Schlagwortarchiv: OLG Nürnberg

Manchmal haben Rechtspfleger mehr als „komische Ideen“ – das OLG richtet es dann aber…

© Igor Zakowski - Fotolia.com

© Igor Zakowski – Fotolia.com

Gebührenrecht mache ich ja fast nur noch über mein freitägliches RVG-Gebührenrätsel, aber die ein oder andere Entscheidung kann/will ich dort nicht bringen. Und zwar vor allem dann, wenn die Lösung zu einem Problem klar auf der Hand liegt. Und das war/ist beim LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.05.2014 – 5 Ks 109 Js 368/13 – der Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Kollege, der mir den Beschluss übersandt hat, war als Nebenklägervertreter tätig. Er hat in dieser Eigenschaft an drei Hauptverhandlungsterminen beim Schwurgericht teilgenommen. Der erste Hauptverhandlungstermin am 26.11.2013 hat von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert, der Hauptverhandlungstermin am 27.11.2013 von 9.00 bis 12.50 Uhr und der am 03.12.2013 von 9.00 bis 14:10 Uhr. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht dann u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden. Der Kollege hat u.a. drei Hauptverhandlungsgebühren Nr. 4120 VV RVG geltend gemacht, und zwar für den Termin am 26.11.2013 744,00 € und für die Termine am 27.11.2013 und am 03.12.2013 jeweils 530,00 €, was jeweils der Mittelgebühr entsprach. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG Nürnberg-Fürth hat auch für den Termin am 26. 11. 2013 nur die Mittelgebühr festgesetzt. Seine Begründung:

„Die vom Verteidiger vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr für die Hauptverhandlung am 26.11.2013 (mit der Begründung, die HV sei um 9.00 Uhr terminiert gewesen und habe um 16.35 Uhr geendet) ist in der Gesamtschau aller Hauptverhandlungstage nicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt kompensiert wird, durch die Dauer der HV am 27.11.13 von 9.00 bis 12.50 Uhr und am 3.12.13 von 9.00 bis 14:10 Uhr.

Insgesamt gesehen sind die Hauptverhandlungen für ein Schwurgerichtsverfahren -mit entsprechend hohen Anforderungen bei der Beurteilung der Kriterien nach § 14 RVG- damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen, sodass -nachdem der Nebenklageanwalt auch für den 2. und 3. Hauptverhandlungstag trotz unterdurchschnittlicher Dauer die Mittelgebühr ansetzt- auch für den 1. Hauptverhandlungstag nur die Mittelgebühr angemessen ist. Die vom Verteidiger bestimmte Gebühr i.H.v. 744 EUR ist deshalb unbillig hoch.“

Auf das Rechtsmittel des Kollegen hat das OLG diese falsche Entscheidung im OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.08.2014 – 1 Ws 270/14 – aufgehoben und für den ersten Hauptverhandlungstermin die beantragten 744 € festgesetzt:

„Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung vom 26.11.201-3 von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr ist die vorliegende Bemessung nicht als unbillig anzusehen. Insbesondere ist keine Gesamtbewertung der drei Hauptverhandlungstage angezeigt.“

Wenn man es bewerten soll, kann man nur sagen: Das OLG hat mehr als Recht. Ich bin immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Rechtspfleger kommen. Ich bin mir dann auch nie sicher, ob ich über den Erfindungsgeist der Rechtspfleger bewundernd staunen soll oder doch (lieber) weinen. So auch hier. Mir ist bislang keine Entscheidung bekannt, in der im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eine „Gesamtbetrachtung“ oder „Gesamtbewertung“ vorgenommen wird, mit der Folge, dass nur geringere Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalt in einem Verfahrensabschnitt und/oder in einem Termin zur Minderung der Gebühren für andere Verfahrensabschnitte und/oder Termine führt. Eine solche Kompensation wird zwar teilweise im Bereich der Pauschgebühr nach § 51 RVG vorgenommen – was m.E. ebenfalls nicht zutreffend ist (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 156 f.) -, für § 14 Abs. 1 RVG ist das bislang aber noch nicht vertreten worden. Und m.E. auch mit gutem Grund. Denn eine Kompensation, wie sie hier dem LG Nürnberg-Fürth vorschwebte – widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 RVG, sondern auch dem Gesamtgefüge der anwaltlichen Abrechnung bei Betragsrahmengebühren. In § 14 Abs. 1 RVG ist die Rede davon, dass der Rechtsanwalt „die Gebühr im Einzelfall … nach billigem Ermessen“ bestimmt. Es kommt also auf die für die jeweilige einzelne Gebühr – „die Gebühr …“ – maßgeblichen Kriterien an. Eine Gesamtbetrachtung findet nicht nur nicht statt, sondern ist danach m.E. ausgeschlossen. Es ist ja auch nicht so, dass der Rechtspfleger nach Abschluss der Prüfung der Gebührenbestimmung eine abschließende wertende Betrachtung vornimmt und dabei noch einmal überprüft, ob das, was sich aufgrund der Gebührenbestimmung insgesamt an Vergütung ergibt „angemessen“ ist. Er ist vielmehr an die vom Rechtsanwalt etroffene Gebührenbestimmung (für die einzelne Gebühr) gebunden, wenn sie nicht unbillig ist, d.h. die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Ist die Bestimmung unbillig, bestimmt er die angemessene Gebühr. Eine Gesamtbewertung findet also nicht statt. Für das OLG war das offenbar so klar, dass es auf die Frage nicht mehr als einen Satz verwandt hat. 🙂

Im Übrigen: Warum bei einem Termin, der von 09.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert hat, eine Wahlanwaltsgebühr von 744 € unbillig sein soll, erschließt sich mir nicht. Und eine Begründung – außer Kompensation – hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle/der Rechtspfleger auch nicht.

Nachschlag: Schnell sollte/muss es gehen in Haftsachen

© chris52 - Fotolia.com

© chris52 – Fotolia.com

Machen wir heute einen Hafttag bzw. ich setze nach dem Posting “Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung”, oder: Haftgrund fehlendes Personal? zum  BVerfG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – fort mit einigen Entscheidungen zur U-Haft, die zum Teil schon länger in meinem „Blogordner“ hängen und über die ich immer mal berichten wollte, also ein „Nachschlag“ Sie zeigen, wie überlastet mit Haftsachen die Justiz teilweise ist. Hinzuweisen ist auf:

Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei längerer Flucht und Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland.

und dem Ergebnis:

„Zwar hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer in der Folge den zunächst für den 8. Mai 2014 geplanten Beginn der Hauptverhandlung auf den 17. April 2014 vorverlegt und hat auch einen weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet. Doch genügt die übrige Terminierung (sechs Hauptverhandlungstage in sieben Wochen) ersichtlich nicht, um die geschilderten früheren Verzögerungen auszugleichen. Angesichts anderweitiger Verfahren und anderer Umstände sah sich die Strafkammer zu einer strafferen Terminierung ausweislich der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in der Lage. Auch der Präsident des Landgerichts wies in seinem Schreiben vom 18. März 2014 darauf hin, dass das Präsidium wegen der angespannten personellen Situation und der starken Belastung des Landgerichts mit anderen Verfahren keine Möglichkeit gesehen habe, die Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer zu unterstützen.

 Nach alledem war die Aufhebung des Haftbefehls nunmehr unumgänglich.“

Anmerkung: Es geht also auch anders als beim OLG München.

  • KG, Beschl. v. 08.05.2014 – 4 Ws 32 und 42/14 – zum Beschleunigungsgebot bei Überhaft mit den Leitsätzen:

    1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot gilt auch, wenn der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 
    2. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird und die notierte Überhaft keine faktischen Auswirkungen auf den Angeklagten hat, führt allerdings dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt, als bereits bei neben Strafhaft notierter Überhaft.“
  • OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014 – III-1 Ws 324/14  zur Beschleunigung und Terminierung in Haftsachen, wenn die Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines (mutmaßlich) schwierig herbeizuschaffenden Auslandszeugen eine Terminierung in größerem Abstand erfordert mit den Leitsätzen:
  1. Nach der Rechtsprechung reicht in Haftsachen eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich einem oder knapp über einem Verhandlungstag pro Woche jedenfalls dann nicht aus, wenn die Untersuchungshaft schon lange andauert, bzw. an den einzelnen Verhandlungstagen nur kurz verhandelt wird.
  2. Einzelne Hauptverhandlungstage werden hinreichend ausgeschöpft, sofern im Durchschnitt mehr als vier Stunden verhandelt wird.
  3. Die durch die Stellung eines Beweisantrages (hier: auf Einvernahme eines Auslandszeugen) eintretende Verzögerung ist nicht der Justiz anzulasten; es kann dann die grundsätzlich erforderliche Terminierungsdichte unterschritten werden.
  1. In lang dauernden Großverfahren ist die reine Durchschnittsfrequenz von Verhandlungstagen nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl im Einzelfall festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.
  2. Das Hauptsachegericht ist in Haftsachen gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte stetig und dynamisch an die aktuelle Prozesslage – unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft  –  anzupassen.

Pflichti XI – Viermal „Munition im „Beiordnungskampf“

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Die Frage, wann dem Angeklagten/Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ist für ihn, aber für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. und um die Frage wird in der Praxis häufig heftig gestritten. In dem Kampf ist es immer gut, wenn man „Munition“/Argumentationshilfen hat. Und dazu will ich mit vier Entscheidungen beistueren, die im Volltext nachgelesen werden können. Und zwar:

  • der OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.05.2014 – 1 St OLG Ss 43/2013 – mit dem Leitsatz: „Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.“ was sicherlich für die Beiordnungspraxis erhebliche Bedeutung haben kann,
  • der  – aus Verteidigersicht nicht ganz so schöne – OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.03.2014 – 2 Ws 63/14 – mit dem Leitsatz:  „Ist die Mitwirkung eines Verteidigers weder aufgrund der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, so führt auch der Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht generell zu einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, da dessen Rechte auf Ausgleich der mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch die mit Wirkung vom 06.07.2013 neu gefasste Vorschrift des § 187 GVG hinreichend gewahrt werden.“
  • der LG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2014 – 13 Qs 88/14 – zur Beiordnung von Pflichtverteidigern in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – nichts Besonderes, sondern Mainstream, aber auch damit kann man argumentieren, und
  • der KG, Beschl. v. 31.03.2014 – 4 Ws 27/14 –  zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im/für das Revisionsverfahren.

Der Rechtsmittelverzicht des Sprachunkundigen

ParagrafenEinen Hinweis wert ist m.E. der OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.05.2014 – 2 Ws 704/13, der sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines Sprachunkundigen befasst. Ergangen ist die Entscheidung  zwar im Strafvollstreckungsverfahren, man wird die Grundsätze aber auch auf den nicht verteidigten Angeklagten im Erkenntnisverfahren ausdehnen können. Das OLG sagt: Jedenfalls dann ist der Rechtsmittelverzicht wegen Verstoßes gegen ein faires Verfahren unwirksam, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Verurteilte/Angeklagte die ihn belastenden Teile einer gerichtlichen Entscheidung (hier Weisungen nach § 56c StGB) verstanden hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er eine vorgefertigte, inhaltlich teilweise unrichtige Belehrung über Bewährungsauflagen unterzeichnete, ein Mitgefangener als Übersetzer fungierte, ohne dass ersichtlich ist, ob dieser richtig und wortgetreu die vollständige Entscheidung oder nur die unzureichende Belehrung übersetzt hat, und der Verurteilte keine Gelegenheit hatte, sich vorher mit seinem Verteidiger zu beraten.

Die Einigungsgebühr im Straf-/Adhäsionsverfahren – wie hoch ist sie?

© mpanch - Fotolia.com

© mpanch – Fotolia.com

Wahrscheinlich wird jetzt der ein oder andere Leser doch durch die Überschrift und die dadurch ggf. bei ihm entstandene Annahme: Gibt es nun doch für die „Einigung/Verständigung“ im Strafverfahren eine Gebühr?, zu diesem Posting gelockt worden sein. Nun, ich muss ihn enttäuschen. Das RVG sieht für die Teilnahme an einer Verständigung (§ 257c StPO) keine eigenständige Gebühr vor. Vielmehr werden die Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr mitabgegolten. Dieses Posting bezieht sich auf eine andere Einigungsgebühr, nämlich auf eine Gebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV RVG, die beim Zustandekommen einer Einigung im Adhäsionsverfahren anfallen kann. Kommt eine solche Einigung zustande, stellt sich dann später die Frage: 1,5-er Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG oder nur 1,0-er Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG.

Das OLG Nürnberg sagt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13, dass nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG entsteht, und zwar auch dann, wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist. So hatte früher im Übrigen auch schon das OLG Jena entschieden und so sieht es auch zutreffend Volpert im RVG-Kommentar. Denn:

„bb.    Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV RVG beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG statt 1,5 lediglich 1,0, wenn über den Gegenstand (des Vergleichs) ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist.

So liegt es hier.

Nach der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen die Gebühren dieses Teils (hierzu gehört die Einigungsgebühr) neben den in anderen Teilen dieses Gesetzes bestimmten Gebühren. Dies bedeutet, dass die Einigungsgebühr eine Zusatzgebühr ist, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr anfallen kann (BGH NJW 2009, 922 Rdn. 12 nach juris), somit nicht allein oder ausschließlich entsteht (Volpert, in: Burhoff RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Teil A. Rdn. 462 mwN.). Die Einigungsgebühr kann auch neben den in den Teilen 4 bis 6 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelten Gebühren anfallen. Daher kann auch in Strafsachen eine Einigungsgebühr anfallen, sofern dort vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind und sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt (Volpert, in: Burhoff RVG, aaO. Teil A. Rdn. 458 mwN.), und zwar neben etwa der Grundgebühr oder der Verfahrensgebühr. Im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten bzw. im Adhäsionsverfahren ist das zum Beispiel (wie im vorliegenden Fall) die zusätzliche Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten nach Nr. 4143 VV RVG (vgl. Volpert, in: Burhoff RVG, aaO., Teil A. Rdn. 462 mwN.).

Ob ein (gerichtliches) Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde, ist allerdings zweifelhaft. Ein solches wird eingeleitet durch einen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO. Dieser Antrag ist eine besondere, dem Adhäsionsverfahren eigentümliche Verfahrensvoraussetzung; ohne einen solchen darf ein Entschädigungsverfahren nicht durchgeführt und dem Verletzten kein Schadensersatz zuerkannt werden (BGH NStZ 1988, 470 Rdn. 5 f. nach juris). Der Antrag kann zwar auch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGH StV 1988, 515 Rdn. 4 nach juris). Er muss aber den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO 26. Aufl., § 404 Rdn. 1; KMR/Stöckel, § 404 StPO Rdn. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Der Vertreter der Nebenklägerin selbst verneint dies. Ungeachtet dessen gehen die Vergleichsparteien davon aus, dass ein Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde, wie die Formulierung der Kostenregelung in Nr. 4 des Vergleichs zeigt. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Unabhängig davon, ob Mängel der formgerechten Einleitung eines Adhäsionsverfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs geheilt werden könnten, war vorliegend beim Vergleichsschluss über dessen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren im Sinne der Nr. 1003 VV RVG anhängig. Denn mit dem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg gestellten Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen gerichtlichen Vergleich vor der Strafkammer abzuschließen, setzte der Nebenklägerinvertreter das gerichtliche Verfahren, ihm beim Abschuss des Vergleichs behilflich zu sein, in Gang (vgl. auch OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 24 nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 – 5 Ta 97/90, Rdn. 12 nach juris). Dieser Antrag löste (wie ausgeführt) den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten nach Nr. 4143 VV RVG aus….“

Tut mir leid. Ist zwar nachteilig, aber dafür m.E. richtig.