Schlagwortarchiv: OLG Nürnberg

Haftzuschlag – Verteidiger muss nichts getan haben

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Das RVG sieht an verschiedenen Stellen Gebühren mit Zuschlag vor, die der Verteidiger abrechnen kann, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befunden hat. Immer wieder wird dagegen versucht ein zu wenden, dass beim Verteidiger dann aber auch Erschwernisse entstanden sein müssen, da zu deren Abgeltung der Zuschlag diene.

Das ist schlicht falsch. Denn die h.M. geht davon aus, dass eben nicht tatsächlich Erschwernisse entstanden sein müssen. Der „Zuschlag“ ist also, wenn der Mandant inhaftiert war, eine Art „Zusatz-“ oder Garantiegebühr.

So zutreffend jetzt auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.120.2012 – 1 Ws 422/12, an dem alles passt, nur. Zitiert wird unser RVG-Kommentar leider noch in der 2. Aufl. :-(. Das OLG kurz und bündig:

„.. Die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4205 VV entsteht immer dann, wenn der Mandant sich während eines sonstigen Verfahrens in der Strafvoll-streckung nicht auf freiem Fuß befindet (vgl. Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. Nr. 4205 VV Rn. 2). Zwar ist Sinn und Zweck des Zuschlags, den Mehraufwand abzugelten, der anfällt, weil die Kontaktaufnahme mit einem inhaftierten Mandanten notwendig wird bzw. werden kann. Jedoch ist nicht erforderlich, dass derartige Erschwernisse oder Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden sind (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 87 m.w.N.). Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist (Burhoff RVG, 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 88 ff).

 Da vorstehend die Beauftragung der Verteidigerin ihr am 15.12.2010 und damit – wenn auch nur zwei Tage – vor der Entlassung des Mandanten aus der Haft zuging und von ihr an diesem Tage auch angenommen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr aus VV 4205 vor. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern…

Wegen der anderen behandelten Frage komme ich noch mal auf ihn zurück.

„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren? – Hätten Sie es gewusst?

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Vor einige Tagen haben mir die Kollegen vom OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung geschickt, die u.a. ein Problem/eine Frage behandelt, die mir so auch nicht bewusst war. Und zwar geht es im OLG Nürnberg, Beschl. 25.07.2012 – 2 St OLG Ss 159/12 u.a. auch um die Frage, welche (Aus)Wirkungen die Beschränkung des Einspruchs im Bußgeldverfahren haben kann, und zwar:

Nach § 84 Abs. Satz 1 OWiG steht ja das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Überprüfung des im Bußgeldbescheid getroffenen Schuldspruchs und der Übergang in das Strafverfahren (noch) möglich sind. Nur dann kann ein Strafklageverbrauch nach dieser Vorschrift eintreten. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn der  Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Dann sind der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, in eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung erwachsen und können vom AG bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden. Auch der Übergang in das Strafverfahren gem. § 81 Abs. 1 OWiG und eine Verurteilung wegen einer Straftat ist dem AG dann nicht (mehr) möglich.

Das sind als einerseits die Vorteile einer Beschränkung. Der auch zu bedenkende Nachteil ist, dass die Wirkungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht mehr eintreten können. Für das OLG folgt „das bereits  aus dem Wortlaut der Vorschrift, da für einen Strafklageverbrauch „ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit“ und nicht nur über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich ist„.

Haben natürlich alle Mitlesenden gewusst. 🙂 😉

 

Mir passt der Sachverständige nicht. Beschwerde?

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Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur obliegt die Auswahl des (gerichtlichen) Sachverständigen dem Gericht. Was ist aber, wenn dem Angeklagte/Beschuldigten/Verurteilten die Auswahl des Sachverständigen nicht passt? Kann er dagegen Beschwerde einlegen oder ist das nicht möglich?

Das OLG Nürnberg hat diese Frage jetzt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2012, 1 Ws 324/12, für das Überprüfungsverfahren unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO verneint und eine Parallele zu Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren gezogen.

 „Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 74 Rn. 18 m.w.N.).

 Sinn der Regelung des § 305 Satz 1 StPO ist es, die reibungslose Durchführung einer Hauptverhandlung zu sichern. Die Vorschrift soll die Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl aufgrund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssen.  Eine derartige Interessenlage ist auch in den Verfahren der Strafvollstreckungskammer – vorliegend  bei der Prüfung gemäß § 67 e StGB – gegeben. Die Durchführung derartiger Verfahren ist vergleichbar mit dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung einer begonnenen Hauptverhandlung. Dem Erfordernis der Herbeiführung einer raschen Klärung derartiger Fragen widerspräche es, die zeitliche Verzögerung hinzunehmen, die mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen verbunden ist (vgl. auch OLG Nürnberg Beschluss v. 30.9.2008, Az. 2 Ws 400/2008).“

Es bleibt also nur abzuwarten und die Einwände gegen den Sachverständigen mit einem Rechtsmittel gegen die abschließende gerichtliche Entscheidung geltend zu machen bzw. zu versuchen, einen eigenen Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. In der Hauptverhandlung geht das ggf. über § 245 StPO. Bringt natürlich Unruhe ins Verfahren.

Ein „bisschen“ BtM führt nicht zur Unterbringung

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In BtM-Verfahren spielen häufig (auch) die Fragen einer Unterbringung nach den § 64 StGB eine Rolle. In dem Zusammenhang hat jetzt der OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 St OLG Ss 128/2012 – vor kurzem darauf hingewiesen, dass allein der Erwerb von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigt.

 Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten lässt zwar weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280 m.w.N.; Fischer, StGB 59. Auflage § 64 Rn. 16 m.w.N.). Die bisher abgeurteilten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch die vorliegend relevante Tat – Symptomcharakter wurde insoweit nur hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von 0,258 g Metamphetamin festgestellt, nicht jedoch hinsichtlich der Widerstandshandlungen – können die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nahe legen; hinreichende Anhaltspunkte für Beschaffungsdelinquenz sind im Urteil nicht festgestellt.

Strafvereitelung des Strafverteidigers – Wann ist der Rat zu „Selbstschutzmaßnahmen“ des Beschuldigten strafbar?

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Die Strafvereitelung des Strafverteidigers ist ein Thema, das von erheblicher praktischer Relevanz ist. Daher verdient der OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 272/11 -Beachtung, über die wir demnächst auch im StRR berichten werden.

Zum Sachverhalt: Der angeklagte Rechtsanwalt war Verteidiger eines wegen eines Verstoßes gegen das BtMG angeklagten Mandanten. Im Anschluss an eine Sitzung eröffnete er diesen, dass es für ihn nicht gut aussehe und es deshalb an der Zeit wäre, die Verteidigungsstrategie zu ändern, denn es sei demnächst mit einer belastenden Aussage des Mitangeklagten H zu rechnen. Er forderte von sich aus seinen Mandanten auf, den H fälschlicherweise einer 50:50-Beteiligung an den Rauschgiftdelikten zu bezichtigen und dazu die im Raum stehenden Mengen des gehandelten Rauschgifts zu erhöhen. Der H sollte auf diese Weise in ein schiefes Licht gerückt werden, wovon sich der Verteidiger eine Einbuße der Glaubwürdigkeit der den G belastenden Angaben des H und verbunden damit eine mildere Strafe für seinen Mandanten versprach. Zusätzlich forderte er den G auf, auch der weiteren Mitangeklagten L „etwas hineinzudrücken“, also diese mit falschen Vorwürfen zu belasten, um auf diese Weise deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern und dadurch eine Strafmilderung für seinen Mandanten zu bewirken. In einer Art „Brainstorming“ erörterte er dazu mit seinem Mandanten die Konstruktion möglicher Sachverhaltsvarianten. Im Anschluss daran vereinbarte der Strafverteidiger einen polizeilichen Vernehmungstermin. Vor der Vernehmung besprach er vertraulich mit seinem Mandanten dessen beabsichtigte Aussage, die – wie der Verteidiger wusste – zwar falsch war, aber von ihm als „gute Story“ angesehen wurde. In der Vernehmung machte der G die falschen Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers.

Das OLG hat das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch aufgehoben; das LG hatte den Verteidiger wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf ohne Bewährung verurteilt. Den Schuldspruch hat das OLG bestätigt. Das OLG argumentiert wie folgt:

  • Grundsätzlich darf der Verteidiger alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandener Weise seinem Mandanten nützt.  Hier hat der Verteidiger aber, was vom OLG zutreffend festgestellt wird, die Grenzen des Zulässigen klar überschritten.
  • Aus dieser Feststellung folgt für das OLG aber noch nicht die Strafbarkeit des Verteidigers, sondern erst durch die anschließende Bejahung täterschaftlichen Handelns des Verteidigers. Damit bekennt sich das OLG Nürnberg ausdrücklich zur Abgrenzung nach den Regeln der Tatherrschaftslehre und folgt dabei der von einem Teil des Schrifttums vertretenen Theorie von der straflosen Veranlassung zum Selbstschutz . Demnach handelt es sich um bloße straflose Teilnahme an der Selbstbegünstigung, wenn der Verteidiger den Vortäter zu Selbstschutznahmen auffordere oder ihn darin bestärke. Dagegen ist er Täter der Strafvereitelung, wenn er den Mandanten eigenständig sachlichen Beistand in Form physischer oder intellektueller Hilfe gewährt, also z.B. konkrete Hilfe, Ratschläge oder Tipps gibt. Und das war hier schon durch das eigenständige Erfinden von Lügen der Fall. Auf die späteren Akte der Vorbereitung der polizeilichen Vernehmung bzw. auf die Teilnahme an derselben durch den Verteidiger, worauf das OLG abstellt, kam es m.E. gar nicht mehr an..