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OWi: Wir beim BayObLG halten alles, oder: Der „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 21.10.2019 -202 ObOWi 1982/19. Der hat bei mir mal wieder zu Kopfschütteln geführt und zu der Frage, ob ich es noch erleben werde, dass in solchen „Zweifelsfällen“ mal zu Gunsten des Betroffenen entschieden wird. Ich glaube, das wird leider nicht der Fall sein.

Es geht um die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde/eines Zulassungsantrags in einem Verfahren, in dem nur eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden war.  Der Betroffene hatte Beweisanträge des Betroffenen gestellt, das AG hat zurückgewiesen, wobei sich die Frage – zumindest für den Betroffenen – gestellt hat: Beide oder nur einen durch Beschluss?

GStA München und das BayObLG haben natürlich überhaupt keine Probleme. Denn:

„Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die mit der Maßgabe zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2019, dass unbeschadet der insoweit gegebenen Formulierungsschwächen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 bzw. im Ablehnungsbeschluss selbst (BI. 112 unten bzw. BI. 115 d.A.) davon auszugehen ist, dass sich der auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts auf beide Beweisanträge bezieht, die im Schriftsatz der Verteidigung vom 02.07.2019 enthalten und nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 auch gestellt worden sind.

Die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.10.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung.“

Es ist ein Trauerspiel. Gut, man kennt die genauen Formulierungen nicht, was eine „Formulierungsschwäche“ des BayObLG-Beschlusses ist. Aber: Warum bezieht sich den der Ablehnungsbeschluss auf beide Beweisanträge? Woraus kann man das – trotz der „Formulierungsschwächen im Protokoll“ – entnehmen? Warum sagt man das dem Betroffenen nicht klar und deutlich? So entsteht doch der Eindruck, dass es nur darum geht, die Rechtsbeschwerden zu verwerfen/nicht zuzulassen. Man kann ja über Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels streiten, aber: So lange die §§ 79 ff. OWiG nicht abgeschafft sind, sollte man sie bitte auch anwenden. Nein: Falsch formuliert: Man muss Sie anwenden. Auch das BayObLG, selbst wenn es dort nicht gefällt. Oder man muss die Vorschriften ergänzen um den „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“.

So, und jetzt können sich die mitlesenden und kommentierenden Amtsrichter gerne wieder aufregen.

Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG, oder: Die Einlegung kann auch durch audiovisuelle Übertragung erfolgen

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Dehani bandara – Eigenes Werk

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19 – hat das BayObLG zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) Stellung genommen.

Die war zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung eingelegt worden. Nachdem das BayObLG sich die Verfahrensweise vom AG Nördlingen hatte schildern lassen, hat es die Einlegung der Rechtsbeschwerde als formwirksam angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde wurde wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen eingelegt (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Die Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die
Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Gefangenen widerspricht nicht dieser Regelung. Im Übrigen wäre es nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, auf etwaige Bedenken des Senats zu reagieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016, 2 BvR 854/15, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschl. v. 29.10.2015, 2 BvR 1493/11, juris Rn. 33 m. w. N.).

1. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient insbesondere dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene zu sichern. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder – bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle – des Urkundsbeamten soll zugunsten des in der Regel rechtsunkundigen Beschwerdeführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 15. Ed. 01.02.2019, StVollzG § 118 Rn. 4).

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung ist nicht explizit geregelt, dies steht ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen. Es ist vielmehr durch Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG zu ermitteln, ob die mit dem Formerfordernis bezweckten Ziele auch mit einer Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels gegenseitiger audiovisueller Übertragung erreicht werden (vgl. zu § 314 Abs. 1 StPO: BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80, BGHSt 30, 64 ff).

Soweit der Gesetzgeber in verschiedenen Verfahrensordnungen den Einsatz von Videokonferenztechnik geregelt hat, erfolgte dies in der Regel vor dem Hintergrund des für die Verhandlung und Beweisaufnahme geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Beispielhaft seien dazu folgende Regelungen genannt:
§ 185 Abs. 1a GVG zur Übertragung des Dolmetschers bei einer Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung;
§ 128a Abs. 1, 2 ZPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort, an dem sich die Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständige aufhalten;
§ 58b StPO zur Übertragung der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung;
§ 118a Abs. 2 StPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung bei Haftprüfungen;
§ 138d Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 247a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers;
§ 163 Abs. 3 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes;
§ 163a Abs. 1 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen;
§ 233 Abs. 2 Satz 3 StPO zum Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die an einen anderen Ort übertragen werden kann;
§ 247a StPO zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung;
§ 462 Abs. 2 Satz 2 StPO zur mündlichen Anhörung des Verurteilten vor Strafvollstreckungs- und anderen, genauer bezeichneten Entscheidungen.

Auch das StVollzG wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl 2013, 935) geändert. Die Einfügung des § 115 Abs. 1a StVollzG zur Anhörung des Gefangenen in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist nach der Gesetzesbegründung nur eine Klarstellung (BT-Drs. 17/1224 S. 14).

All diese Regelungen betreffen Anhörungen oder Vernehmungen von am gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, während die Einlegung eines Rechtsmittels durch eine einseitige Erklärung erfolgt. Das Gericht kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Strafgefangenen ermöglichen, die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Nutzung von qualitativ hochwertiger Videokonferenztechnik zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfte. Denn Verfahrensrechte anderer Verfahrensbeteiligter sind insoweit nicht betroffen.

2. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Wege der Videokonferenz entspricht dem Formerfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG, wenn zwischen dem in einer Justizvollzugsanstalt befindlichen Gefangenen und dem sich an einem anderen Ort befindlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine gegenseitige audiovisuelle Übertragung besteht und die Erklärung des Gefangenen, Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen, dabei abgegeben wird.

Mit dem Formerfordernis soll der Erschienene belehrt und beraten, seine Berechtigung und die Ernstlichkeit seines Willens geprüft, die Erklärung entgegengenommen und in die rechte Form gebracht und über die Verhandlung ein Protokoll geführt werden (BGH a.a.O.). Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1.a) RPflG). Diese Ziele werden – anders als bei einer nur telefonischen Verbindung – auch bei einer gegenseitigen audiovisuellen Übertragung des Beschwerdeführers und des Urkundsbeamten erreicht.

a) Der Urkundsbeamte kann sich bei einer audiovisuellen Übertragung Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen. Dies ist erforderlich, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll
bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO; BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80).

Diese Anforderung steht vorliegend nicht im Vordergrund, da bei dem von der Anstalt zur audiovisuellen Erklärung der Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG Vorgeführten regelmäßig keine Zweifel an der Identität bestehen. Aus den Stellungnahmen der Anstalt und des Amtsgerichts Nördlingen ergibt sich, dass der betroffene Gefangene – wie bei einer persönlichen Protokollierung der Rechtsbeschwerde – in den Raum geführt wird, in dem sich die Videokonferenzanlage befindet, und der Vorführbeamte der Anstalt bestätigt, dass es sich um den bestellten Gefangenen handelt. Wie bei der persönlichen Protokollierung sieht der Urkundsbeamte den Erklärenden und kann bei Zweifeln über dessen Identität weitere Ermittlungen vornehmen.

b) Das mit dem Formerfordernis der Rechtsmitteleinlegung bezweckte Ziel, den Betroffenen vor übereiltem Einlegen von Rechtsmitteln abzuhalten, und einen Prüfstein für die Ernsthaftigkeit seines Anfechtungswillens darzustellen, wird auch bei der audiovisuellen Übertragung erreicht.
Die Vorbereitungen zur Vorführung des Gefangenen zur audiovisuellen Übertragung unterscheiden sich nicht von denen zur persönlichen Vorführung bei dem Urkundsbeamten. In beiden Fällen muss der Gefangene gegenüber Bediensteten der Anstalt seinen Wunsch nach Vorführung bei dem Urkundsbeamten äußern. In der Folge wird ihm ein meist einige Tage später liegender Termin genannt, an dem er dem Urkundsbeamten entweder unmittelbar oder zur audiovisuellen Übertragung vorgeführt wird. Eine spontane und unüberlegte Einlegung der Rechtsbeschwerde wird durch die audiovisuelle Übertragung nicht gefördert.

c) Sonstige Nachteile der audiovisuellen Übertragung im Vergleich zur persönlichen Aufnahme der Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Urkundsbeamte kann bei der gegenseitigen audiovisuellen Übertragung wie bei einem persönlichen Gespräch Nachfragen stellen und das Anliegen und den Willen des Antragstellers ermitteln. Die aufgenommene Rechtsmittelerklärung wird dem Gefangenen nach Übermittlung an die Anstalt mit verschlüsselter E-Mail zur Durchsicht vorgelegt. Der Antragsteller kann Änderungen anbringen. Abschließend billigt der Antragsteller den aufgenommenen Antrag mit seiner Unterzeichnung in Anwesenheit des Vorführbeamten, der sodann an das Amtsgericht zurück gesandt wird.“

Müsste dann ggf. auch bei anderen Rechtsmittel gehen/erlaubt sein.

OWi III: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Beweiswürdigungsfehler, oder: Zirkelsschluss/Teufelskreis?

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Urheber Norbert Nagel

Und zum Tagesschluss dann noch ein schon etwas älterer Beschluss des KG, den mir der Kollege L. H. Kroll aus Berlin geschickt hat. Es geht mal wieder um die Frage eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Veurteilt worden ist der Betroffene – so die Auskunft des Kollegen -wegen Missachtung gekreuzter roter Schrägbalken auf der Stadtautobahn in Berlin. Beweismittel waren Polizeizeugen, die das Ganze mit ihrem Provida-Wagen gefilmt hatten und deren Video.

Der Betroffene macht Beweiswürdigungsfehler geltend, die nach Auffassung des KG im  – KG, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 Ws (B) 59/19 – 162 Ss 18/19 295 OWi 898/18 nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen können:

„1. Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt.

a) Die erhobene Aufklärungsrüge führt – unabhängig davon, ob diese den gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen entspricht – nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Die Frage, welche Beweiserhebungen in einer Hauptverhandlung erforderlich sind, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (vgl. schon KG, Beschluss. vom 18. Mai 1999 — 5 Ws (B).294199 —; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 31 m.w.N.).

b) Die zugleich im Rechtsmittelvorbringen zu erblickende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch.

Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen — hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages — bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zu rückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Hamm VRS 114, 290.; NZV 2006, 217, 218; Senat, Beschlüsse vom 20. November 2018. — 3 Ws (B) 294/18 . —; 17. Januar 2Ö17 — 3 Ws (B) 16/17 —; 22. Juni 2016 — 3 Ws (B) 320/16 —; 8: Juni 2010 — 3 Ws (B) 280/10 — und 21. Mai 2010 — 3 Ws (B) 253/10 —).

Eine solche Willkürentscheidung liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn der Betroffene im Ergebnis mit seinem Beweisantrag nicht durchdringt.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich der Tatrichter mit der Einlassung der Betroffenen, sie habe sich nicht in eine andere Fahrspur gefahrlos einordnen können — entsprechend der Zielrichtung des Beweisantrages — auseinandersetzt, diese jedoch anders als die Betroffene beantwortet hat.

2. Schließlich deckt auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.

a) Die vom Tatgericht zu beachtenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGHSt 39, 291). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen — wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10 [jung DAR 2005, 634; KG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 — (4) 1 Ss 199/96 (129/96) — m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 — 4 StR 513/17BeckRS 2017, 136369; Oft in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 261 Rn. 84).

Ob die Schlussfolgerung des Tatrichters tatsachengestützt ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht — auch nicht für die vorliegende Konstellation – verallgemeinert werden.

Soweit die Betroffene beanstandet, die Beweiswürdigung des Tatgerichts sei fehlerhaft, unternimmt sie den in der Rechtsbeschwerde unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch ihre eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. hierzu BGHSt 41, 376). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht seine Überzeugung auf die Aussage des Zeugen T. und die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung gestützt hat Zudem wären mögliche Verstöße im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf den Einzelfall bezogen und können folglich keinen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 ¬3 Ws (B) 21/18 m.w.N.).

b) Schließlich bedarf es keiner weiteren Entscheidung durch den Senat, wonach in der Verweisung auf ein Speichermedium als solches keine wirksame Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt (BGHSt 57, 53; Senat, Beschluss vom 1.3. März 2014 — 3 Ws (B) 76/14 ¬BeckRS 2014, 15002; Beschluss vom 4. Juni 2012 — 3 Ws (B) 210/12 —; OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89). Bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien wird nämlich nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen (BGH a.a.O.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die unter anderem durch das OLG Dresden in der Entscheidung vom 25. Mai 2009 (Ss (OWi) 83/09 -, [juhe vertretene Auffassung, wonach eine Bezugnahme auf Videoaufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, ersichtlich überholt.

Na ja. Warum denke ich an einen Zirkelschluss bzw. „Teufelskreis“? Denn durch das für das Rechtsbeschwerdeg nicht einsehbare und demnach nachvollziehbare Video fehlt es doch gerade an einer nachvollziehbaren Begründung und einer tragfähigen Tatsachengrundlage, auf die das KG aber abstellt.

Verjährungsrüge im Zulassungsverfahren, oder: In der Regel nicht erfolgreich

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein weiterer Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 Ws (B) 265/18 – mit einer Problematik, die im Verfahren über die Zulassung des Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich: Die sog. Verjährungsrüge bei geringer Geldbuße.

Dazu das KG:

a) Ein Verfahrenshindernis (hier: der behauptete Eintritt der Verjährung infolge der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den früheren Verteidiger) findet nach § 80 Abs. 5 OWiG nur Berücksichtigung, wenn es nach Erlass des Urteils eingetreten ist Dies ist vorliegend, wie der Verteidiger selbst ausführt, nicht der Fall.

b) Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro – wie im vorliegenden Fall – findet ein vor dem Urteil entstandenes Verfahrenshindernis im Zulassungsverfahren nur dann Beachtung, wenn – entsprechend dem Sinn des § 80 OWiG – die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 OWiG unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 80 Abs. 2 OWiG gegeben sind. (BGHSt 36, 59; BTDrucks. 10/2652 S. 30; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 60 m. w.N; Seitz in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 24)

Dies ist – anders als der Verteidiger meint – nicht der Fall. Denn die Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG liegen nicht vor…….“

Revision III: Keine Bezugnahmen und Verweisungen, oder: Anfängerfehler

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Und die dritte Entscheidung kommt dann aus Berlin. Es ist der KG, Beschl. v. 05.12.2018 – 3 Ws (B) 287/18.

Seine Aussage ist so selbstverständlich, dass dafür nun wirklich der Leitsatz reicht:

Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden. Unbehelflich ist demnach nicht nur die Bezugnahme auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke, sondern namentlich auch auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift.

Das sollte/muss man als Verteidiger wissen. Achtet man darauf nicht, ist es eindeutig ein Anfängerfehler.