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OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“.

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Nun hat sich auch das OLG Bamberg zum standardisierten Messverfahren und zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren zu Wort gemeldet. Es ging allerdings um „Riegl FG21-P“, also um nichts Neumodisches, wie die modernen und umstrittenen Geräte PoliScan Speed und/0der ESO ES 3.0, sondern ein Klassiker. Das OLG hat dem OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 – (voluminöse) Leitsätze vorangestellt, die im Grunde schon alles sagen, so dass ich mich hier auf sie beschränken will:

  1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät ‚Riegl FG21-P‘ erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 1 SsBs 127/09 und KG VRS 116, 446).
  1. Der in Kenntnis aller maßgeblichen – auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Bei Vorliegen eines geeichten Geräts, welches durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, ist damit die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts indiziert mit der Folge, dass für die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit der Messergebnisse auch dann kein Raum verbleibt, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Köln NZV 2013, 459 = DAR 2013, 530 = VerkMitt 2013, Nr. 62 = VRS 125 Nr. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15 und VRS 127 Nr. 60 = NZV 2015, 150; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38 = zfs 2013, 51; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13, SchlHA 2013, 450; KG VRS 118 Nr. 99; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 Rbs 50/14).
  2. Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149.

Na ja. Also: Auch du mein Sohn Brutus, verteidigst das standardisierte Messverfahren bzw. seinen Auswirkungen mit Klauen und Zähnen gegen alle Einwände. Ich verstehe allerdings den BGH und auch Cierniak in zfs 2012, 664 anders. Zwar gibt es bei den standardisierten Messverfahren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Das bedeutet aber doch nicht, dass damit dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, diese Verfahren zu überprüfen. Vielmehr muss ihm doch gerade die Überprüfungsmöglichkeit bleiben, wenn die Regeln über das standardisierte Messverfahren im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden sollen. Und er muss die ihm dazu vom BGH auferlegte Darlegungslast zum Vorbringen von konkreten Einwänden gegen die Messung und das Messverfahren auch tatsächlich ausüben zu können. Das wird ihm aber gerade unmöglich gemacht, wenn man die Zulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (ähnl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041 /14; aber Achtung ist OLG Frankfurt 🙂 ; OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?) mit der Folge ansieht, dass ein vom Gericht oder vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise des Geräts nicht nachvollziehen können muss (Black Box), ohne dass dies zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.

Im Übrigen: Nur das Messverfahren ist standardisiert und begründet das für den Betroffenen nachteilige Regel-Ausnahme-Verhältnis, nicht aber die Zulassung durch die PTB. Die Ansicht der OLG führt dazu, dass Einwände, die sich nicht gegen die Art und Weise der Durchführung des konkreten Messvorgangs, sondern das Messverfahren allgemein richten, auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen kaum hinreichend konkretisiert werden können und damit faktisch abgeschnitten werden. Und damit bricht das Regel-Ausnahme-Verhältnis zusammen. M.E. im Übrigen auch ein Zirkelschluss, wenn ich die Einwände gegen die Zulassung durch die PTB mit einem antizipierten Sachverständigengutachten, eben der Zulassung, erledigen will.

Aber vielleicht bin ich ja auch inzwischen (zu) blöd.

„ein kleines gallisches Dorf…“, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2.

© Bertold Werkmann - Fotolia.com

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Wer die Geschichten von Asterix und Obelix kennt, weiß, dass alle mit der Einleitung anfangen (vgl. hier): „Wir befinden uns im Jahre 50 v.Chr. Ganz Gallien ist von den Römern besetzt… Ganz Gallien? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die römischen Legionäre, die als Besatzung in den befestigten Lagern Babaorum, Aquarium, Laudanum und Kleinbonum liegen…“ Für das Verkehrsrecht möchte ich das – animiert durch den Kollegen Dr. Krenberger, der mich (auch) auf das AG Emmendingen, Urt. v. 13.11.2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13, das mir der Kollege Rinklin aus Emmendingen schon geschickt hatte, hingewiesen hat, wie folgt abwandeln:

„Wir befinden uns im Jahre 2015 n.Chr. Ganz Deutschland ist von der Firma Vitronic und Poliscan Speed besetzt… Ganz Deutschland? Nein! Ein von einem unbeugsamen Amtsrichter bevölkertes AG – das AG Emmendingen – hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die Firma Vitronic und Poliscan Speed, die als Besatzung in den befestigten Lagern anderer AG und OLG, auch dem OLG Karlsruhe, liegen…„

Denn: Nachdem das AG Emmendingen schon im AG Emmendingen, Urt. v. 26.02.2014 – 5 OWi 530 Js 24840/12 – (vgl. dazu PoliscanSpeed – OLG unterliegen einem “Zirkelschluss”) mehr als deutliche Worte zu Poliscan Speed gefunden hatte, hat es jetzt im AG Emmendingen, Urt. v. 13.11.2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13 noch einmal richtig nachgelegt, und das dann gleich auf mehr als 30 Seiten. Also ein „richtiger Hammer“. Und dabei hat sich das AG auch nicht von seinem „übergeordneten“ OLG Karlsruhe „belehren“ bzw. leiten lassen, das im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2014 – 2 (7) SsBs 454/14 – das AG Emmendingen, Urt. v. 25.02.2014 aufgehoben hatte. Das AG schlägt zurück bzw. lässt sich nicht beirren und hält an seiner Auffassung fest, dass dem Tatrichter in Verfahren, in denen eine Messung mit PoliscanSpeed zugrunde liegt, nur der Freispruch bleibt, solange die Geräteherstellerfirma „Vitronic“ und die PTB nicht alle Daten herausrücken.

Die Formulierungen in dem mehr als 30 Seiten langen Urteil sind schon bemerkenswert; dass ich hier nicht alles vorstellen kann, liegt bei der Länge auf der Hand, daher nur zwei Beispiele:

1. Das AG scheut sich nicht, mit der Rechtsfigur des „standardisierten Messverfahrens“ ins Gericht zu gehen und auch sie zu hinterfragen. Dazu heißt es u.a.

Die Interessen an der Aufrechterhaltung der „Rechtsfigur“ des „standardisierten Messverfahrens“ sind gleichwohl gesellschaftlich weit verbreitet und untereinander verbunden durch ein gewachsenes Geflecht privater Geschäftsleute und staatlicher Entscheidungsträger, vor allem auf exekutiv-kommunaler Ebene, womöglich aber zumindest teilweise auch auf judikativer Ebene (sog. „PoliScan-Allianz“). Die privaten wirtschaftlichen Interessen liegen dabei ebenso auf der Hand wie die finanziellen Überlegungen der Öffentlichen Hand und die Arbeitsbelastungen der Bußgeld- und Rechtsbeschwerderichter. Sie sind – isoliert betrachtet – allesamt legitim.

Ebenso legitim ist aber auch das Anliegen des Staatsbürgers, den Interessen der Allgemeinheit nicht bedingungslos untergeordnet zu werden. Konkret: Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung konsequent zur Rechenschaft gezogen zu werden – allerdings nur im Falle einer belastbaren Überführung. Immerhin geht es nicht nur um Geldbußen im Bagatellbereich, sondern z. B. auch um Fahrverbote, Nachschulungen bei „Führerscheinen auf Probe“ oder Fahrtenbuchauflagen (zu Letzterem vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse v. 16.09.2014 – 6 K 4512/13 sowie v. 22.09.2014 – 6 K 8838/13).“

2. Und dann auch noch einmal zum „standardisierten Verfahren“:

„Der Ausgangsfall (1993) betraf noch einen „geständigen“ Betroffenen, so dass sich die Skrupel gegenüber einer Verurteilung „mit wenigen Sätzen“ leichter überwinden ließen. Im zweiten Fall (1997) erklärte der BGH dann jedoch – wohl zur Verblüffung nicht nur des GBA und des jeweils vorlegenden OLG Köln – die Absegnung derartiger „Spar-Urteile“ habe sich auch auf „nicht geständige“ Betroffene bezogen. Es dürfte sich insoweit vorliegend um ein negatives Paradebeispiel schleichender rechtsstaatlicher Desensibilisierung auf höchstfach- bzw. obergerichtlicher Ebene handeln.

Jedenfalls übernahmen die meisten OLGe in der Folgezeit einigermaßen „bereitwillig“ die Sichtweise des BGH. Einschränkungen der Überprüfbarkeit der Funktionsweise der Geräte seien eben hinzunehmen. Das Messverfahren „PoliScan Speed“ sei ja ein „standardisiertes Verfahren“ iSd Rechtsprechung des BGH. „Argumente“ werden seither in aller Regel durch Zirkelschlüsse in Gestalt von Hinweisen auf den BGH und andere OLGe ersetzt.

Die Heraufbeschwörung der Funktionsuntüchtigkeit der Ordnungswidrigkeiten-rechtspflege durch den BGH überzeugt indes nicht. Insoweit gilt es vielmehr mit Prof. Dr. Ulrich Sommer zu bedenken: „Die Folgen des Umgangs mit angeblich rechtsstaatlich geprägten Oberbegriffen wie dem der Funktionsuntüchtigkeit hatte schon Limbach gesehen, die die Gefahr der Zuflucht zu Zweckmäßigkeits- und Plausibilitätserwägungen für offensichtlich hielt und vor einer Argumentation warnte, „die allzu leicht der Staatsräson Unterschlupf bietet“ (Limbach, Die Funktionsuntüchtigkeit der Strafrechtspflege im Rechtsstaat, Strafverteidigervereinigungen 1996, S. 42). Wer mit den unabwendbaren Bedürfnissen der Funktionsuntüchtigkeit einer Strafrechtspflege Bürgerrechte demontieren will, findet sich leicht in der eines Richters unwürdigen Rolle des Liktors wieder, der weit entfernt von dem Freiheitsbedürfnis seiner Bürger das blanke Beil der strafrechtlichen Gewalt nur noch halbherzig in Rutenbündeln verdeckt“ (Sommer, StraFo 2014, 441, 444).“

Ich bin gespannt, wie das OLG Karlsruhe, dem der amtsrichterliche Kollege in Emmendingen die Gefolgschaft verweigert reagiert. Sicherlich „not amused“. Und im zweifel nun auch mit einer Senatsentscheidung in Dreier-Besetzung, denn bei dem Beschluss vom 24.10.2014 hat es sich – so meine ich – um eine Einzelrichterentscheidung gehandelt. Aber, ob der Kollege aus Emmendingen dem folgen wird. Ich wage es zu bezweifeln. Wie hießt es doch bei Asterix: „Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten.„

Noch einmal PoliscanSpeed: Standardisiert, oder: Das Dogma von der Unfehlbarkeit der PTB

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Was ist im Moment bloß los?PoliscanSpeed ohne Ende, das Messverfahren beschäftigt die Gerichte. Nach dem AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 (vgl. dazu PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen) nun auch noch einmal das OLG Düsseldorf zu dem (mehr) grundsätzlichen Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisiertes Messverfahren ist oder nicht. Nun, den Verkehrsrechtler wird es nicht überraschen: Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14 – bejaht diese Frage (natürlich). Und natürlich macht die PTB alles richtig und ihr unterlaufen keine Fehler und ihr kann man in allen Fragen folgen. Man kommt sich vor, als gehe es um das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes, wenn das OLG ausführt:

„Das – normierte – Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und – wenn notwendig – die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).“

Nur die PTB hat Recht und alle anderen Instanzgerichte und vor allem aber auch Sachverständige haben Unrecht. M.E. wird hier der Begriff des standardisierten Messverfahrens schon überstrapaziert.

Auch die 20.000 Einzelmessungen, die als Beleg für die korrekte Funktion angeführt werden, erscheinen mir als Wissensbasis eher gering, und zwar vor allem deshlab, weil die Messungen im laufenden Straßenverkehr durchgeführt wurden und somit keine speziellen Fragestellungen gezielt untersucht werden konnten. Auch sind die Ergebnisse dieser Messungen samt den dabei vorliegenden Versuchsbedingungen nicht öffentlich zugänglich. Oder wer kennt sie? Nun, natürlich die PTB, womit sich dann der Kreis schließt.

 

Einstellung a la AG Biberach: Geschwindigkeitsmessung – Selbstbindung der Polizei

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Ich hatte ja bereits schon im Frühjahr über eine Entscheidung des AG Biberach bericht (vgl. hier: Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?), dass ein Bußgeldverfahren eingestellt hatte, weil bei der Messung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden war.

Zu der Entscheidung kann ich jetzt nachliefern, und zwar den AG Biberach, Beschl. v. 23.08.2013 – 5 OWi 25 Js 9661/13, in dem das AG ebenfalls nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat:

Das Verfahren war gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht. Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012″ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, im Bußgeldverfahren 5 Owi 21 Js 13428/12 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. hat in diesem Verfahren festgestellt, dass aufgrund der vorgenannten Lehrmeinung der Polizei die Zulässigkeit des Visiertests ausgeschlossen werden könne. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Da dies im Nachhinein nicht ohne weitere Prüfung der Messeinrichtung feststellbar ist, kann auch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehler-freien Messung ausgegangen werden, jedenfalls stehen weitere sachverständige Feststellungen zu dieser Problematik in einem krassen Missverhältnis zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf. Die Kosten einer detaillierten sachverständigen Prüfung wären derart hoch, dass sie angesichts der nunmehr ausreichend kommunizierten Problematik unverhältnismäßig wären.

Es war daher nicht von Belang, dass auch Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde. Das Technische Einsatzhandbuch sieht in Ziff. 1.4 der im Abschnitt Ziff. 1 formulierten (verbindlichen) Dienstanweisungen vor, dass für die Messgeräte bei den Polizeidienststellen Gerätebeauftragte zu bestimmen sind, die monatlich mindestens eine Funktions- und Zustandsprüfung der Geräte durchführen und aktenkundig machen. Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck zu verwenden. Derlei erfolgte vorliegend nicht.“

Das wird den Messbeamten, Verwaltungsbehörden und der Polizei nicht gefallen und man wird (wieder) einwenden: Der Fehler ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Wirklich? Aber lassen wir das dahingestellt. Man kann nämlich auch anders argumentieren: Wenn die Polizei schon „interne polizeiliche Vorgaben“ macht, dann mag sie sich auch daran halten (Selbstbindung :-)). Wenn nicht: Warum muss/soll ein Verstoß dann ohne Sanktionen sein/bleiben?

 

 

AG Tiergarten: Poliscan Speed? Mich überzeugt das Messverfahren auch nicht.

Da hat mir eine Kollege mal wieder eine Entscheidung zu PoliscanSpeed zukommen lassen, in der nun das dritte AG in neuerer Zeit davon ausgeht, dass Poliscan Speed kein standardisiertes Messverfahren ist (vgl. dazu schon AG Herford – Poliscan Speed? – “Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht” und AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12). Auch das AG Tiergarten ist nun im AG Tiergarten, Urt. v. 13.06.2013 – (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13) – der Auffassung, dass es sich bei der Messung mit einem Messgerät Poliscan Speed der Fa. Vitronic nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Und das Ganze mit einer m.E. lesenswerten Begründung, aus der man als Verteidiger sicherlich das ein oder andere Argument klauen kann. M.E. lesenswert.

Und – zum Nachdenken für die PTB :-): „In diesem Zusammenhang muss hinterfragt werden, ob die PTB ihrer Aufgabe bei der Überwachung der Zulassung der Geräte tatsächlich nachgekommen ist.„

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist/wird, weiß ich nicht. Bin mal gespannt, wie das KG damit ggf. umgeht. M.E. kann man da nicht einfach schreiben: Hat die Zulassung der PTB, daher standardisiert.