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„The same procedure“…oder: mach es nochmal AG Landstuhl, zum drittten Mal beim AG

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Wir kennen alle den Spruch aus „Dinner für one“. Aus dem Stück stammt: „The same procedure as every year.“ Wir kennen auch „Play it agani, Sam“ aus dem Film-Klassiker „Casablanca“. Mit diesen oder ähnlichen Sprüchen wird man den OLG Zweibrücken, Beschl. 15.04.2013 – 1 SsBs 14/12 – belegen können, in dem das OLG das das AG Landstuhl, Urt. v. 3. 5. 20/12 – 4286 Js 12300/10 – aufgehoben hat (zu letzterem: Freispruch bei einem Verstoß gegen rechtliches Gehör? AG Landstuhl, geht es wirklich so einfach?).Das hatte den Betroffenen frei gesprochen, weil ihm vom Hersteller keine Angaben zur Funktionsweise des Messgerätes bekannt gemacht worden waren.

Die Entscheidung des OLG war nicht anders zu erwarten, nachdem das OLG Zweibrücken im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 ein ähnliches Urteil des AG Kaiserslautern bereits aufgehoben hatte (vgl. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?). Ich hatte ja auch Bedenken gegen das AG Landstuhl, Urteil geäußert, die aber in eine andere Richtungen gingen als jetzt die Entscheidung des OLG. Nun ja, zu der (früheren) Entscheidung des OLG Zweibrücken ist schon einiges gesagt. Ersparen wir uns daher Wiederholungen.

Welches Fazit:

  1. Ohne konkreten Vortrag zu Messfehlern und Abweichungen von der Bedienungsanleitung wird es nicht gehen. Dafür braucht man aber die Bedienungsanleitung. Wird sie nicht herausgegeben, befindet sich der Verteidiger in einem Teufelskreis. Denn wie soll er zu Messfehlern vortragen, wenn man ihm die dazu erforderlichen Unterlagen verweigert.
  2. Den Betroffenen wird es im AG Landstuhl-Verfahren wenig interessieren, was das OLG zur Aufklärungspflicht schreibt. Für ihn ist die Segelanweisung des OLG wichtig(er).

„Für die neue Entscheidung wird im Falle einer Verurteilung der Betroffenen Folgendes zu beachten sein:

Auch beim Ordnungswidrigkeitenverfahren kann jede vermeidbare Verzögerung den Betroffenen zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach das Bußgeld verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss. Deshalb kann die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen auf die Höhe des Bußgeldes haben (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03, zit. nach […])

Nach Ablauf von nahezu 2 Jahr und 8 Monaten seit der Ordnungswidrigkeit wird zu prüfen sein, ob ein Fahrverbot seinen erzieherischen Sinn noch entfalten kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Juli 2008, 2 Ss OWi 835/08, zit. nach […]).

Also Ende gut, zwar nicht alles, aber fast alles gut 🙂

Standardisiertes Messverfahren – nicht, wenn am „37.12.2010“ gemessen worden ist

Der Begriff des standardisierten Messverfahrens spielt im Bußgeldverfahren eine große Rolle. Hängt von ihm doch das Verteidigerverhalten im Verfahren aber vor allem auch der Umfang der Urteilsgründe ab. Auf letzteres weist jetzt noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2013 – 322 SsBs 356/12 hin. Da hatte der Tatrichter bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 ‑ Softwareversion 3.1 – einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung festgestellt, und zwar die Eingabe eines offensichtlich falschen Datums. Es hatte dann selbst gerechnet und war von der Richtigkeit der Messung ausgegangen. Das hat dem OLG so nicht gereicht.

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens setzt insbesondere nicht voraus, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (OLG Dresden, a.a.O.). Die Richtigkeit des Messergebnisses, das – wie bei dem System VKS 3.0 – erst nach Auswertung der technischen Videoaufzeichnung mittels einer geeichten Auswerteeinheit durch einen Beamten erfolgt, kann deswegen in der Regel darauf gestützt werden, dass sich der Tatrichter von der ausreichenden Schulung des Messbeamten in der Anwendung der Auswerteeinheit überzeugt.

Jedoch ist der Tatrichter auch bei standardisierten Messverfahren gehalten, Fehlerquellen nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen. Derartige Anhaltspunkte hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aufgezeigt, ohne zugleich darzustellen, anhand welcher Beweismittel es dennoch von der Richtigkeit der Messung überzeugt ist.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts enthält das Ergebnis der Anwendung der Auswerteeinheit (das Datenfenster des „Fallprotokolls Geschwindigkeit“) ein unzutreffendes Datum („37.12.2010“ statt des in der Videoaufzeichnung festgehaltenen, als Tatzeit festgehaltenen Datums „31.10.2011“). Nach „Einschätzung“ des Amtsgerichts handelt es sich dabei um das Resultat eines Eingabefehlers, der dem Messbeamten bei der EDV-gestützten Wiedergabe der Fotos unterlaufen sein muss. Diese durch kein Beweismittel untermauerte Vermutung des Amtsgericht kann zutreffend sein; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, warum das Amtsgericht davon überzeugt ist, die weiteren Ergebnisse der Auswertung der Videoaufzeichnung seien fehlerfrei.

Zwar hat das Amtsgericht hier schlüssig anhand einer Weg-Zeit-Berechnung die Richtigkeit der sich aus dem Messdatenblatt sowie der Videoaufzeichnung ergebenden Geschwindigkeit aufgezeigt. Damit hat das Amtsgericht jedoch – gewissermaßen an dem standardisierten Messverfahren vorbei – die Berechnung nachvollzogen, die nach dem durch die PTB zugelassenen System gerade durch die Auswerteeinheit erfolgen muss. Insbesondere hat das Amtsgericht bei dieser Berechnung Anknüpfungstatsachen – nämlich die genauen Wegmarken – herangezogen, die sich erst aus der Anwendung der Auswerteeinheit ergeben konnten.

Das Amtsgericht war deswegen zumindest gehalten, den Messbeamten zum Vorgang der Auswertung der Videoaufzeichnung zu vernehmen, um ausschließen zu können, dass sich der Übertragungsfehler auf das Datum beschränkt hat. Gegebenenfalls wäre ansonsten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit geboten.

Kleinigkeiten können also das Verfahren entscheiden – bzw. Zeitgewinn bringen.

Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…

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Vor gut zwei Jahren hat im OWi-Recht die Frage, ob es sich bei Poliscan-Speed handelt um ein „standardisiertes Messverfahren“ handelt oder nicht, die Diskussion „belebt“. Die OLG, die sich damit beschäftigt haben – u.a. KG und OLG Düsseldorf – haben die Frage bejaht (vgl. u.a. hier und hier) – haben die Frage bejaht, ich hatte es anders gesehen, einige Sachverständige in Veröffentlichungen im VRR und DAR auch. Nun ja, habe ich dann gedacht, man muss sich auch mal strecken. Jedenfalls hatte ich nicht mehr ernsthaft damit gerechnet, dass die Diskussion in der Rechtsprechung noch mal wieder aufleben würde.

Das könnte allerdings jetzt doch der Fall sein. Denn das AG Aachen hat im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – die Frage noch einmal aufgegriffen und kommt zu dem Ergebnis: Nicht standardisiert, daher nicht verwertbar = Freispruch für den Betroffenen. Begründung: Der Hersteller lässt die Funktionsweise des Gerätes im Dunklen, auch die PTB hilft nicht weiter und das Gerät bietet (technische) Angriffspunkte.

Liest sich alles sehr schön im AG Aachen-Urteil. Und, was erstaunt: Das Urteil ist – so jedenfalls der Eintrag auf NRW-E, wo das Urteil steht-  rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat es also hingenommen, so dass wir dazu nichts vom OLG Köln hören werden. Eigentlich ein bißchen schade.

Und bevor Kommentare kommen: Ja, ich weiß, dass ist kein Bild mit einem Poliscan-Speed-Messgerät.

Geschwindigkeitsmessung – mündliche Zulassung eines Messgerätes – geht das?

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Folgender Sachverhalt hat das AG Stuttgart und dann das OLG Stuttgart beschäftigt: Die PTB teilt der Eichdirektion Hessen am 29. 06.2010 mit, die Prüfungen der neuen Softwareversion 1.5.5 für das Überwachungsgerät Poliscan Speed seien erfolgreich abgeschlossen, weshalb der Zulassung dieser Software seitens der PTB nichts im Wege stehe. Die Zulassung werde in den nächsten Tagen erfolgen. Die Eichdirektion erstellte am 15.07 .2010 für das Gerät den Eichschein, mit dem die Eichung vom Vortage mit einer Eichgültigkeit bis Ende 2011 bescheinigt wurde. Die schriftliche Bauartzulassung des Messgerätes mit der neuen Softwareversion durch die PTB erfolgte am 21. 07. 2010. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Software vor der schriftlichen Bauartzulassung vom 21.072010 zuvor mündlich zugelassen worden sei, sodass der Eichschein am 15.07.2010 hätte erteilt werden dürfen. Es ist von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen. Der Betroffene hat das anders gesehen.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.02.2012 – 4 Ss 39/12 schließt sich dem AG an:

„Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass damit kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291) vorliegt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Eichscheines waren die technischen Prüfungen durch die PTB abgeschlossen. Es stand fest, dass das Überwachungsgerät mit der neuen Softwareversion zugelassen würde. Die schriftliche Zulassung erfolgte dann auch knapp eine Woche nach Ausstellung des Eichscheines. Deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Gerät den Anforderungen der Technik entsprach. Es ist unschädlich, dass die schriftliche Bauartzulassung am Tag der Ausstellung des Eichscheines noch nicht vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Eichgesetzes, die Messsicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken (§ 1 Nr. 2 und 3 EichG). Dieser Zweck wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zulassungsschein erst eine Woche nach der Eichung vorlag.

Darüber hinaus hat nach h. M. (OLG Jena VRS 115, 431 [435]; OLG Köln VRS 101, 140; a. A. Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 660) ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EichG nicht zur Folge, dass die Messung im Bußgeldverfahren unverwertbar ist. Vielmehr ist lediglich ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Dies zeigt, dass für das Bußgeldverfahren die materielle Richtigkeit der Messung maßgebend ist. Wenn schon keine Unverwertbarkeit in dem Fall angenommen wird, in dem überhaupt keine Eichung vorliegt, so kann in Fällen wie dem vorliegenden, in dem feststeht, dass die Bauart zugelassen wird, aber der Zulassungsbescheid erst wenige Tage nach der Eichung vorliegt, erst recht von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit ausgegangen werden. Eines Sicherheitsabschlages bedarf es nicht, da die Eichung materiell richtig war. Deshalb liegt trotz des formalen Mangels bei der Eichung ein standardisierten Messverfahren vor. Im Übrigen hätte der formale Mangel mit der erneuten Erteilung eines gleichlautenden Eichscheins nach Vorliegen der schriftlichen Bauartzulassung geheilt werden können.„

Na ja, das kann man auch anders sehen.

Sondermeldung: Erfolgreiche Aufklärungsrüge……

Ein Kollege hat mir den von ihm „erstrittenen“ OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2011 -IV 4 RBs 170/11 – zukommen lassen. Der Beschluss behandelt zwei interessante Fragen, von denen die eine die Sondermeldung :-)) wert ist.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene geltend gemacht, das AG habe zu Unrecht von der Verlesung des Messprotokolls abgesehen und durch die Nichterhebung des Beweises seine aus § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG folgende Auf­klärungspflicht verletzt. Das AG hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte Erfolg.

Das OLG beanstandet, dass sich das AG nicht mit dem Messverfahren im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Denn komme es – wie hier, wo nur drei Funktionstest ausgeführt worden waren – im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat. Insoweit nichts so ganz wesentlich Neues. Das haben früher auch schon andere OLG gesagt, wie z.B. KG, OLG Hamm,OLG Celle und OLG Celle.

Interessanter ist die Entscheidung wegen der Zulässigkeit der erhobenen Aufklärungsrüge. Das liest man ja nun seltener. Dazu das OLG:;

„Die Erhebung einer zulässigen Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Be­schwerdeführer die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner sind die Umstände mitzuteilen, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten ge­wesen wäre (OLG Düsseldorf, VRS 93, 433 ff; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rdnr. 81 m.w.N.). Wird beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es daher in aller Regel erforderlich, dass die Re­vision den Wortlaut der Urkunde wiedergibt (Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 368 m.w.N.); denn nur dann ist das Revisionsge­richt in der Lage zu prüfen, ob sich das Tatgericht aufgrund seiner Aufklä­rungspflicht zur Beweisaufnahme über den Urkundeninhalt hätte gedrängt se­hen müssen (BGH. a.a.O., zit. in. Juris, Rdnr. 10).

Danach entspricht die von dem Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge den Anforderungen der § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt die nicht ermittelte Tatsache, die nicht vollständige Ausführung des Funktionstests des Laser-Messgerätes, mit, er benennt auch das zur Ermittlung dieser Tatsache relevante Beweismittel, das Messprotokoll. Darüber hinaus teilt der Betroffene den Wortlaut der Urkunde, deren Verle­sung er vermisst, mit. Eine Überprüfung durch den Senat, ob die Verlesung überhaupt zur Sachaufklärung hätte beitragen können, ist daher möglich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 81). Der Betroffene führt ferner aus, warum sich das Gericht zu der Verlesung des Messprotokolls hätte gedrängt sehen müs­sen, und zu welchem Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme geführt hätte (BI. 47 f. d. A.).“

Und: Das AG hätte sich – so das OLG – von Amts wegen mit der Messung und ihrer Verwertbarkeit befassen müssen, nicht erst auf einen Antrag des Betroffenen.