Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

Immer wieder die Gretchen-Frage nach Poliscan: Bist du standardisiert?

Nachdem in den letzten Monaten schon das OLG Düsseldorf und das KG Berlin kurz und bündig das Messverfahren „Poliscan“ zum standardisierten Messverfahren befördert haben, nun auch das OLG Frankfurt. Das konnte es sich in seinem Beschl. v. 21.04.2010 – 2 Ss-OWi 236/10 noch einfacher machen und brauchte nur zu schreiben: Seht, die anderen machen es auch. 🙂

Poliscan Speed: Nun sagt auch das KG: Standardisiert!! (??)

Ich hatte in der vergangenen Woche über die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und über die des OLG Karlsruhe zu Poliscan Speed berichtet.  Nun hat auch das KG entschieden, dass es sich bei Poliscan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 3 Ws (B) 94/10  –  2 Ss 349/09. Die Luft wird also dünner. Als Verteidiger muss man sich darauf einrichten, dass noch mehr als bisher „konkrete Angriffspunkte“ gegen dieses Messverfahren vorgebracht werden. Davon gibt es – wenn man den Sachverständigen glauben kann – ja wohl einige.

Poliscan Speed: Standardisiert? OLG Karlsruhe lässt die Frage offen…

Wir hatten ja vorgestern über die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu PoliscanSpeed berichtet (vgl. hier). Jetzt hat auch das OLG Karlsruhe dazu Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 17.02.2010, 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09. Das OLG Karlsruhe geht aber einen anderen Weg, obwohl auch hier der Betroffene keinen Erfolg hatte. Es lässt die Frage: standardisiert ja oder nein? offen, und setzt sich mit der Messung im Einzelfall auseinander. Insoweit hatte der Amtsrichter nach Auffassung des OLG ausreichende Feststellungen getroffen. Anders als das AG Dillenburg zieht das OLG aus der mangelnden Überprüfbarkeit keine Folgerungen. Na ja, man hat so ein wenig den Eindruck, dass „man“ irgendwie dieses Messverfahren retten will. Siehe auch noch AG Solingen und sowie AG Lübben

PoliscanSpeed ist standardisiert, sagt das OLG Düsseldorf! Wirklich?

Da habe ich gestern zur Entscheidung des AG Lübben noch geschrieben, dass obergerichtliche Rechtsprechung zu PoliscanSpeed nicht vorliege, da muss ich das heute schon zurücknehmen. Es gibt inzwischen – worauf mich ein Kollege dankenswerter Weise hingewiesen hat, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWI) 178/09 I. Der geht davon aus, dass es sich bei PoliscanSpeed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (eine Entscheidung des OLG Karlsruhe soll es dazu auch geben [?]).

Wenn man sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf ansieht, ist m.E. allerdings festzustellen, dass die nun nicht unbedingt überzeugend begründet ist. Zwar wird zur Begründung auf das von mir herausgegebene Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren verwiesen, was uns natürlich ehrt. Nur: Dort steht nicht, dass PoliscanSpeed ein standardisiertes Verfahren ist, sondern lediglich, dass es von der PTB zugelassen ist (ich wasche meine Hände also in Unschuld :-)). Mit den gegen das Messverfahren erhobenen Bedenken setzt sich das OLG Düsseldorf nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr wird m.E. nur der Schluss gezogen: PTB-Zulassung = standardisiert. Das greift m.E. aber zu kurz. Folge: Als Verteidiger wird man nicht nur nach wie vor, sondern jetzt erst recht die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung und Messfehler geltend machen müssen. Allerdings werden die AG jetzt sicherlich „einfacher“ damit umgehen, denn es handelt sich ja um ein „standardisiertes Messverfahren“.

OLG Hamm: Rechtsprechungsänderung oder nur die eigene Rechtsprechung übersehen?

Das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 25.06.09 – 2 Ss OWi 376/09 jetzt entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen muss, da diese Angabe erforderlich sei um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist.

So weit, so gut. Oder doch nicht. Denn: Das OLG widerspricht sich in der Entscheidung selbst, da es in seiner in zfs 2004, 536 veröffentlichten Entscheidung noch ausgeführt hatte, dass bei der Trunkenheitsfahrt die sonst auch bei einem standardisierten Messverfahren erforderliche Angabe der Messmethode nicht erforderlich ist. Das hat das OLG damals damit begründet, dass es (derzeit) nur ein Messverfahren zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration gibt. Das sieht das OLG jetzt offenbar anders, ohne jedoch die Änderung seiner Auffassung zu begründen. Übersehen?