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Pflichti II: Wenn nur Polizeibeamten Zeugen sind, oder: Nicht unbedingt Pflichtverteidiger, aber…

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Ich habe hier ja schon mehrfach in Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers über die Konstellation/den Bestellungsgrund „Nur Polizeibeamte sind Zeugen“ berichtet (vgl. zuletzt den LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 32 Qs 6/19 – und dazu: Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände, oder auch LG Bielefeld, 15.06.2016 – 8 Qs 246/16).

M.E. kann man ausd er Rechtsprechung die Tendenz ableiten, dass in den Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Etwas anders sieht das allerdings inzwischen das AG Ebersberg im AG Ebersberg, Beschl. v. 06.09.2019 – 1 Ds 37 Js 16717/19, den mir der Kollege Alte aus Anzing geschickt hat.

Das AG bestellt zwar einen Pflichtverteidiger, aber mit einem „Aber“:

„Zwar ist dem Angeschuldigten nicht ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts gewährleistet ist und als Zeugen hauptsächlich Polizeibeamte in Betracht kommen. Die Entscheidung des LG Dortmund vorn 14.01.2019, Az. 32 Qs 6/19, verkennt insoweit, dass gem. § 147 IV StPO dem Angeschuldigten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Die vom LG Dortmund zitierte Entscheidung des LG Bielefeld vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, erging vor der entsprechenden Gesetzesänderung. Die Entscheidung des LG München I vom 29.01.2019, Az. 28 Qs 5/19, die sich mit einem ähnlichen Antrag beschäftigt, betrifft einen anders gelagerten Fall, in welchem maßgeblich darauf  abgestellt wurde, dass der geschädigte Polizeibeamte als Nebenkläger auftrat und anwaltlich vertreten war.

Unabhängig davon ist jedoch die Rechtslage im vorliegenden Fall für einen Laien nicht einfach zu erfassen. Es wird zu prüfen sein, inwieweit eine Vollstreckungshandlung und deren Rechtsmäßigkeit gegeben ist, sodass aus diesem Grund die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat.“

Im Grunde ist die Begründung für die Bestellung noch „schöner“. Denn die Prüfung der Rechtslage beim Widerstand dürfte für einen Laien immer schwierig sein.

Pflichti I: Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren, oder: Kein Wechsel

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Beschl. v. 07.08.2019 – 3 StR 165/19, in dem der BGH in Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag  u.a. noch einmal zur Frage der „Auswechselung“ des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz Stellung nimmt. Wiedereinsetzung war gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt worden. Außerdem hatte der Angeklagte beantragt, ihm nach § 140 StPO einen Pflichtverteidiger anstelle oder neben seiner bisherigen Verteidigerin beizuordnen. Das hatte das LG abgelehnt.

Der BGH verweigert Wiedereinsetzung und führt u.a. aus:

„bb) Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist ebenso wenig zurückzustellen, um die Sache an das Landgericht zur Beiordnung eines anderen oder weiteren Pflichtverteidigers zurückzugeben.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (s. Beschlüsse vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, juris) eine derartige Zurückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen angeordnet, in denen ein – das Verschulden des Angeklagten ausschließender – „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s. Urteil vom 10. Oktober 2002 – 38830/97, NJW 2003, 1229 Tz. 59 ff. mwN) vorlag (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Verschulden 11). Dahinstehen kann, ob hier ein solcher „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung darin zu sehen ist, dass die Verteidigerin des Angeklagten, nachdem sie Revision eingelegt hatte, das Rechtsmittel nicht begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, aaO), insbesondere ob ihre fernmündliche Bekundung, sie sehe keine „Revisionsgründe“, einen derartigen Mangel ausschließt. Zu bedenken ist freilich, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts in Bezug genommenen Urteil vom 22. März 2007 (59519/00, NJW 2008, 2317) zwar für das polnische Prozesskostenhilferecht darauf erkannt hat, es sei nicht Aufgabe des Staates, einen – beigeordneten – Prozesskostenhilfeanwalt dazu zu zwingen, ein nach seiner Überzeugung aussichtloses Rechtsmittel einzulegen. Jedoch hat er es gleichermaßen als notwendig erachtet, dass der „Mandant“ noch ausreichend Zeit habe, einen anderen – beizuordnenden – Prozesskostenhilfeanwalt zu finden (s. aaO, Tz. 132 f.).

Unabhängig hiervon trifft den Angeklagten jedoch ein erhebliches eigenes Verschulden jedenfalls ab dem 13. März 2019, als er die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte formwirksam nachholen können. Er hat dies nicht nur unterlassen, sondern – der dienstlichen Stellungnahme des mit der Protokollierung befassten Rechtspflegers vom 24. April 2019 zufolge – ausdrücklich mitgeteilt, er habe „nunmehr einen Rechtsanwalt, auf eigene Kosten, beauftragt“, der auch schon „alles in die Wege geleitet“ habe. Jedenfalls unter Zugrundelegung dieser Angaben lag ein Mangel der Verteidigung nicht (mehr) vor.“

Um die Auswechselung des Pflichtverteidigers ging es im Übrigen auch im BGH, Beschl. v. 16.08.2019 – 3 StR 149/19. Den Antrag hat der BGH – kurz und zackig – beschieden mit: „Allein der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr einem weiteren Verteidiger sein Vertrauen schenkt, reicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§140ff. StPO zur Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht aus.“

Pflichti III: Bestellung bei einem „schwierigen Jugendlichen“, oder: Ankündigung eines Amoklaufs

Und die dritte Pflichtverteidigerentscheidung kommt mit LG Postdam, Beschl. v. 18.09.2019 – 22 Qs 21/19 – vom LG Potsdam. Den Beschluss hat mir der Kollege Streifler aus Berlin geschickt.

Es geht um die Beiordnung des Kollegen bei einem Jugendlichen in einem Verfahren wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Das LG hat auf die Beschwerde des Kollegen beigeordnet:

„Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04.06.2019 wird dem zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Angeklagten vorgeworfen, am 21.01.2019 um 11.30 Uhr, in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) angedroht zuhaben, in dem er am Ende des Chemieunterrichts im Oberstufenzentrum I in Potsdam, für andere Mitschüler vernehmlich, sinngemäß geäußert haben soll, dass er einen Amoklauf durchführen werde, wenn die Warteschlange in der Mensa wieder so lang sei.

Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.07.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Jugendlichen vor dem Amtsgericht Potsdam eröfffnet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2019 beantragte der Angeklagte, ihm (seinen damaligen Verteidiger) Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.07.2019 lehnte das Gericht die Pflichtverteidigerbeiordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne, der Tatvorwurf – auch wenn mehrere Zeugen zu hören seien – überschaubar sei und auch die zu erwartende Maßnahme die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige, weil im Falle einer  Verurteilung allenfalls mit einer Auflage oder einer Weisung zu rechnen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 07.08.2019 unter Hinweis auf eine EU-Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der Ermittlungsakte scheint der Angeklagte in seiner Schule vor allem im Klassenverband und bei seinen Mitschülem — einen gesonderten, eher problematischen und unbeliebten Stand zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass der Angeklagte sich bei der Klärung des vorgeworfenen Sachvershalts in der Hauptverhandlung, bei der es auch auf seine Persönlichkeit und auf seinen psychischen Zustand ankommen wird und bei der die Mitschüler als Zeugen zu hören sein werden, subjektiv einer Vielzahl von Gegnern gegenüber sieht, was ihn im Anbetracht seines Alters, ohne Rechtsbeistand in seiner Verteidigung erheblich beeinträchtigen könnte.“

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Pflichti II: Nachträgliche Beiordnung, oder: Wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung vorgelegen haben

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Und die zweite Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „nachträglichen“ Beiordnung. Das AG Kempten hat in seinem schön begründeten AG Kempten, Beschl. v. 27.08.2019 – 12 Gs 1887/19, den mir die Kollegin Braun aus München geschickt hat, nachträglich die Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet:

„Gegen den Beschuldigten wurde vom 09.03.2019 bis 17.05.2019 ununterbrochen Untersuchungshaft nach § 112 StPO vollstreckt aufgrund Untersuchungshaftbefehl des AG Kaufbeuren vom 01.03.2019. Damit lag ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Mit Antrag vom 21.03.2019 beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung zum Pflichtverteidiger; mit Verfügung vom 12.04.2019 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Beiordnung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Dementsprechend hat auch das LG Neubrandenburg eine rückwirkende Beiordnung überzeugend für geboten erachtet, wenn deren Voraussetzungen bei Antragstellung vorlagen (LG Neubrandenburg, Beschluss vom 12.10.2016, ,32 Os 58/16 jug): „Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.

Wenn ein Verteidiger, wie angesichts der bisher herrschenden Meinung in dieser Frage, befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegebenenfalls für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsakts zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten keine Vergütung zu erhalten, weil – objektiv rechtswidrig – trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens oder aus anderen Gründen, auf die er und der Beschuldigte keinen Einfluss haben, bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz zwangsläufig auch dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten als Pflichtverteidiger in spe tendenziell eher unterbleiben werden.

Dies aber wirkt sich strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Beschuldigten aus, denn die Erfahrung zeigt bekanntlich (siehe nur Peters, Fehlerquellen im Strafprozess II, 1972, S. 195), dass Verteidigung in ihrem für den Beschuldigten messbaren Erfolg zumeist umso effektiver ist, je frühzeitiger sie im Verfahrensverlauf einsetzt. Schon allein die zeitliche Verzögerung, die dadurch eintreten kann, dass eine beantragte Beiordnung im Ermittlungsverfahren von der Auffassung des StA abhängt (§ 141 Absatz Il StPO) und womöglich auch im gerichtlichen Verfahren entgegen § 141 Absatz III StPO nicht sofort, sondern erst mit vermeidbarem Zeitverzug oder – wie verschiedentlich praktiziert – erst mit der Eröffnungsentscheidung bzw. zu-Beginn der Hauptverhandlung vollzogen wird, bedeutet deswegen bereits eine deutliche qualitative Schlechterstellung des auf einen Pflichtverteidiger angewiesenen Beschuldigten im Vergleich zu einem Beschuldigten, dessen Interessen ohne Zeitverzug durch einen beauftragten Wahlverteidiger wahrgenommen werden.

Ein Festhalten an der Meinung, wonach überdies in Fällen einer während des Verfahrens unterbliebenen Bestellung durchweg eine Nachholung der versäumten Beiordnung nicht in Betracht kommen soll, genügt somit nicht der ausweislich der Rechtsprechung des BVerfG verbindlichen Zielvorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann. Vielmehr ist die Möglichkeit, die Bestellung eines Verteidigers in solchen Fällen nachzuholen, nicht nur geeignet, sondern i. S. der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten erforderlich zur Förderung der Zwecke der §§ 140 ff. StPO, nämlich der Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens.

Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung, anders als für die Beiordnung des Pflichtverteidigers, für vergleichbare Konstellationen – wie im Fall der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für den Verletzten – anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 397a Rn. 15 m. w. N.), dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von PKH auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann, und dabei allein darauf abgestellt-wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein entscheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (s. z. B. ausführlich OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285), In der Entscheidung NStZ-RR 1997, 69 hatte der BVerfG in der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalte gern. § 397a StPO trotz rechtzeitig gestellten Antrags einen Verstoß gegen das aus Artikel 3 Absatz 1 GG folgende Willkürverbot gesehen.

Entsprechende rechtliche Maßstäbe sind nach Auffassung der Kammer bei der Frage. der Pflichtverteidigerbeiordnung anzulegen.

Dies gilt zumal mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber gerade zur Verbesserung der „Waffen-gleichheit“ zwischen Beschuldigten und Verletzten mit der Neufassung des § 397a Absatz 1 StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 dem Verletzten einen nach der Rechtsprechung eben unter oben genannten Umständen nachholbaren -Anspruch auf die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes verschafft hat, der ansonsten dem Recht des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nachgebildet ist; denn bei Vorliegen bestimmter Privilegierungstatbestände hat die Beiordnung zu erfolgen, unabhängig vom wirtschaftlichen Vermögen des Verletzten, von seinen Fähigkeiten zur eigenständigen Rechtswahrnehmung oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Ebenso, wie es zutreffend als ungerecht und mit der in § 397a StPO zum Ausdruck gelangten Intention des Gesetzgebers unvereinbar angesehen wird, einem Verletzten das Risiko der versäumten Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten und in der Sache begründeten Beiordnungsantrags aufzubürden, ist nicht ersichtlich, warum dieses Risiko gleichwohl dem Beschuldigten und einen für ihn in der Erwartung ordnungsgemäßer Sachbehandlung tätig gewordenen Verteidiger treffen sollte.“

Vorliegend kommt noch hinzu, dass dem Beschuldigten gemäß § 141 Abs 1 Nr. 5 StPO unverzüglich ein Verteidiger beizuordnen gewesen wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschuldigte in diesem Verfahren oder in einem anderen in Untersuchungshaft befindlich war. Dass dies nicht geschah, kann sich nun nicht auch noch gebührenmäßig nachteilig für den Verteidiger auswirken. Gründe, warum diese Verteidigerin dem Beschuldigten nicht beizuordnen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.“

Keine Gebühren ohne Erstreckungsantrag, oder: Sicher ist sicher

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Fotograf Faßbender, Julia

Bei der zweiten Gebührenentscheidung, die ich heute vorstelle handelt es sich im Grunde um einen „Reminder“ aus dem Bereich der gebührenrechtlichen Erstreckung, also § 48 RVG. Das LG Hannover sagt im LG Hannover, Beschl. v. 23.05.2019 – 33 Qs 34/19 – nämlich: Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 RVG statthaft und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2018 den Antrag des Verteidigers auf eine weitergehende Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Verfahren 6132 Js 32839/17 und 6132 Js 78364/17 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Verurteilte nicht angefochten.

Pflichtverteidigergebühren – auch für die Tätigkeit vor der förmlichen Bestellung — kann jedoch nur der beigeordnete Verteidiger gemäß § 48 Abs. 5 RVG [Anm. Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] verlangen. In den beiden hier in Rede stehenden hinzuverbundenen Verfahren ist der Verteidiger aber vor der Verbindung nicht beigeordnet gewesen. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG [Anm.: Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] scheidet hier aus, denn das Amtsgericht hat ausdrücklich die nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche Erstreckung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren abgelehnt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 — 2 Ws 179/17 —, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. Januar 2007 — 1 Ws 575/06 —, Rn. 21 – 23, juris). Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die entschiedene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

Fazit: Es ist dringend zu empfehlen, immer Erstreckung zu beantragen, auch wenn das m.E. nicht in allen Fällen erforderlich ist. Aber: Sicher ist sicher.