Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

„Starenkasten“ reicht nicht, ..

wenn damit eine Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren dargestellt/beschrieben werden soll. So zutreffend der OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 322 SsRs 328/11.  Denn die Bezeichnung lässt nun in keiner Weise erkennen, welches Messverfahren verwandt worden ist, insbesondere, ob es sich überhaupt um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem die Anforderungen an die Urteilsgründe reduziert sind gehandelt hat. Mitgeteilt werden muss daher auf jeden Fall das Messverfahren und der in Abzug gebrachte Toleranzwert. Umstritten. ist, ob das Urteil, wovon offenbar auch das OLG Celle ausgeht, darüber hinaus grds. Feststellungen zur notwendigen Eichung des eingesetzten Messgeräts enthalten muss.

Der einsendende Kollege weist mit Recht darauf hin, dass, auch wenn die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht wenig Neues bietet, sie doch zeigt, dass eine genaue Prüfung der Urteilsgründe auf „Standardfehler“ selbst dann sinnvoll ist, wenn die erhöhte Hürde des Zulassungantrages zu überspringen ist.

Zu begrüßen ist es zudem, dass das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen und sich nicht auf die häufig(er) zu lesende Argumentation „Fehler im Einzelfall, der sich nach einem Hinweis des OLG nicht wiederholen wird“, zurückgezogene und den Zulassungsantrag dann mit der Begründung verworfen hat.

Messung mit Laveg VL 101 bei einem Motorrad nicht standardisiert

Schon etwas älter, aber mir erst jetzt bekannt geworden ist der KG, Beschl. v. 23.03.2011 – 3 Ws (B) 650/10, der einmal mehr beweist, das nicht alles, was an sich als standardisiertes Messverfahren läuft, auch wirklich als standardisiert angesehen wird. Das KG sagt im Leitsatz der Entscheidung:

Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.

Also Folge: Feststellungen des AG reichten nicht mit der weiteren Folge, dass das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben worden ist.

Fahrtenbuchauflage: Nichts Besonderes

An sich nichts Besonderes (mehr), aber eine Meldung dann doch noch wert. Das VG Berlin, Urt. v. 09.02.21011 – 11 K 459.10 sagt:

„Einer Fahrtenbuchauflage kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Aufzeichnungen des fließenden Verkehrs nicht entgegengehalten werden, wenn der festgestellte Verkehrsverstoß tatsächlich auf einer verdachtsabhängig gefertigten Messung beruht. Davon ist auszugehen, wenn die Messung mit dem standardisierten Messverfahren des Leivtec XV2 durchgeführt worden ist, das bereits langjährig in polizeilichem Einsatz befindlich ist und ausschließlich zur Fertigung verdachtsabhängiger Aufnahmen genutzt werden kann.“

Da war doch mal was? Ja sicher: 2 BvR 941/08, inzwischen aber auch kein Knaller mehr.

Urteilsgründe: Nochmals: Etwas mehr Sorgfalt bitte…

Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen  Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche Urteil enthielt keinerlei Feststellungen zum verwendeten Messverfahren – geht im Grunde gar nicht – und darf man auch als Amtsrichter im Grunde nicht vergessen. Und: Auch die Zulässigkeit der Verwertung der Voreintragungen konnte das OLG nicht überprüfen, weil auch insoweit nicht alle Angaben im Urteil des Amtsrichters enthalten waren. Also insgesamt ein sehr knappes Urteil, oder man könnte auch sagen: Etwas mehr Sorgfalt bitte.

Schön gerade sitzen beim Messen, sonst ist Provida nicht standardisiert

Es gibt ja immer wieder mal überraschende Entscheidungen. So auch der Beschl. des OLG Hamm v. 26.08.2010 – III 3 RBS 226/10, in der das OLG zu Provida-Messungen Stellung nimmt und ausführt, dass derzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist..

Zur Begründung heißt es:

„Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.

Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).

Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Ausgehend hiervon sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft, da diesen nicht zu entnehmen sind, ob die in Rede stehende Messung über die gesamte Messstrecke ausschließlich in Geradeausfahrt erfolgt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010 – – 3 RBs 65/10- ).“

Also, liebe Messbeamte: Schön gerade sitzen 🙂 und nur bei Geradeausfahrten, nicht in Kurven messen.