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Terminsgebühr des Wahlanwalts, oder: Die Pflichtverteidigergebühren geben „Hilfestellung“

Es ist „Money-Friday“, d.h., dass es heute gebührenrechtliche Entscheidungen gibt. Und zunächst gibt es den OLG Bamberg, Beschl. v. 06.02.2018 – 1 Ws 51/18, der für die Praxis nicht unwichtige Ausführungen zur Bemessung der Terminsgebühr des Wahlanwalts enthält. Zwar ist das, was das OLG Bamberg ausführt, nicht neu, aber es ist schön, es wieder mal zu lesen.

Der Verteidiger hatte für jeden Verhandlungstag grundsätzlich die Mittelgebühr – entweder mit oder ohne Haftzuschlag – angesetzt und die dann unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes – versuchter Totschlag -, der Bedeutung der Sache für die freigesprochene Mandantin usw. angemessen erhöht. Wegen der Abwägung im Einzelnen verweise ich auf den Beschluss des OLG. Das hatte der Rechtspflegerin nicht gepasst. Die hatte jeweils niedriger festgesetzt. Und das passt dem OLG nicht:

„Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren demnach nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung können Abweichungen bis zu 20 % im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14).

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sogenannten Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zu konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Auszugehen ist bei der Bestimmung der Gebührenhöhe demnach zunächst von der Mittelgebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 46. Auflage 2016, § 14 RVG, Rn. 14; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Rn. 39). Diese liegt hier für den ersten Hauptverhandlungstag (ohne Haftzuschlag) bei 530,00 € und‘ ab dem zweiten Hauptverhandlungstag bei 646,25 €.

Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren sind, wie bereits erwähnt, im Einzelnen insbesondere die in § 14 Abs. 1 §. 1 RVG genannten Umstände zu berücksichtigen, dazu zählen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Aufraggeber sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt jedoch auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 41084111 W, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn, 16), Bei der Bemessung der Gebühr kann der Verteidiger sich an den Grenzen der Längenzuschläge VV RVG Nm. 4110, 4111 orientieren (KG a.a.O., Gerold/Schmidt/Burhoff a.a.O.). Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (KG a.a.O., vgl. insgesamt OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, Rn. 9, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund kann die durch die Rechtspflegerin vorgenommene Kostenfestsetzung keinen Bestand haben.

Dem Verteidiger ist zunächst zuzugeben, dass es sich bei dem Verfahren und seiner sich hieraus ergebenden Tätigkeit in Anbetracht der Beweissituation dem Grunde nach um eine jedenfalls nicht als völlig bedeutungslos einzustufende Sache handelte, welche für die Freigesprochenen, der immerhin die Beihilfe zu einem versuchten. Tötungsdelikt sowie zu einer gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt wurden, von erheblicher Bedeutung war.

Allerdings ist dies bei Verfahren vor den großen Strafkammern, insbesondere der Schwurgerichtskammer, regelmäßig der Fall. Es entspricht überwiegend dem juristischen Alltag, dass sich Verfahren wegen Tötungs- oder schweren Sexualdelikten oder auch Wirtschaftsstrafverfahren als kompliziert und komplex darstellen und die Betroffenen im Falle einer Verurteilung mit ganz empfindlichen Strafen zu rechnen haben, die häufig als nahezu existenzvemichtend einzustufen sind.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 eine Verhandlungsdauer von jeweils leicht über oder um die 5 Stunden aufweisen und jeweils 2 Sachverständige sowie mehrere Zeugen (3 bis 11) geladen waren. Bei dem Hauptverhandlungstermin vom 24.02.2016 handelte es sich zudem um den ersten Termin, für welchen anerkanntermaßen ein erhöhter Vorbereitungsbedarf angenommen wird, welcher die Geltendmachung einer erhöhten Gebühr rechtfertigt. Hinsichtlich des Termins vom 18.03.2016 mag sich die Verhandlungsdauer auf lediglich 3 Stunden belaufen haben, allerdings wurden an diesem Tag die Plädoyers gehalten, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft jedenfalls noch die Verurteilung der Freigesprochenen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie die Unterbringung gemäß § 64 StGB beantragt hatte.

In der Gesamtschau hält der Senat daher die jeweils durch den Verteidiger vorgenommenen Erhöhungen der Grundgebühren) für die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 auf 850,00 € bzw. 900,00 € nicht für unbillig. Auch die Inansatzbringung der Mittelgebühr für den Tag der Plädoyers ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ein Abschlag ist daher nicht vorzunehmen.“

Zu dem Ganzen natürlich auch „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017″, bei den Rahmengebühren. Zu dem Werk gibt es gerade heute – passend 🙂 – eine sehr schöne Rezension bei den Rezensenten, auf die mich der Kollege Krenberger dankenwerter Weise hingewiesen hat; darum auch das Bild zu dem Beitrag. Ich weise dann auf diese Rezension hin. Sie findet man hier. Und wer nach dem Lesen – dann endlich überzeugt ist 🙂 – und bestellen will, der kann das hier.  So, das war Werbung 🙂 . Aber lohnt sich für die Angesprochenen 🙂 .

Terminsvertreter (im Zivilrecht), oder: Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?

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Und als zweite Gebührenentscheidung bringe ich dann heute den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2017 – 8 W 321/15. Ja, Zivilrecht, aber man muss auch mal an die mitlesenden Zivilrechtler denken. Der Beschluss behandelt die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Terminsvertretung (im Zivilrecht) auf der Grundlage des folgenden Sachverhalts: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im eigenen Namen einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beauftragt. Für die Klägerin wurde hierfür in der Kostenfestsetzung gegen den Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 € netto geltend gemacht. Die Rechtspflegerin setzte lediglich die für die Terminsvertretung zwischen dem Prozessbevollmächtigten sowie dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschale in Höhe von 300,00 € gegen den Beklagten fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg und führte zur Zuerkennung der vollen Terminsgebühr.

Der Leitsatz des OLG:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

Und das OLG meint zu den Aufwendungen:

 

„Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von € 300,00 für den Terminsvertreter beziehungsweise zumindest eines Betrages in Höhe der fiktiven Reisekosten von € 196,00 begehrt, waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbracht hat, gerade nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV RVG, Rdnr. 137).

Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der – anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG – eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient. Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären. Am obigen Ergebnis ändern beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nichts.“

Und anlässlich dieses Postings ein kleiner Aufruf: Ich bin sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert, vor allem natürlich an solchen mit straf- und bußgeldrechtlichem Einschlag. Wer also eine interessante Entscheidung hat – egal ob richtig oder faslch 🙂 -, kann sie mir gern schicken. Ich stelle sie dann ein und blogge ggf. dazu.

Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Es kommt auf die „juristische“ Sekunde an

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Urheber Ulfbastel

Der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach hat mir vor ein paar Tagen den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 Qs 49/17 – geschickt. Der behandelt zwei Fragen, und zwar einmal die Problematik, ob die Nr. 4141 VV RVG auch aufgrund einer entsprechenden Anwendung entsteht, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines – vom Angeschuldigten akzeptierten – Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. Da sagt das LG nein, kein Fall der Nr. 4141 VV RVG, was man in dem entschiedenen Fall m.E. mittragen kann. Denn es lag folgenden Sachverhalt vor:

Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten im Verfahren A einschließlich eines hinzuverbundenen Verfahrens B. Im Hauptverhandlungstermin des führenden Verfahrens A, an dem der Kollege teilgenommen hat, ist der Angeklagte nicht erschienen. Das AG hat sodann im Rahmen der Hauptverhandlung das weitere Verfahren C zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und weiter beschlossen, dass die Verfahren A und C zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden und die bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung insoweit erstreckt wird. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sodann in das Strafbefehlsverfahren übergeleitet und ein Strafbefehl erlassen, der auch das hinzuverbundene Verfahren C erfasste. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Kollege dann u.a. für das Verfahren A die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG geltend gemacht. Insoweit kann man das – wie gesagt – mittragen, da es ein etwas andere Fallkonstellation ist als in den bisher dazu vorliegenden Entscheidungen.

Interessanter ist die Frage nach einer Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG auch für das Verfahren C. Die hatte der Kollege ebenfalls beantragt und die ist ebenfalls nicht festgesetzt worden. Begründung des LG in Kurzfassung: Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, komme es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden habe (OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden RVGreport 2009, 62). Hier habe vor der Verbindung des Verfahrens C zum führenden Verfahren aber keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden.

Auch diese Ausführungen des LG zum Anfall der Terminsgebühr beruhen auf und entsprechen der vom LG angeführten h.M. in der Frage. Der habe ich bisher auch immer zugestimmt. Allerdings ist dabei bislang, auch von mir, ein Punkt übersehen worden, auf den der Kollege  hier im Beschwerdeverfahren hingewiesen hatte. Er hat nämlich ausgeführt, dass auch die Terminsgebühr in dem hinzuverbundenen Verfahren angefallen sei, „da zwischen dem Eröffnungsbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Verbindungsbeschluss ein Termin auch in diesem Verfahren für mehrere tatsächliche Sekunden stattgefunden habe„. Das Argument, also die berühmte „juristische Sekunde“, ist – meine ich – nicht von der Hand zu weisen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine Hauptverhandlung in dem hinzuverbundenen Verfahren statt, mag sie auch nur ganz kurz bis zum Erlass des unmittelbar auf die Eröffnung folgenden Verbindungsbeschlusses dauern. Das reicht für das Entstehen der Hauptverhandlung aus. Die kurze Dauer des Termins hat beim Pflichtverteidiger keine Auswirkungen auf die Höhe der Terminsgebühr, er erhält Festbetragsgebühren. Beim Wahlanwalt hängt die Höhe der entstandenen Terminsgebühr hingegen von der Dauer des Termins ab. Bei ihm wird im Zweifel also nur die Mindestgebühr anfallen. An dieser Stelle ist m.E. also für die Zukunft Umdenken angesagt.

Man wird also umdenken müssen. Kommentar ist leider schon weg 🙂 .

Terminsgebühr II, oder: Kreativ, aber leider falsch zum Abgeltungsbereich gedacht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur Terminsgebühr vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2017 – 3 Ws 297/16. Auch er ist nach einem „Schwurgerichtsverfahren“ ergangen. Gegen den früheren Beschuldigten war nämlich ein Sicherungsverfahren (wegen Totschlags) anhängig anhängig. Das Schwurgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten durch Urteil abgelehnt. Zugleich hat das Schwurgericht entschieden, dem Beschuldigten für die Zeit der einstweiligen Unterbringung keine Entschädigung durch die Staatskasse zu gewähren. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Bei der Kostenfestsetzung war der Verteidiger dann der Auffassung, das Einlegen dieser Beschwerde werde vom Gebührentatbestand nach Nr. 4120 VV RVG erfasst, weshalb seine im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Wahlverteidigergebühr für den (letzten) Verhandlungstag zu niedrig bemessen worden sei. Die Staatskasse hat das anders gesehen. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die durch Einlegen und Begründen der Beschwerde entfalteten Tätigkeiten des Verteidigers nicht von der Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV-RVG erfasst werden. Die maßgeblichen Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Hauptverhandlung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, VV 4120 Rn. 1 ff.; VV 4108, 4109 Rn. 1). Hiervon erfasst  werden zwar auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff, RVG, 4108 VV Rn. 5). Bereits eine Tätigkeit während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung reicht für Anwendung dieser Gebührentatbestände grundsätzlich bereits nicht aus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., VV 4108, 4109 Rn. 6). Gebührenrechtlich beendet ist die Hauptverhandlung aber jedenfalls, wenn der Vorsitzende nach der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils und der anschließenden Rechtsmittelbelehrung die Verhandlung schließt (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, VV 4108-4111 Rn. 3). Nach diesem Zeitpunkt entfaltete Tätigkeiten des Verteidigers können hiernach somit nicht mehr von dem Gebührentatbestand nach 4120 VV-RVG erfasst werden.“

Dazu ist anzumerken: Die Entscheidung ist zutreffend, der sicherlich kreative Ansatz des Verteidigers also leider falsch. Allerdings hinkt die Begründung des OLG an zumindest einer Stelle. Denn zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr gehören nicht nur Vorbereitung- sondern, was das OLG übersieht, grundsätzlich auch Nachbereitungstätigkeiten für den konkreten Termin (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 62). Das heißt, dass also auch noch Tätigkeiten nach Abschluss des Hauptverhandlungstermins ggf. von der Terminsgebühr abgegolten werden. Dazu zählt aber – insoweit hat das OLG Recht – nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, hier der sofortigen Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung des LG. Das ist keine bloße „Nachbereitung“ der Hauptverhandlung mehr, sondern wird als (originäre) Rechtsmitteleinlegung entweder von der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff/, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 41 m.w.N.) oder ggf. als Einzeltätigkeit abgegolten (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 569 ff m.w.N.). Es wäre als der richtige Ansatz für den Verteidiger gewesen, ggf. eine höhere gerichtliche Verfahrensgebühr geltend zu machen.

Und dann hier jetzt der Hinweis auf <Werbemodus an> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, der jetzt (hoffentlich) bald erscheinen wird. Da kann man alle diese Fragen nachlesen. Zum Bestellformular geht es hier. <Werbemodus aus>.

Terminsgebühr I: Hauptverhandlungsdauer beim Schwurgericht

Vor dem „Freitagsrätsel“ am heutigen Nachmittag stelle ich zwei gebührenrechtliche Entscheidungen zur Terminsgebühr vor. Bei der ersten handelt es sich um dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2017 –  1 Ws 2/17 – in dem das OLG Vorgaben für die erforderliche Dauer von Hauptverhandlungen für Fortsetzungstermine in Verfahren des ersten Rechtszugs beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG – also die in Nr. 4118 VV RVG genannten Verfahren – gemacht hat. Um die ist gestritten worden.

Das OLG Düsseldorf sagt: Objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist die Dauer der Verhandlung. Und der Senat geht dann von folgender Abstufung aus:

„Hauptverhandlung bis zu einer Stunde 1,5 fache Mindestgebühr 195 EUR
Hauptverhandlung bis zu zwei Stunden 3 fache Mindestgebühr 390 EUR
Hauptverhandlung bis zu vier Stunden Mittelgebühr 424 EUR
Hauptverhandlung bis zu fünf Stunden 5 fache Mindestgebühr 650 EUR.“

Ob diese Abstufung zutreffend ist oder ob sie sich nicht ggf. mit anderen Kriterien, wie z.B. den Längenzuschlägen für Pflichtverteidiger, „beißt“, lassen wir mal dahin gestellt. Jedenfalls muss man bei Anwendung der Entscheidung Folgendes bedenken:

  • Die vomm OLG aufgestellten Bemessungskriterien gelten für Fortsetzungshautpverhandlungstermine im ersten Rechtszug beim OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a, 74c GVG. Für Verfahren bei anderen Gerichten wird man andere Stufen anwenden müssen.
  • Das OLG erwähnt neben der „Terminsdauer“ mit keinem Wort andere Kriterien, die auch für die Höhe der Gebühr von Bedeutung sind (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 69 ff. . Das sind neben der Bedeutung der Angelegenheit auch Vorbereitung und Nachbereitung des Termins, und zwar auch bei Fortsetzungsterminen. Allein das Abstellen auf die Terminsdauer ist m.E. zu schematisch und ein Manko dieser Entscheidung.