Schlagwort-Archive: verdachtsunabhängig

Fahrtenbuchauflage: Nichts Besonderes

An sich nichts Besonderes (mehr), aber eine Meldung dann doch noch wert. Das VG Berlin, Urt. v. 09.02.21011 – 11 K 459.10 sagt:

„Einer Fahrtenbuchauflage kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Aufzeichnungen des fließenden Verkehrs nicht entgegengehalten werden, wenn der festgestellte Verkehrsverstoß tatsächlich auf einer verdachtsabhängig gefertigten Messung beruht. Davon ist auszugehen, wenn die Messung mit dem standardisierten Messverfahren des Leivtec XV2 durchgeführt worden ist, das bereits langjährig in polizeilichem Einsatz befindlich ist und ausschließlich zur Fertigung verdachtsabhängiger Aufnahmen genutzt werden kann.“

Da war doch mal was? Ja sicher: 2 BvR 941/08, inzwischen aber auch kein Knaller mehr.

Videomessung: OLG Bamberg antwortet kurz und zackig…..

Da ist die erste Antwort aus Bayern vom OLG Bamberg auf die mit der Videomessung zusammenhängenden Fragen. Das OLG Bamberg hat jetzt zu einem Beschluss des AG Erlangen Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 15.10.2009 – 2 Ss 1169/09). In dem kurzen Beschluss – er enthält nicht mehr als einen Zusatz – heißt es:

„Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Ver­kehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bun­desverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort ins­besondere Abschnitt 17).“

Mich überrascht der Beschluss nicht, allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Ermächtigungsgrundlage. Die scheint mir für andere Fälle „gemacht“ zu sein.