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OWi I: Kurzfristige Ladung im Bußgeldverfahren, oder: Anwalt des Vertrauens

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Und dann starten wir in die 31. KW., und zwar mit zwei Entscheidungen zu Terminsverlegungsfragen (aus dem OWi-Verfahren).

Zunächst hier der OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 – 2 Ss (OWi) 95/22. Der Verteidiger des Betroffenen war am 02.02.2022 zur Hauptverhandlung, die auf den 09.02.2022 terminiert war, geladen worden. Er hat dann Verlegung des Hauptverhandlungstermins beantragt, was abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg:

„Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u.Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m.w.N.).“ (OlG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233).

Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass gegen den Betroffenen immerhin eine Geldbuße in Höhe von 290 € verhängt worden ist und Fragen der Ladungssicherung mitunter schwierig zu beurteilen sind. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass der Verteidiger erst am 02.02.2022 zum Hauptverhandlungstermin am 09.02.2022 geladen worden ist und im Rahmen seines erstmaligen Verlegungsantrages belegt hatte, dass er bereits zuvor eine Ladung für eine Strafsache beim Amtsgericht Cloppenburg erhalten hatte. Hinzu kommt, dass die Sitzungstage bis Ende Mai 2022 lediglich „weitgehend belegt“ gewesen wären, somit eine Terminierung sogar noch bis Ende Mai nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Letztlich hätte die Hauptverhandlung ohnehin bei einem entsprechenden Antrag ausgesetzt werden müssen, da die Ladungsfrist des Verteidigers nicht eingehalten worden war ( §§ 218, 217 StPO ).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Amtsgericht dem Verlegungsantrag stattgeben müssen. Da es dies nicht getan hat, hat es das Recht des Betroffenen auf Verteidigung verletzt.“

OWi II: Messunterlagen/Speicherung Rohmessdaten, oder: Begründung der Rechtsbeschwerde

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Die zweite Entscheidung stammt vom OLG Brandenburg. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 167/22 – zur (wieder mal) (verneinten) Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs.

„Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs dringt nicht durch. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 4-6) mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt, so dass in der beanstandeten Ablehnung einer Erweiterung der Beweiserhebung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dies wäre nur der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 – VI ZR 106/17, zitiert nach Juris) oder die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185). Dafür ist Durchgreifendes nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind konkrete Anhaltspunkte für die vielmehr lediglich allgemein und „ins Blaue hinein“ behaupteten Messfehler bezüglich einer etwaigen Nichtübereinstimmung der öffentlichen Schlüssel zwischen Falldatensatz und Messgerät aufgrund eines Programmierungsfehlers nicht dargelegt, so dass sich das Amtsgericht zu einer Erweiterung der Beweisaufnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gedrängt sehen musste. Soweit der Betroffene geltend macht, er habe der Verwertung des Messergebnisses „auch mit der Begründung“ widersprochen, dass das Fahrzeug „die Fotolinie deutlich überfahren“ habe, genügt das Rügevorbringen bereits nicht den Begründungsanforderungen, weil schon nicht dargetan ist, welche Relevanz sich für die Beurteilung der Messung daraus konkret ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden will – was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte –, weil zur Prüfung des Messverfahrens weitere nicht bei der Akte befindlichen amtlichen Messunterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. September 2016 – [2 Z] 53 Ss-OWi 343/16 [163/16], BeckRS 2016, 20683; BVerfG DAR 2021, 385; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582; Niehaus DAR 2021, 377ff.), wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. März 2021 – 1 OLG 332 SsBs 23/20; BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, zit. nach Juris mwN). Hierzu jedoch ist hinreichend Konkretes nicht vorgetragen.

Die vom Betroffenen thematisierte Frage, inwieweit Rohmessdaten gespeichert werden müssen, berührt bereits nicht den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23. März 2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 82/22). Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. März 2022 – 2 RBs 31/22, zit. nach Juris mit Rechtsprechungsnachweisen). Letztlich kommt es auch darauf nicht an, weil weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass der Betroffene sich um die Zurverfügungstellung vorhandener (Roh-)Messdaten bemüht hat.“

Wenn der Zulassungsantrag überhaupt eine Chance haben soll, dann muss man als Verteidiger schon die Begründungsanforderungen beachten und vor allem. Erfüllen 🙂 .

OWi III: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil, oder: Begründungsanforderungen

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Und dann im dritten Posting noch etwas zur Rechtsmittelbegründung in den Verwerfungsfällen, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03. 01.2022 – 2 RBs 215/21:

„Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

1. Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 74 Abs. 2 OWiG) bestätigende Kurzbegründung reicht vorliegend indes aus.

Da es sich bei dem Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung nicht nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 34 StPO. Hierbei genügt eine formularmäßige Begründung mit dem Gesetzestext, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind (vgl. KG Berlin NZV 2009, 518, 519; BeckRS 2014, 9668; OLG Hamm BeckRS 2017, 107965; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 7). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte vor Erlass des Verwerfungsurteils keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nicht durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger.

Eine zwingende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, dass der Betroffene zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. statt vieler: BVerfG NZV 2005, 51; KK-Senge, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 24 m.w.N.). Diese in § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzung ergibt sich inzident daraus, dass der Vorwurf verschuldeter Säumnis grundsätzlich nur gegenüber einem Betroffenen, der zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, erhoben werden kann.

Angesichts dessen impliziert die Feststellung, dass der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, ohne Weiteres, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt war. Es ist nicht unbedingt erforderlich, über eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung hinaus die „ordnungsgemäße Ladung“ ausdrücklich festzustellen oder gar das Zustelldatum und die Zustellanschrift in den Gründen des Verwerfungsurteils zu bezeichnen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht relevant, ob und inwieweit das angefochtene Verwerfungsurteil Angaben zu der Ladung des Betroffenen enthält. Denn diese Voraussetzung hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen (vgl. zu § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Karlsruhe NZV 1996, 164; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 136687; zu § 329 Abs. 1 StPO: OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 23). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift ordnet die verfahrensrechtliche Frage der ordnungsgemäßen Ladung unzutreffend der Sachrüge zu und beschränkt sich insoweit auf die Beanstandung, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“ Der Inhalt der Zustellungsurkunde wird in der Begründungsschrift nicht mitgeteilt. Erst recht fehlt jegliches Vorbringen, dass der Betroffene an der Zustellanschrift tatsächlich nicht wohnhaft war.“

OWi II: Urkunden in Hauptverhandlung nicht verlesen, oder: Verlesen ist nicht Inaugenscheinnehmen

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Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu „Verlesungsfragen“ in der Hauptverhandlung, und zwar:

Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei.

Mit der Verlesung der Datenzeile eines Lichtbildes ist nicht zwangsläufig auch eine Kenntnisnahme des Gerichts von den Lichtbildern verbunden.

OWi I: Kleine Rechtsprechungsübersicht zu Messungen, oder: Verwertung, Überprüfbarkeit, Rechtsbeschwerde

So, ich knüpfe dann an den gestrigen „Verkehrsrechtstag“ an und stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

Im ersten Posting stelle ich einige Entscheidungen vor, die mit Messungen zu tun haben. Ich beschränke mich insoweit auf die jeweiligen Leitsätze, und zwar:

Widerspricht der Verteidiger des Betroffenen der Verwertung eines Messergebnisses wegen nicht ausreichend erfolgter Speicherung von Messdaten, muss dieser Widerspruch beschieden werden. Anderenfalls liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor.

Die Rüge der Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) durch Nichtüberlassung von Messunterlagen ist nur dann ausreichend begründet, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass die Unterlagen bereits vorgerichtlich angefordert wurden sowie die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt wurde, sondern auch, was sich aus den angeforderten Unterlagen, wenn sie übersandt worden wären, ergeben hätte oder, wenn dieser Vortrag mangels Kenntnis nicht möglich ist, was der Betroffene noch nach Erlass des Urteils versucht hat, um an die Unterlagen zu gelangen und somit diesen Vortrag zu vervollständigen.

Der Senat hält daran fest, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden (Roh-)Messdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.