Nun hat sich auch das OLG Bamberg zum standardisierten Messverfahren und zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren zu Wort gemeldet. Es ging allerdings um „Riegl FG21-P“, also um nichts Neumodisches, wie die modernen und umstrittenen Geräte PoliScan Speed und/0der ESO ES 3.0, sondern ein Klassiker. Das OLG hat dem OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 – (voluminöse) Leitsätze vorangestellt, die im Grunde schon alles sagen, so dass ich mich hier auf sie beschränken will:
- Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät ‚Riegl FG21-P‘ erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 1 SsBs 127/09 und KG VRS 116, 446).
- Der in Kenntnis aller maßgeblichen – auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Bei Vorliegen eines geeichten Geräts, welches durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, ist damit die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts indiziert mit der Folge, dass für die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit der Messergebnisse auch dann kein Raum verbleibt, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Köln NZV 2013, 459 = DAR 2013, 530 = VerkMitt 2013, Nr. 62 = VRS 125 Nr. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15 und VRS 127 Nr. 60 = NZV 2015, 150; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38 = zfs 2013, 51; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13, SchlHA 2013, 450; KG VRS 118 Nr. 99; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 Rbs 50/14).
- Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149.
Na ja. Also: Auch du mein Sohn Brutus, verteidigst das standardisierte Messverfahren bzw. seinen Auswirkungen mit Klauen und Zähnen gegen alle Einwände. Ich verstehe allerdings den BGH und auch Cierniak in zfs 2012, 664 anders. Zwar gibt es bei den standardisierten Messverfahren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Das bedeutet aber doch nicht, dass damit dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, diese Verfahren zu überprüfen. Vielmehr muss ihm doch gerade die Überprüfungsmöglichkeit bleiben, wenn die Regeln über das standardisierte Messverfahren im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden sollen. Und er muss die ihm dazu vom BGH auferlegte Darlegungslast zum Vorbringen von konkreten Einwänden gegen die Messung und das Messverfahren auch tatsächlich ausüben zu können. Das wird ihm aber gerade unmöglich gemacht, wenn man die Zulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (ähnl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041 /14; aber Achtung ist OLG Frankfurt 🙂 ; OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?) mit der Folge ansieht, dass ein vom Gericht oder vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise des Geräts nicht nachvollziehen können muss (Black Box), ohne dass dies zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.
Im Übrigen: Nur das Messverfahren ist standardisiert und begründet das für den Betroffenen nachteilige Regel-Ausnahme-Verhältnis, nicht aber die Zulassung durch die PTB. Die Ansicht der OLG führt dazu, dass Einwände, die sich nicht gegen die Art und Weise der Durchführung des konkreten Messvorgangs, sondern das Messverfahren allgemein richten, auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen kaum hinreichend konkretisiert werden können und damit faktisch abgeschnitten werden. Und damit bricht das Regel-Ausnahme-Verhältnis zusammen. M.E. im Übrigen auch ein Zirkelschluss, wenn ich die Einwände gegen die Zulassung durch die PTB mit einem antizipierten Sachverständigengutachten, eben der Zulassung, erledigen will.
Aber vielleicht bin ich ja auch inzwischen (zu) blöd.





