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Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht

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Heute machen wir mal einen „Belehrungstag“ mit zwei Entscheidungen, die zeigen, dass es auf die (richtige) Belehrung nicht nur in Kapitalstrafsachen ankommt, sondern die Frage eben auch in Feld-/Wald- und Wiesenfällen eine Rolle spielen kann. Zunächst in dem Zusammenhnag der Hinweis auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13.

Da war mit dem Pkw des Angeklagten war ein Verkehrsunfall verursacht  worden. Der Fahrer hatte sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt entfernt. Der Angeklagte wird dann von der Polizei als der Halter des Pkw ermittelt und kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall von einem Polizeibeamten aufgesucht. Dieser schildert dem Angeklagten, worum es geht, nämlich um einen angeblichen Unfall seines Fahrzeugs, und fragt ihn, wer soeben mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Angeklagte räumt daraufhin die Fahrereigenschaft ein. In der Hauptverhandlung lässt sich der Angeklagte dann nicht zur Sache ein. Das AG vernimmt den Polizeibeamten und stellt aufgrund seiner Angaben die Fahrereigenschaft des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt fest.

Die Sprungrevision hatte beim OLG Erfolg. Das OLG hat eine Belehrungspflicht des Polizeibeamten bejaht und, da er nicht belehrt hatte, ein Beweisverwertungsverbot angenommen:

„Vorliegend war es seitens des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ermessensfehlerhaft, den Angeklagten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeklagten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen (LG Koblenz NZV 2002, 422; AG Bayreuth NZV 2003, 202; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Einleitung Rn. 78). Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139). Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird.“

Wie gesagt: Belehrung ist eben auch in den Feld-, Wald- und Wiesenfällen von Bedeutung. Hat man als Verteidiger daran gedacht, muss man dann aber auch an den Widerspruch – spätestens in der Hauptverhandlung, dazu nachher mehr – denken (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rn. 3491 ff.) und dann auch noch in der Revision ausreichend ausreichend vortragen. Dann ist alles gut 🙂 .

Ein kleiner Hinweis noch: An dem OLG-Beschluss freut mich, dass sich das OLG nicht von der etwas „spitzfindigen“ Betrachtungsweise der Generalstaatsanwaltschaft hat beeinflussen lassen. Denn die hatte beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe, da der Polizeibeamte den Angeklagten nicht gefragt habe, ob er, sondern wer soeben mit dem Fahrzeug gefahren sei (s. dazu allerdings auch OLG Zweibrücken StRR 2010, 468 = VRR 2010, 420 = zfs 2010, 589). Von der Art der Fragestellung soll also die Frage des Tatverdachts abhängen?

(Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath erfolgreich und: Freilassung!!

Nun, wer hätte das gedacht: Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass G. Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist. Das meldet gerade das OLG Nürnberg mit seiner PM, in der es heißt:.

„Mit seinem heutigen Beschluss hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete der Senat die Erneuerung der Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.
Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Der bisherige Verfahrensverlauf

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wurde Herr Mollath, dem u.a. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen zur Last gelegen hatten, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn ? gestützt auf ein Sachverständigengutachten ? aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt.
Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft von der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

Die Rechtsfolgen

Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)“

Nachtrag um 15:30: Hier ist dann beim Kollegen Strate der Beschluss des OLG Nürnberg nachzulesen.

Das wird Herrn Mollath aber freuen: (Untätigkeits)Beschwerde unzulässig

Eine neue Facette im Fall Mollath, die Herrn Mollath freuen wird :-(. Die PM 9/13 des OLG Nürnberg vom 24.06.2013 informiert darüber, dass das OLG Nürnberg die Beschwerde, die im Wiederaufnahmeverfahren wegen der Untätigkeit des LG Regensburg betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegte „Untätigkeitsbeschwerde“ als unzulässig angesehen. Begründung: Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach Einführung der §§ 198, 199 GVG nicht mehr (so übrigens auch gerade das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 Ws 245/13). Dazu aus der PM:

„Der Verteidiger Mollaths hatte mit seiner Beschwerde gerügt, dass das Landgericht Regensburg im dort anhängigen Wiederaufnahmeverfahren über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bislang nicht entschieden hat. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2013 als unzulässig verworfen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zwar habe die Rechtsprechung früher eine solche Beschwerde als zulässig erachtet, wenn sich das Verhalten eines Gerichts nicht bloß als Verzögerung der Entscheidung, sondern als endgültige Rechtsverweigerung darstellte. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer aber gesetzlich geregelt (§§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Bundesgerichtshof habe deshalb erst kürzlich klargestellt, dass für die von der Rechtsprechung zur Füllung einer gesetzlichen Lücke entwickelte Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr sei.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nach früherer Rechtslage erfolglos geblieben. Die Tatsache, dass die Strafkammer bislang nicht über den Antrag entschieden habe, stelle sich nicht als endgültige Rechtsverweigerung dar, zumal die Vorsitzende in ihrem Vermerk ausdrücklich darauf hinweise, dass das Gericht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung laufend prüfe.“

M.E. ist diese inzwischen h.M. zur Zulässigkeit des Untätigkeitsbeschwerde falsch, da sie dazu führt, dass die §§ 198, 199 GVG nicht mehr, sondern weniger Rechtsschutz gebracht haben. Und schöner als im Fall Mollath kann man es doch nicht aufzeigen: Was bitte schön nutzt Herrn Mollath die Verzögerungsrüge – ggf. als Vorbereitung für eine Entschädigung? In meinen Augen für dieses Verfahren nichts. Sie wird hier – aber auch in anderen Verfahren – häufig keinen Beschleunigungserfolg haben.

Anmerkung und, um Kommentaren vorzubeugen: Zu der Hilfserwägung „auch unbegründet“ kann man ohne Kenntnis der Akten m.E. nichts sagen.

Nachtrag um 17.10: Hier ist der Volltext des OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2013 – 1 Ws 268/13.

Die „Wegnahme der „Fan-Jacke“ kein Bagatelldelikt“

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„Wegnahme der „Fan-Jacke“ kein Bagatelldelikt“ so ist die PM Nr. 17/2012 des OLG Nürnberg vom 12.11.2012 zum OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.11.2012, 1 St OLG Ss 258/12, überschrieben. Mit dem Beschluss hat der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg die Revision eines Anhängers des 1. FC Nürnberg verworfen, der vom LG wegen Raubes verurteilt worden war, weil er – gemeinsam mit einem weiteren Club-Fan – einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth gewaltsam die Fan-Jacke weggenommen hatte. In der PM – Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor – heißt es:

„Die beiden Club-Fans waren in erster Instanz vom Amtsgericht Fürth zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil sie im März 2011 dem Geschädigten nach einem Spiel gefolgt waren und ihm seine weiß-grüne Fan-Jacke vom Leib gezerrt hatten. Einer der beiden versteckte die Jacke zunächst unter seinem Pullover. Als sie bemerkten, dass sich die Polizei näherte, verstauten sie die Jacke im Kofferraum ihres ca. 30 m entfernt geparkten Autos. Auf die Berufung der Angeklagten hin, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die verhängte Strafe bestätigt. Es hat die Tat rechtlich als Raub eingeordnet, weil es zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Angeklagten erst später entscheiden wollten, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe behalten würden.

Gegen dieses Urteil hat einer der beiden Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Er war der Meinung, dass nur ein Bagatelldelikt vorliege, nicht aber ein Raub, weil Fans, die ihren „Gegnern“ deren Fan-Utensilien wegnehmen, sich diese nicht zueignen wollen. Das hat das Oberlandesgericht anders gesehen. Zwar liege ein Raub tatsächlich nur dann vor, wenn der Täter sich die Sache, die er weggenommen hat, zueignen will. Daran fehle es, wenn er die Sache von vorneherein nur vernichten oder wegwerfen will. Wer sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhält sich so als würde ihm die Sache gehören – in der Sprache der Juristen: er eignet sie sich zu. Das Landgericht habe die Tat deshalb zu Recht als Raub bewertet.“

Was der Fan mit „Bagatelldelikt“ gemeint hat, ist mir nicht so ganz klar.

Kreativ gedacht – aber so geht es nicht mit der Kostengrundentscheidung

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Ich hatte gestern bereits wegen der mit dem Entstehen des Haftzuschlags zusammenhängenden Fragen über den OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.120.2012 – 1 Ws 422/12 (vgl. hier: Haftzuschlag – Verteidiger muss nichts getan haben). Den Beschluss greife ich wegen der weiteren vom OLG entschiedenen Frage auf.

Nach dem Sachverhalt hatte das OLG offenbar in einer Strafvolstreckungssache einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Kosten(grund)entscheidung – offenbar, der Beschluss ist da ein wenig dünn -: „die hierdurch angefallenen Kosten zu Lasten der Staatskasse“. Bei der StVK wird das Verfahren dann fortgesetzt. Aufgrund der Kostenentscheidung macht der Verteidiger dann auch die im weiteren Verfahren bei der StVK nach Zurückverweisung angefallenen Kosten geltend.

Und das geht nicht, worauf das OLG zutreffend verweist:

„2. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühren für das Verfahren vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing nach Zurückverweisung können nicht auf Grund der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 12.7.2011 (Az.: 1 Ws 295/11) geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet nur über Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren (bzw. über bis dahin angefallene Kosten), nicht auch über weitere, später anfallende Kosten nach Zurückverweisung. Diese Kosten beziehen sich auf ein neues, eigene Gebühren auslösendes Verfahren (vgl. auch Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl. § 473 Rn. 7). Anderes kann auch nicht der gewählten Formulierung „hierdurch angefallene“ Auslagen entnommen werden, da damit nicht alle späteren in irgendeiner Hinsicht kausalen Auslagen gemeint waren, sondern ersichtlich nur die im Beschwerdeverfahren anfallenden Auslagen.

 Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Fundstelle (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 97 Rn. 15; BGH NJW 1967, 203) folgt nichts anderes. Der dort genannte Fall bezieht sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren, bei welchem das Obsiegen in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf beruhte, dass im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen erfolgte, welches bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. So aber liegt der Fall hier nicht.“

Man hätte es auch anders sagen können: Die Kosten nach Zurückverweisung sind in einer neuen Angelegenheit entstanden, für die die Kostengrundentscheidung des OLG keine Wirkung hat. War ja kreativ gedacht vom Verteidiger, aber: Klappt nicht