.2016 -3 Qs 29/16, in dem es um die Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung geht, übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Sein Mandant war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteil wordent. Das Urteil wurde in der 2. Instanz dann zu einem Freispruch. Der Kollege hat den abgetretenen Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung abgrechnet und als Terminsgebühr Nr. 4126 VV für 3 Stunden 55 Minuten Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Betrag von 500 € anegsetzt. Festgesetzt wurden 320 €. Dagegen dann die Beschwerde des Kollegen, die ds LG landau wie folgt beschieden hat:

„Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.

Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.“

In der Tat: Da verdient ein Kfz-Meister mehr, wenn man auch noch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung ja auch vorbereitet worden ist. Und ob 3 Stunden 55 Minuten üblich = Durchschnitt bei der Berufungskammer sind, wage ich auch zu bezweifeln. M.€. ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung kürzer. Auch die Kompensation „Bedeutung/Einkommensverhältnisse“ ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum stand. Alles in allem in meinen Augen ein zu geringer „Stundenlohn“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

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Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat.  Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.

Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.