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„.. die immense Mühewaltung des Vorsitzenden“, der viermal mit dem Verteidiger ein Telefongespräch führt“, was bringt die gebührenrechtlich?

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Manchmal findet man (gebührenrechtliche) Entscheidungen bzw. bekommt diese übersandt, bei denen man sich nach dem Lesen fragt: Was soll mir diese Entscheidung sagen bzw. was will das Gericht mit dieser Entscheidung erreichen? So ging es mir nach dem ersten Lesen des AG Lüdenscheid, Beschl. v. 18.04.2013 – 70 Ls-715 Js 24/11-24/11, der sich zur Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr im Berufungsverfahren verhält. Das AG hat sowohl als Verfahrensgebühr als auch für die 70-minütige Hauptverhandlung jeweils die Mittelgebühr festgesetzt. Das ist ok. Allerdings habe ich mit der Begründung Schwierigkeiten.

Zur Verfahrensgebühr heißt es:

„Diese Festsetzung wird gestützt durch die seitens des Amtsgerichts eingeholten Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer, der mit straffer Verhandlungsführung eine zwar „nur“ siebzigminütige Hauptverhandlung durchgeführt, im Vorfeld sich aber der immensen Mühewaltung unterzogen hatte, jedenfalls viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen.“

Zur Terminsgebühr heißt es:

„Soweit der Bezirksrevisor Rechtsprechung zitiert, dass eine weit unterdurchschnittliche Tätigkeit bei der kleinen Strafkammer bei siebzig Minuten vorliege (LG Hagen, Beschluss vom 2. 9. 1999 in 44 Qs 95/99, so ist an anzumerken, dass die Kasuistik zu der Frage der Bewertung der Dauer des Termins mittlerweile nahezu groteske Formen annimmt, wie die im Folgenden abgedruckte tabellarische Übersicht (abgedruckt auf der Internetseite www.burhoff.de) erkennen lässt….

 Allein diese Kasuistik zeigt, dass sich eine schematische Bewertung generell verbietet. Bei den an gegebenen Zeiten  kann es sich nur um Richtwerte handeln.

Die Dauer des Termins hängt nämlich von vielen Fremdfaktoren ab, welche die am Hauptverhandlungstermin Beteiligten steuern können und die sich damit einer objektiven Beurteilung im Wesentlichen entziehen. Würde tatsächlich auf die Dauer des Termins als alleiniges Kriterium abgestellt werden, bestimmte sich die Höhe der Terminsgebühr letztlich anhand der individuellen Besonderheiten der Prozessbeteiligten. Bekanntlich ist der Verhandlungsstil der Vorsitzenden unterschiedlich. Einzelne verhandeln kurz und knapp, während andere umfassend erörtern. Diese Unterschiede sind auch beim Landgericht Hagen geben.

Auf der anderen Seite wäre ein Verteidiger gehalten, den Hauptverhandlungstermin so weit in die Länge zu ziehen, wie es eben geht. Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger werden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen. Es kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Höhe der Terminsgebühr von den individuellen Fähigkeiten oder der missbräuchlichen Verwendung prozessualer Instrumente – jedenfalls der gerichtserfahrenen Personen wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft – abhängig zu machen (so schon richtungsweisend AG Lüdenscheid in 54 Cs 108/06, Beschluss vom 18.05.2007).

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343 (s.o.) eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten sei – in Anbetracht anderweitiger zu berücksichtigender Umstände – nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen sei, wird im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Mittelgebühr für angemessen erachtet.“

Wie gesagt: Das Ergebnis ok, nur die Begründung macht mir Schwierigkeiten, und zwar:

  • Mir ist nicht klar, was der Hinweis des AG auf unterschiedliche Verhandlungsstile der Kammervorsitzenden bezwecken soll. Wie und warum sollen die Auswirkungen auf die Höhe der dem Verteidiger zustehenden Terminsgebühr haben? Soll der Verteidiger, der an einer Hauptverhandlung bei einem „langsam verhandelnden“ Vorsitzenden teilnimmt für eine z.B. 70-Minuten dauernde Hauptverhandlung eine geringere Terminsgebühr erhalten als derjenige Verteidiger, der an einer ebenfalls 70-Minuten dauernden Hauptverhandlung teilnimmt, die von einem „straff verhandelnden“ Vorsitzenden geführt wird? Die Art des Verhandlungsstils des Vorsitzenden kann doch kein Kriterium für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung sein, denn: In beiden Fällen ist der vom Verteidiger erbrachte Zeitaufwand gleich, nämlich (objektiv) 70 Minuten. Auf die Idee, den Verhandlungsstil des Vorsitzenden mit heranzuziehen, ist im Übrigen bislang auch noch kein Gericht gekommen und es ist zu hoffen, dass das so bleibt. Denn wer will/soll die Fragen, die zudem einer persönlichen Einschätzung unterliegen. beurteilen?
  • Bleibt man in der Terminologie des AG, ist es m.E. „grotesk“ = „absurd“ = „sonderbar“, wenn das AG davon ausgeht: „Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger würden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen“, offenbar um so eine höhere Terminsgebühr zu erzielen? Wirklich? Oder ist nicht eher das Gegenteil der Fall, dass nämlich der Verteidiger, wenn er „wirtschaftlich denkt“ versuchen muss, den Termin „kurzfristig beendet zu wissen“?
  • Und: Das AG stellt u.a. auch darauf ab, dass sich der Vorsitzende im Vorfeld der Hauptverhandlung der „immensen Mühewaltung“ unterzogen habe, viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen. Dass der – nicht mitgeteilte – Zeitaufwand für diese Telefongespräche bei der Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, ist zutreffend. Allerdings frage ich mich, was „immens“ = „beträchtlich, riesengroß, enorm, gigantisch, gewaltig“ daran sein soll, wenn der Vorsitzender einer Berufungskammer zur Vorbereitung der Hauptverhandlung viermal mit dem Verteidiger telefoniert.

Terminsgebühr – Wird mit ihr auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten?

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Die Frage, ob mit der Terminsgebühr im Strafverfahren auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten wird oder nicht, ist m.E. zu bejahen. Die Frage war auch in der Vergangenheit nicht ernsthaft umstritten, bis jetzt das OLG Bremen in OLG Bremen, Beschl. 24.11.2011 – II AR 115/10 die Frage anders gesehen und die Vorbereitungsarbeiten bei der Verfahrensgebühr eingeordnet hat. M.E. falsch. Warum, habe ich im Kommentar und auch in RVGreport ausgeführt. Darauf verweise ich. Und ich verweise darauf, dass der BGH es offenbar auch anders sieht.

In BGH, Beschl. v.  19.03.2012 – 1 StR 180/06 und 1 StR 254/10 betreffend die Bewilligung einer Pauschgebühr heißt es nämlich:

„Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Plädo-yers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen.“

Verfahrens-/Terminsgebühr – das OLG Bremen sagt uns, was Sache ist. Wirklich?

Ich habe länger überlegt, ob ich zu OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2010 – II AR 115/10 bloggen soll oder nicht. Ist immer so eine Sache, wenn ein OLG sich die Literatur vornimmt und erklärt, wie es richtig geht.

So in dem Beschluss, wobei auffällt: Warum eigentlich nur meine Ausführungen in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.,? Ich bin nämlich – Gott sei Dank – nicht der Einzige, der es richtig macht, wenn es um die Abgrenzung der Abgeltungsbereiche der Verfahrens- und der Terminsgebühr geht und um die Frage: Wo sind eigentlich Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten einzustellen/abzurechnen.

M.E. – und nach der Auffassung der h.M. in Rechtsprechung und Literatur bei der Terminsgebühr. Das OLG Bremen meint bei der Verfahrensgebühr und erklärt mir dabei dann auch gleich, was ich mir beim Schreiben der Gesetzesbegründung zum RVG wohl an der Stelle wohl gedacht habe. Damit habe ich Probleme. Andere OLGs werden damit Schwierigkeiten haben, wenn das OLG Bremen ihnen attestiert, ihre Beschlüsse seien „wenig überzeugend“ Nun ja, in Bremen weiß man es offenbar (besser). Ach übrigens: Der BGH macht es in seiner Rechtsprechung zur Pauschgebühr für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim BGH auch anders. Aber das erwähnt das OLG Bremen dann nicht.

„Preis“Frage: Wie viele Gebühren sind entstanden?

Ein Kollege hatte mich neulich wegen folgender gebührenrechtlicher Frage kontaktiert. Die gebe ich hier mal weiter: Ich bin gespannt auf Lösungen

Ich vertrete einen Betroffenen in 10 verschiedenen VerkehrsOwi-Sachen mit jeweiligem Rechtschutz. Nach Einspruch gegen die BG-Bescheide hat das AG vor der Hauptverhandlung alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung habe ich dann im führenden Verfahren den Einspruch zurückgenommen. Anschließend hat das Gericht die 9 verbundenen Verfahren abgetrennt und in der Hauptverhandlung jeweils nach § 47II OWiG eingestellt mit Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.

Ist nur eine Termingebühr entstanden oder durch die Abtrennung in laufender Hauptverhandlung eine Vielzahl?

Wenn nur eine Termingebühr entstanden ist, wie wird sie verteilt zwischen Rechtschutzversicherung und Staatskasse? Sie müsste ja auch über § 14 RVG (10 Verfahren mit jeweils einem Punkt) erhöht werden.“

Problem lässt sich m.E. ohne Schwierigkeiten lösen mit Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, auf den ich hier noch einmal hinweise. Vorsicht: Das war jetzt Werbung 🙂 🙂

Wochenspiegel für die 30. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Wir berichten im heutigen Wochenspiegel – schon der 30. in diesem Jahr – über:

  1. einige Beiträge zum Attentat in Norwegen, vgl. hier, hier und hier.
  2. die Gefahr mit einem Punkt zuviel Beschuldigter zu werden, oder: Die Gefahren des Internets.
  3. Kachelmann, ja, auch dazu gibt es noch was, vgl. auch noch hier.
  4. eine Strafanzeige einer RAK wegen Gebührenüberhebung,
  5. die Navi-Bedienung während der Fahrt.
  6. eine verdeckte GPS-Überwachung einer Detektei.
  7. eine im Zivilverfahren nicht gewährte Terminsgebühr (im Strafverfahren wäre der Fall wohl anders zu lösen gewesen).
  8. missbräuchliche Öffentlichkeitsarbeit der StA.
  9. die Gefahren beim Überholen eines Feuerwehrfahrzeugs.
  10. und dann waren da noch: Billige Fangfragen.