Pflichti II: Wenn nur Polizeibeamten Zeugen sind, oder: Nicht unbedingt Pflichtverteidiger, aber…

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Ich habe hier ja schon mehrfach in Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers über die Konstellation/den Bestellungsgrund „Nur Polizeibeamte sind Zeugen“ berichtet (vgl. zuletzt den LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 32 Qs 6/19 – und dazu: Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände, oder auch LG Bielefeld, 15.06.2016 – 8 Qs 246/16).

M.E. kann man ausd er Rechtsprechung die Tendenz ableiten, dass in den Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Etwas anders sieht das allerdings inzwischen das AG Ebersberg im AG Ebersberg, Beschl. v. 06.09.2019 – 1 Ds 37 Js 16717/19, den mir der Kollege Alte aus Anzing geschickt hat.

Das AG bestellt zwar einen Pflichtverteidiger, aber mit einem „Aber“:

„Zwar ist dem Angeschuldigten nicht ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts gewährleistet ist und als Zeugen hauptsächlich Polizeibeamte in Betracht kommen. Die Entscheidung des LG Dortmund vorn 14.01.2019, Az. 32 Qs 6/19, verkennt insoweit, dass gem. § 147 IV StPO dem Angeschuldigten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Die vom LG Dortmund zitierte Entscheidung des LG Bielefeld vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, erging vor der entsprechenden Gesetzesänderung. Die Entscheidung des LG München I vom 29.01.2019, Az. 28 Qs 5/19, die sich mit einem ähnlichen Antrag beschäftigt, betrifft einen anders gelagerten Fall, in welchem maßgeblich darauf  abgestellt wurde, dass der geschädigte Polizeibeamte als Nebenkläger auftrat und anwaltlich vertreten war.

Unabhängig davon ist jedoch die Rechtslage im vorliegenden Fall für einen Laien nicht einfach zu erfassen. Es wird zu prüfen sein, inwieweit eine Vollstreckungshandlung und deren Rechtsmäßigkeit gegeben ist, sodass aus diesem Grund die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat.“

Im Grunde ist die Begründung für die Bestellung noch „schöner“. Denn die Prüfung der Rechtslage beim Widerstand dürfte für einen Laien immer schwierig sein.

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