OWi II: Urkunden in Hauptverhandlung nicht verlesen, oder: Verlesen ist nicht Inaugenscheinnehmen

© Corgarashu – Fotolia.com

Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu „Verlesungsfragen“ in der Hauptverhandlung, und zwar:

Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei.

Mit der Verlesung der Datenzeile eines Lichtbildes ist nicht zwangsläufig auch eine Kenntnisnahme des Gerichts von den Lichtbildern verbunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert