OWi III: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil, oder: Begründungsanforderungen

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Und dann im dritten Posting noch etwas zur Rechtsmittelbegründung in den Verwerfungsfällen, und zwar der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03. 01.2022 – 2 RBs 215/21:

„Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

1. Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 74 Abs. 2 OWiG) bestätigende Kurzbegründung reicht vorliegend indes aus.

Da es sich bei dem Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung nicht nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 34 StPO. Hierbei genügt eine formularmäßige Begründung mit dem Gesetzestext, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind (vgl. KG Berlin NZV 2009, 518, 519; BeckRS 2014, 9668; OLG Hamm BeckRS 2017, 107965; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 7). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte vor Erlass des Verwerfungsurteils keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nicht durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger.

Eine zwingende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, dass der Betroffene zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. statt vieler: BVerfG NZV 2005, 51; KK-Senge, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 24 m.w.N.). Diese in § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzung ergibt sich inzident daraus, dass der Vorwurf verschuldeter Säumnis grundsätzlich nur gegenüber einem Betroffenen, der zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, erhoben werden kann.

Angesichts dessen impliziert die Feststellung, dass der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, ohne Weiteres, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt war. Es ist nicht unbedingt erforderlich, über eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung hinaus die „ordnungsgemäße Ladung“ ausdrücklich festzustellen oder gar das Zustelldatum und die Zustellanschrift in den Gründen des Verwerfungsurteils zu bezeichnen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht relevant, ob und inwieweit das angefochtene Verwerfungsurteil Angaben zu der Ladung des Betroffenen enthält. Denn diese Voraussetzung hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen (vgl. zu § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Karlsruhe NZV 1996, 164; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 136687; zu § 329 Abs. 1 StPO: OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 23). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift ordnet die verfahrensrechtliche Frage der ordnungsgemäßen Ladung unzutreffend der Sachrüge zu und beschränkt sich insoweit auf die Beanstandung, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“ Der Inhalt der Zustellungsurkunde wird in der Begründungsschrift nicht mitgeteilt. Erst recht fehlt jegliches Vorbringen, dass der Betroffene an der Zustellanschrift tatsächlich nicht wohnhaft war.“

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