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Pflichti I: Verstoß gegen Abstinenzweisung muss geprüft werden, oder: Schwierige Rechtslage

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Heute dann seit längerem mal wieder ein Tag mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Allerdings: Ich habe noch keine Entscheidungen, die sich mit dem seit dem 13.12.2019 geltenden neuen Recht der Pflichtverteidigung befassen. Die Nachmittagsentscheidung müsste es allerdings, tut es aber leider nicht.

Hier dann zunächst noch der nach altem Recht ergangene OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 ss 130/19. Ergangen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. In dem ist auch über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gestritten worden.

Das AG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 08.04.2019 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit Urteil vom 13.06.2019 änderte das LG das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfiel. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.08.2019 begründete. Zugleich mit der Einlegung der Revision beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 18.07.2019 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

Das OLG hat dem Angeklagten Recht gegeben:

„Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig und begründet. Die Schwierigkeit der Rechtslage gebietet gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren. Es kann dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch Gericht und Staatsanwaltschaft zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtslage i.d.S. führen müssen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 1 Ss 259/00 v. 20.03.2001 in NStZ-RR 2002, 336; KG Berlin, (4) 161 Ss 173/13 (191/13) v. 12.08.2013, Rn. 9, zitiert nach Juris; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 23; MüK0StPO/Thomas/Kämpfer, Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 41). Jedenfalls ist eine schwierige Rechtslage im vorliegenden Fall anzunehmen, weil dem Angeklagten Verstöße gegen eine Abstinenzweisung zur Last gelegt werden und in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob die Abstinenzweisung als solche rechtmäßig war (sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung, vgl. OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Für einen Laien ist diese Notwendigkeit anhand des Gesetzestexts nicht zu erkennen. Auch die im Rahmen der eigentlichen Prüfung der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung zu berücksichtigende umfangreiche Rechtsprechung (siehe dazu unten unter 2.b)) führt zur rechtlichen Schwierigkeit.“

Auf die Entscheidung des OLG Koblenz komme ich in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

 

Verteidiger II: Ausländischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidudng kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.10.2019 – 628 Qs 31/19 – aus Hamburg. Sie behandelt die Frage, ob dem ausländischen Angeklagten in dem Verfahren – einem möglicherweise Analphabeten – ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Das LG meint: Nein:

„Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 StPO liegt nicht vor.

Insbesondere liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Weder die Schwere der Tat, noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordern die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO. So konnte es die Kammer auch dahinstehen lassen, ob dem Vorsitzenden bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht oder es sich insoweit um einen Fall reiner Gesetzesanwendung handelt (zum Streitstand: SK-Wohlers, § 140, Rn. 30 m. w. N.)

Bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat handelt es sich um ein Delikt, das im Strafbefehlswege mit lediglich 60 Tagessätzen geahndet werden sollte. Nach dem Einspruch des Angeklagten ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass er wegen der ihm vorgeworfenen Tat höher bestraft werden wird. Es ist aber nicht zu erwarten, dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden wird.

Der Fall ist als polizeilich totalobserviertes, einaktiges Verkaufs-Geschehen denkbar einfach gelagert. Widersprüchliche Zeugenaussagen sind nicht zu erwarten. Die Beweislage ist – nach Aktenlage und vorbehaltlich der Hauptverhandlung – auch anhand der erfolgten Sicherstellungen und der Angaben des Zeugen P. eindeutig. Entgegen dem Verteidigervorbringen „arbeiten“ auch die polizeilichen Vermerke nicht mit bloßen „Schlussfolgerungen und Vermutungen“, sondern verdichten das den Angeklagten belastende Beweisbild anhand konkreter Beschreibungen des tatsächlichen Geschehens vor Ort. Soweit der Verteidiger vorbringt, die nähere Personenbeschreibung, anhand derer der Angeklagte letztlich als Beschuldigter identifiziert wurde, finde sich nicht in der Akte, verkompliziert dies die Beweislage nicht weiter, als dass etwa der Polizeizeuge PB M. im Rahmen der tatrichterlichen Amtsermittlung in der Hauptverhandlung zu befragen sein wird, anhand welcher konkreter (Bekleidungs-)Merkmale er den Angeklagten als die Person wiedererkannt habe, die das Marihuana an den Zeugen P. verkauft habe.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere auch nicht wegen etwaiger Unfähigkeit der Selbstverteidigung gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 a.E. StPO vor.

Soweit der Angeklagte geltend macht, Analphabet und des Deutschen nicht hinreichend mächtig zu sein, führt dies – selbst unter Zugrundelegung dieser angesichts der durch den Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht schon zweifelhaften, jedenfalls aber nicht weiter substantiierten Umstände – nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles mit der Folge, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst zu verteidigen.

Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30a m. w. N.). Aufgrund der hier überschaubaren Sach- und Rechtslage dürfte die Übersetzung einer Hauptverhandlung – zumal in der Tatsacheninstanz und hier im Rahmen der am tatsächlichen Geschehen orientierten Beweisaufnahme – die Schwierigkeiten des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, vollständig kompensieren.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise Analphabet ist. Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung (so bereits LG Verden Beschluss vom 29.3.2011 – 1 Qs 34/11, BeckRS 2012, 15259). Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem Analphabetismus die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ergeben. Es ist insoweit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob etwa die Komplexität der Beweisaufnahme oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO gebieten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09. September 2019, 9 Ws 54/19; Beschluss vom 07. Februar 2019, 9 Ws 8/19, Beschluss vom 28. Juni 2016 2 Ws 105/16). Auch hier gilt, dass die aus den mangelnden Sprachkenntnissen des Angeklagten herrührenden Verständigungsschwierigkeiten und die Einschränkungen durch seinen möglichen Analphabetismus angesichts des tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes durch den in § 187 GVG normierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren ausgeglichen werden. Insbesondere ist zur (Selbst-)Verteidigung des Angeklagten Aktenkenntnis – aktuell beträgt der Aktenumfang lediglich 68 Blatt und enthält die Akte weder sich widersprechende Zeugenaussagen, noch sonstige juristische Fallstricke – nicht erforderlich. Weiter gilt auch hier, dass eine Befragung insbesondere der im Strafbefehl aufgeführten Zeugen angesichts des denkbar überschaubaren Sachverhalts keine nicht durch die Einschaltung des Dolmetschers zu behebenden Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Gleiches gilt auch für etwaig in Augenschein zu nehmende Urkunden in der Hauptverhandlung.“

M.E. höchst fraglich. Und zur Anwendung der RiLi EU 2016/1919 schweigt man dann auch lieber……

Pflichti III: PKH-Richtlinie 2016/1919, oder: Keine unmittelbare Umsetzung?

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Und als dritte und damit letzte Entscheidung stelle ich dann den AG Münster, Beschl. v. 29.10.2019 – 23 Gs 4552/19 (72 Js 8030/19) – vor, der sich noch einmal zur Anwendung der sog. PKH-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist äußert. Das AG wendet die PKH-Richtlinie nicht; zur Begründung bezieht sich auf den (auch) von mir vorgestellten BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 1 BGs 170/19:

1. Der Beschuldigte beantragte bereits im Ermittlungsverfahren die Beiordnung des pp. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine entsprechende Antrag Stellung ab und stellte das Verfahren gem. § 154 StPO ein.

2- Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 141 Abs. III StPO nicht vorlagen. Die Staatsanwaltschaft hat einen Antrag auf Beiordnung nicht gestellt; die Voraussetzungen des § 141 Abs. Il S. 4, 2. Alt. StPO lagen ebenfalls nicht vor.

Es bestand auch kein Anspruch auf Beiordnung aufgrund der PKH Richtlinie der EU 2016/1919. Die Richtlinie ist von der Bunderepublik bislang nicht umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung einer EU-Richtlinie nach Ablauf der Frist zur Umsetzung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Erforderlich für eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienbestimmungen ist – neben dem Ablauf der Umsetzungsfrist-, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sind. Die erforderliche Genauigkeit ist einer Bestimmung zuzuschreiben, wenn sich eine objektive Verpflichtung des Staates mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung von Wortlaut und Heranziehung von Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmung ermitteln lassen; hiernach hat die Bestimmung unzweideutig eine  Verpflichtung zu begründen, also rechtlich in sich derart abgeschlossen zu sein, dass die durch sie begründeten Vorgaben zum sachlichen Regelungsbereich von jedem Gericht angewandt werden können, für alles vorstehend: BGH, Beschluss vom 04.06.2019, 1 BGs 170/19.

Der BGH hat nachfolgend insbesondere Zweifel an der erforderlichen Präzisierung geäußert, unter welchen Voraussetzungen PKH zu gewähren sei. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

An der rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand, dass nunmehr eine gesetzgeberische Umsetzung der Richtlinie initiiert ist, nichts. Vor dem Inkrafttreten neuer nationaler Vorschriften verbleibt es mangels unmittelbarer Rechtswirkung der Richtlinie bei dem fehlenden Rechtsanspruch auf Beiordnung zum jetzigen Zeitpunkt.“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren?, oder: Bei nachträglicher Weisung ja

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Im Strafvollstreckungsverfahren ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ja noch immer eher die Ausnahem. Das LG Braunschweig hat nun aber mit dem LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2019 – 51 BRs 5/19 – u.a. wegen nachträglicher Entscheidungen über Weisungen einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO analog. Zwar kommt im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise in Betracht. Hier ist sie jedoch im Hinblick auf die Art der von der Maßregelvollzugseinrichtung angestrebten Weisung, den Aufenthalt des Verurteilten in der Wohnung dessen Mutter auf eine normale durchschnittliche Besuchskontaktzeit zu beschränken bzw. eine Aufenthaltsdauer bei der Mutter über den Tag hinaus (Übernachtung) zu versagen und der sich daraus ergebenen erhöhten Komplexität der rechtlichen Entscheidungsgrundlage geboten.

Darüber hinaus ist der Verurteilte wegen einer Straftat auf Dauer untergebracht gewesen, die er auf Grund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. In einem solchen Fall ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem Untergebrachten auch im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. Il StPO in entsprechender Anwendung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil die Schwere des Vollstreckungsfalles im vorliegendem Fall, nämlich die etwaige Weisung längere Aufenthalte bei der Mutter des Verurteilten zu untersagen, und die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, dies gebieten, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rdnr. 33a m.w.Nachw.“

Pflichti I: Schwierige Sachlage, oder: Beurteilung des Wertes eines wiederholten Wiedererkennens

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Heute dann ein „Pflichtverteidigungstag“.

Und den eröffnet der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.07.2019 – 25 Qs 961 Js 82097/18 (63/19) –, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig vor einiger Zeit geschickt hat.

Der hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Körperverletzung seine Bestellung beantragt, die das AG aber abgelehnt hat. Begründung: Weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO noch die des § 140 Abs. 2 StPO seien gegeben. Es komme insbesondere auch nicht auf die vom Kollegen angeführte Vorschrift des § 27 JGG an, da die angeklagte Tat vor der Entscheidung gemäß § 27 JGG und damit nicht in der Bewährungszeit begangen worden sei.

Das LG Magdeburg hat das anders gesehen und den Kollegen bestellt. Allerdings auch nicht wegen § 27 JGG, sondern wegen einer Beweisproblematik:

„Dem Angeklagten ist aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Nach Aktenlage wurde mit insgesamt vier Zeugen, darunter auch mit dem Geschädigten, jeweils eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Zwei Zeugen haben den Angeklagten als Täter hierbei nicht wiedererkannt, ein weiterer Zeuge stellte bei drei Personen Ähnlichkeiten mit dem Täter fest, und lediglich der Geschädigte konnte den Angeklagten als Täter mit Sicherheit wiedererkennen. Aus der Aussage des Geschädigten ergibt sich jedoch, dass er vor Durchführung der Wahllichtbildvorlage einem Bekannten von dem Vorfall erzählt und ihm gegenüber den Täter beschrieben hat. Daraufhin habe dieser Bekannte ihm gegenüber geäußert, er kenne den von ihm so beschriebenen Täter vom Handballsport und habe daraufhin alte Mannschaftsbilder herausgesucht, und auf diesen Bildern habe er den Täter wiedererkannt.

Nach Aktenlage ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise auch die Beurteilung des Wertes eines wiederholten Wiedererkennens im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage aufgrund einer vorherigen Wiedererkennung auf Fotos , die dem Zeugen zuvor durch Dritte gezeigt worden sind, zu würdigen bzw. zu erörtern. Für diesen Fall hat die Kammer bereits in einer Entscheidung vom 20.06.2018 — Az.: 25 Qs 56/18 —, veröffentlicht in juris, entschieden, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der schwierigen Sachlage geboten ist.“